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   EuG, 06.05.2019 - T-281/18   

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https://dejure.org/2019,12714
EuG, 06.05.2019 - T-281/18 (https://dejure.org/2019,12714)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2019 - T-281/18 (https://dejure.org/2019,12714)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - T-281/18 (https://dejure.org/2019,12714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ EZB

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Wirtschafts- und Währungsunion; Bankenunion; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM); Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist; ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten können, die bindende rechtliche Wirkung entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).

    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ CRU

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Da die Klägerin die Beschlüsse des SRB angefochten habe, indem sie eine Nichtigkeitsklage eingebracht habe, die unter dem Aktenzeichen T-280/18 ins Register eingetragen worden sei, könnten die angeblichen Rechtsmängel der Bewertung des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls daher außerdem mit dieser Klage gegen die Beschlüsse des SRB geltend gemacht werden, wodurch der Klägerin ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz geboten werden könne.

    Hierzu führt die EZB aus, dass sie erwäge, der unter dem Aktenzeichen T-280/18 in das Register eingetragenen Rechtssache zur Unterstützung der Anträge des SRB beizutreten, um zugunsten der Rechtmäßigkeit der Bewertung hinsichtlich des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls zu argumentieren.

    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin auch gegen die Beschlüsse des SRB, die nach der Übermittlung der angefochtenen Handlungen durch die EZB auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erlassen wurden, eine unter dem Aktenzeichen T-280/18 in das Register eingetragene Klage erhoben hat.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten können, die bindende rechtliche Wirkung entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuG, 09.06.2004 - T-96/03

    Camos Grau / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).
  • EuG, 30.04.2003 - T-167/01

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten können, die bindende rechtliche Wirkung entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).
  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    In Bezug auf den angeblich unterschiedlichen Wortlaut der Veröffentlichung auf der Website der EZB und der angefochtenen Handlungen ist darauf hinzuweisen, dass zur Feststellung, ob eine Handlung eine "Entscheidung" darstellt, zu prüfen ist, ob das Organ, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Maßnahme am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 46).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuG, 06.05.2019 - T-283/18
    Auszug aus EuG, 06.05.2019 - T-281/18
    Direkte und indirekte Anteilseigner der Klägerin erhoben gegen diese Handlungen eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-283/18 in das Register eingetragen wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    Die ABLV Bank und einige ihrer unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner klagten gegen diese Erklärung der EZB beim Gericht, das mit zwei Beschlüssen(3) in den Rechtssachen T-281/18(4) und T-283/18(5) ihre Nichtigkeitsklagen als unzulässig abwies.

    Die Klage der ABLV Bank wurde unter der Rechtssachennummer T-281/18, die der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner unter der Rechtssachennummer T-283/18 in das Register eingetragen.

    Sowohl die ABLV Bank (Rechtssache T-281/18) als auch die unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner (Rechtssache T-283/18) haben vor dem Gericht dieselben zehn Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

    4 Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296).

    6 Die Darstellung der Vorgeschichte entstammt dem Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 1 bis 9).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ABLV Bank AS einerseits sowie Herr Ernests Bernis, Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA andererseits die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296) (Rechtssache C-551/19 P) bzw. Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295) (Rechtssache C-552/19 P) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, mit denen bei der ABLV Bank und ihrer Tochtergesellschaft, der ABLV Bank Luxembourg SA, ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) festgestellt wurde (im Folgenden: streitige Handlungen), als unzulässig abgewiesen wurden.

    Die beiden Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-281/18 und T-283/18 in das Register eingetragen.

    Der Antrag der Europäischen Kommission, in Rn. 34 der mit den Rechtsmitteln angefochtenen Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T - 281/18, EU:T:2019:296), und vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T - 283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295), die Begründung zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Denn es handelt sich bei diesen Handlungen um eine Bewertung des Sachverhalts durch die EZB (oder die NCA) zur Frage des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls dieses Instituts, die keineswegs bindend ist, sondern die Grundlage für die Annahme eines Abwicklungsplans oder eines Beschlusses, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse ist, durch den SRB (oder die nationale Abwicklungsbehörde) darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 36, 48 und 49).

    Zwar verfügt die EZB (und entsprechend die NCAs) über die Befugnis, eine Bewertung zur ersten Voraussetzung, nämlich zum Ausfall oder zum wahrscheinlichen Ausfall, zu übermitteln, aber es handelt sich eben nur um eine Bewertung, die für den SRB (und entsprechend für die nationalen Abwicklungsbehörden) nicht verbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 34).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass sich die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung, die in Art. 18 der Richtlinie 2013/36 genannt sind, deutlich von den Erwägungen unterscheiden, die der Bewertung eines Ausfalls oder eines wahrscheinlichen Ausfalls zugrunde liegen, wie sie in Art. 18 Abs. 4 dieser Verordnung festgelegt sind (Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 46).

  • EuG, 06.05.2019 - T-283/18

    Bernis u.a./ EZB

    ABLV Bank a introduit un recours à l'encontre de ces actes, enregistré sous le numéro T-281/18.

    En effet, tant ABLV Bank, dans l'affaire enregistrée sous le numéro T-281/18, que ses actionnaires, dans la présente affaire, ont fait valoir les mêmes intérêts dans leur recours en annulation des évaluations de la défaillance avérée ou prévisible.

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Diese FOLTF-Bewertung weist den Charakter einer vorbereitenden Handlung auf, die es dem SRB ermöglichen sollte, eine Entscheidung über die Abwicklung von Banco Popular zu treffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 36).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Nach der Rechtsprechung liegt im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB, T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Diese Klagen wurden vom Gericht mit den Beschlüssen vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296), und vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T-283/18, EU:T:2019:295), abgewiesen.
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