Rechtsprechung
   EuG, 06.06.2017 - T-163/05 DEP III   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25914
EuG, 06.06.2017 - T-163/05 DEP III (https://dejure.org/2017,25914)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2017 - T-163/05 DEP III (https://dejure.org/2017,25914)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - T-163/05 DEP III (https://dejure.org/2017,25914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,25914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Auszug aus EuG, 06.06.2017 - T-163/05
    In den Rechtssachen T-163/05 DEP III und T-36/06 DEP III.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06,.

    betreffend zwei Anträge der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59 und T-36/06, EU:T:2010:61),.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP III und T-36/06 DEP III werden nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

    (T-36/06).

    Mit Urteilen vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59, und T-36/06, EU:T:2010:61), wies das Gericht die Klagen ab und verurteilte den Kläger, die Kosten der Kommission, der Helaba und des Landes zu tragen.

    Am 28. Februar 2011 stellten die Helaba und das Land beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des Klägers in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06.

    Sie beantragten die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 190 584, 59 Euro (T-163/05 DEP), 19 976 Euro (T-163/05 DEP II), 85 120, 45 Euro (T-36/06 DEP) und 14 976 Euro (T-36/06 DEP II), d. h. insgesamt auf 310 657, 04 Euro für beide Parteien und beide Verfahren.

    Mit Beschluss vom 7. November 2011 verband das Gericht die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II zu gemeinsamer Entscheidung und setzte die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes, nachdem es die beantragten Kosten als überhöht eingestuft hatte, auf 73 400 Euro fest (Beschluss vom 7. November 2011, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II, EU:T:2011:638).

    Mit Schriftsätzen, die am 22. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die vorliegenden Anträge auf Kostenfestsetzung eingereicht, mit denen sie das Gericht ersucht, den Betrag der vom Kläger zu tragenden erstattungsfähigen Kosten auf 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) festzusetzen.

    Er hat beantragt, die Anträge auf Kostenfestsetzung in Höhe von 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) zurückzuweisen.

    - die zu erstattenden Aufwendungen auf 30 000 Euro (T-163/05 DEP III) und 22 500 Euro (T-36/06 DEP III) festzusetzen, d. h. auf insgesamt 52 500 Euro für die Anwaltsgebühren in beiden Verfahren.

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

    Auszug aus EuG, 06.06.2017 - T-163/05
    betreffend zwei Anträge der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59 und T-36/06, EU:T:2010:61),.

    Mit Urteilen vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59, und T-36/06, EU:T:2010:61), wies das Gericht die Klagen ab und verurteilte den Kläger, die Kosten der Kommission, der Helaba und des Landes zu tragen.

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 06.06.2017 - T-163/05
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAXI, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.09.2014 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

    Auszug aus EuG, 06.06.2017 - T-163/05
    Dagegen gibt es für das Organ, das einen externen Anwalt hinzugezogen hat, trotz der Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung der Kosten keine Garantie dafür, dass es die gesamten Gebühren erstattet bekommt, die sie mit dem Anwalt frei ausgehandelt hat, da diese Erstattung von den insoweit vorgelegten Unterlagen und von der Prüfung der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien abhängt (Beschluss vom 3. September 2014, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:740, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2011 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    Auszug aus EuG, 06.06.2017 - T-163/05
    Mit Beschluss vom 7. November 2011 verband das Gericht die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II zu gemeinsamer Entscheidung und setzte die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes, nachdem es die beantragten Kosten als überhöht eingestuft hatte, auf 73 400 Euro fest (Beschluss vom 7. November 2011, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II, EU:T:2011:638).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht