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   EuG, 06.04.1995 - T-144/89   

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https://dejure.org/1995,10164
EuG, 06.04.1995 - T-144/89 (https://dejure.org/1995,10164)
EuG, Entscheidung vom 06.04.1995 - T-144/89 (https://dejure.org/1995,10164)
EuG, Entscheidung vom 06. April 1995 - T-144/89 (https://dejure.org/1995,10164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung einer Geldbuße gegen Hersteller von Betonstahlmatten durch die Kommission; Erlaubnis zur Bildung eines Strukturkrisenkartells der deutschen Betonstahlmattenhersteller; Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs und Behinderung des normalen Funktionierens ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Absatz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) sei eine einzige Geldbusse gerechtfertigt, wenn die verschiedenen Zuwiderhandlungen als ein Verstoß betrachtet werden könnten; eine solche Betrachtungsweise sei aber nicht mehr angebracht, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Komplex verschiedener Absprachen mit wechselnden Beteiligten handele, wie in Punkt 22 der Entscheidung selbst dargelegt werde.

    Der Hinweis auf das Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission stütze die Ansicht der Klägerin nicht, weil der Gerichtshof darin entschieden habe, "ohne daß es einer Stellungnahme dazu bedarf, ob es gemeinschaftsrechtliche Grundsätze in bezug auf die Kumulierung von Geldbussen gibt, die für mehrere getrennte Zuwiderhandlungen verhängt worden sind".

    98 Das Gericht stellt fest, daß in der Entscheidung mit vollem Recht der Betrag der gegenüber der Klägerin verhängten Geldbusse unter Berücksichtigung ihres Umsatzes an allen Betonstahlmatten einschließlich der Zeichnungsmatten festgesetzt wurde, da diese Zahl einen Anhaltspunkt für das Ausmaß der Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 121).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Folglich konnten die Absprachen eine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 133 und 153).

    69 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 172).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    92 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für mehrere Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbusse verhängen darf (vgl. die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O., vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und in der Rechtssache Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O.), und daß dies erst recht zu gelten hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen die gleiche Art von Verhaltensweisen auf den verschiedenen Märkten, insbesondere die Festlegung von Preisen und Quoten und den Austausch von Informationen, bezweckten, und wenn an diesen Zuwiderhandlungen weitgehend dieselben Unternehmen beteiligt waren.
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    97 Die Kommission entgegnet, sie habe nur den Umsatz an Betonstahlmatten zugrunde gelegt, obwohl sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile in der Rechtssache Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261, Randnr. 39) den Gesamtumsatz des Unternehmens habe berücksichtigen dürfen.
  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    ILRO SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Denn zum einen brauchen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn wie bei den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    63 Der angebliche Informationsaustausch in diesen Sitzungen, wie ihn die Klägerin darstelle, habe genau das bezweckt, was der Gerichtshof als nach Artikel 85 EWG-Vertrag verboten betrachtet habe, nämlich "von vornherein die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen" (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663).
  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    68 Bezueglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht fordert, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern lediglich den Nachweis verlangt, daß sie geeignet waren, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-144/89
    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Die Kommission darf nämlich eine einheitliche Geldbuße für mehrere Zuwiderhandlungen verhängen (siehe Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, zitiert oben in Randnr. 163, Randnr. 236, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 92).
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).
  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Befugnis, von der die Kommission unter bestimmten Umständen Gebrauch machen kann, insbesondere dann, wenn sich die Zuwiderhandlungen in eine kohärente Gesamtstrategie einreihen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnrn. 4761 bis 4764, und Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 236), wenn ein einziger Rechtsverstoß vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 127) oder wenn die in der Entscheidung der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen die gleiche Art von Verhaltensweisen auf verschiedenen Märkten, insbesondere die Festlegung von Preisen und Quoten und den Austausch von Informationen, bezweckten und wenn an diesen Zuwiderhandlungen weitgehend dieselben Unternehmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Cockerill Sambre/Kommission, T-144/89, Slg. 1995, II-947, Randnr. 92).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Soweit die Klägerin der Kommission vorwirft, bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ihren Umsatz auf dem relevanten Markt nicht berücksichtigt zu haben, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160).
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).
  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98; Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 160).
  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160).
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