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   EuG, 06.04.2022 - T-735/20   

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https://dejure.org/2022,7210
EuG, 06.04.2022 - T-735/20 (https://dejure.org/2022,7210)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2022 - T-735/20 (https://dejure.org/2022,7210)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2022 - T-735/20 (https://dejure.org/2022,7210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Sache "Eurostat" - Externe Untersuchung des OLAF - Übermittlung von Informationen über einen möglicherweise strafrechtlich zu verfolgenden Sachverhalt an nationale Justizbehörden vor dem Abschluss der Untersuchung - Erstattung einer ...

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 11.01.2024 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Planistat Europe SARL und Herr Hervé-Patrick Charlot die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (T-735/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:220), mit dem das Gericht ihre Schadensersatzklage abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (T - 735/20, EU:T:2022:220), wird aufgehoben, soweit das Gericht mit diesem Urteil die Klage insoweit abgewiesen hat, als sie auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet war, der Herrn Hervé-Patrick Charlot durch das vor den französischen Justizbehörden gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entstanden sein soll.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

    Nach alledem und ohne der Begründetheit anderer Rechtsmittelgründe vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (T-735/20, EU:T:2022:220), insoweit teilweise aufzuheben, als das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zum einen die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF übermittelten Informationen und Tatsachenelemente nicht überprüft und zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu einer eventuellen falschen Verdächtigung nicht untersucht hat.

    2 T-735/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:220.

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