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   EuG, 06.06.2018 - T-258/17   

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https://dejure.org/2018,14454
EuG, 06.06.2018 - T-258/17 (https://dejure.org/2018,14454)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2018 - T-258/17 (https://dejure.org/2018,14454)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - T-258/17 (https://dejure.org/2018,14454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arbuzov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arbuzov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Arbuzov / Rat

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 07.07.2017 - T-221/15

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Diese Klage wurde in der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-221/15 in das Register eingetragen.

    Mit Schreiben vom 4. August 2016 antwortete der Rat auf den Antrag des Klägers vom 28. April 2016 und wies dessen Vorbringen unter Hinweis auf dessen Ausführungen in der Rechtssache T-221/15 zurück.

    Der Rat verwies den Kläger u. a. auf die Dokumente, die er diesem mit seinen früheren Schreiben zur Verfügung gestellt hatte, sowie auf seine Ausführungen in der Rechtssache T-221/15.

    Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat (T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478), wies das Gericht die Klage des Klägers gegen die Rechtsakte vom März 2015 und die Rechtsakte vom März 2016 ab.

    Die Begründungspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss vielmehr unter den in der vorstehenden Rn. 47 gemachten Einschränkungen die spezifischen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägigen Bestimmungen auf den Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen diese Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger in einem Kontext erfolgt, der ihm bekannt war; hatte er doch im Rahmen seines Schriftwechsels mit dem Rat u. a. von den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Juli und 16. November 2016 sowie vom 27. Januar 2017 und von den Antworten der Generalstaatsanwaltschaft auf die Fragen des Rates (siehe oben, Rn. 21, 22, 24, 26 und 27) (im Folgenden zusammen: neue Dokumente der Generalstaatsanwaltschaft), auf die der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestützt hat, Kenntnis erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den neuen Dokumente der Staatsanwaltschaft lassen sich die mit den Ermittlungen betraute Behörde, das Aktenzeichen und das Datum der Eröffnung des betreffenden gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens, die ihm zur Last gelegten Tatsachen, die anderen betroffenen Personen und Einrichtungen, der Betrag der mutmaßlich veruntreuten öffentlichen Gelder, die einschlägigen Artikel des ukrainischen Strafgesetzbuchs sowie der Umstand entnehmen, dass der Kläger schriftlich über die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 69); in diesen Dokumenten wird außerdem erwähnt, dass das Bezirksgericht [ vertraulich ](1) (im Folgenden: Bezirksgericht) am 15. Februar 2016 eine Entscheidung erlassen hat (im Folgenden: Entscheidung vom 15. Februar 2016), mit dem die Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen.

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die vom Rat gegebene Begründung auf die Wiedergabe des Wortlauts der Benennungskriterien beschränkt und nicht die besonderen und konkreten Gründe für die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste nennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 70).

    Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Benennungskriterium nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung (im Folgenden: maßgebliches Kriterium), auf dessen Grundlage der Name des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss auf der streitigen Liste belassen worden ist, auf Personen Anwendung findet, die "als ... verantwortlich identifiziert" wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden - wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine "Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind" -, und zum anderen darauf, dass das maßgebliche Kriterium dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er entspricht somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erleichterung der Wiedererlangung dieser Vermögenswerte ermöglicht es nämlich, die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu stärken und zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 104).

    Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Rat geltenden Anforderungen hinsichtlich der Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt daher den ukrainischen Behörden, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen, zu überprüfen und gegebenenfalls daraus die Konsequenzen für den Ausgang der Strafverfahren zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht Aufgabe des Rates ist, die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen, sondern lediglich, die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder in Anbetracht dieser Ermittlungen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:478, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der Pflicht, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten - die den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegt - im Einklang (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere lässt sich - auch wenn es nicht Sache des Rates ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft - nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies erleichtert, falls die gerichtlichen Ermittlungen erfolgreich sind, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um unter diesen Begriff zu fallen, muss die betreffende Verwendung also zu einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der betroffenen Körperschaft geführt und einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:478, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.01.2016 - T-434/14

    Arbuzov / Rat

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-434/14 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216 geänderten Fassung für nichtig, soweit er den Kläger betraf.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Diese fungiert nämlich in der Ukraine als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 53).
  • EuG, 08.11.2017 - T-754/16

    Oakley/ EUIPO - Xuebo Ye (Représentation d'une ellipse discontinue) - Unionsmarke

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Diese fungiert nämlich in der Ukraine als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 53).
  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Seine Nichtigerklärung durch das vorliegende Urteil hat daher keine Auswirkungen auf den Zeitraum nach diesem Datum, so dass eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 70 bis 72).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-23/17

    For Tune / EUIPO

    Auszug aus EuG, 06.06.2018 - T-258/17
    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht Aufgabe des Rates ist, die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen, sondern lediglich, die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder in Anbetracht dieser Ermittlungen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2017, Arbuzov/Rat, T-221/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:478, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Drittens wird die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Pflicht des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 58, und vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 61), nicht näher substantiiert und ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Um unter diesen Begriff zu fallen, muss die betreffende Verwendung zu einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der betroffenen Körperschaft geführt und damit einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Seine Nichtigerklärung durch das vorliegende Urteil hat daher keine Auswirkungen auf den Zeitraum nach diesem Datum, so dass eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Folglich hat die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil keine Auswirkungen auf die Zeit nach diesem Datum, so dass über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses nicht entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Im Übrigen erläutert der Rat auch nicht, wie insbesondere das Vorliegen der gerichtlichen Entscheidungen über die Beschlagnahme von Eigentum des Klägers die Annahme zulässt, dass der Schutz der fraglichen Rechte gewährleistet war, während sich, wie vom Kläger mehrfach in den Schreiben an den Rat geltend gemacht, zumindest das ursprünglich im Jahr 2014 eingeleitete (vgl. oben, Rn. 105) und derzeit ausgesetzte Verfahren [ vertraulich ] noch im Stadium der vorgerichtlichen Ermittlungen befand und die betreffende Rechtssache trotz des Erlasses einer Entscheidung des Gerichts Petchersk vom 31. Mai 2017, mit der die Generalstaatsanwaltschaft ermächtigt wurde, das Verfahren in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, einem ukrainischen Gericht nicht in der Sache, sondern allenfalls nur im Hinblick auf Verfahrensfragen unterbreitet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 98).
  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Seine Nichtigerklärung durch das vorliegende Urteil hat daher keine Auswirkungen auf den Zeitraum nach diesem Datum, so dass eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T-258/17, EU:T:2018:331, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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