Rechtsprechung
   EuG, 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18   

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https://dejure.org/2019,15010
EuG, 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Design der VW-Modelle Caddy, Caddy Maxi und T5 - Geschmacksmuster besteht zu Recht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Porsche/ EUIPO - Autec (Véhicules motorisés)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach sich die Beschwerdekammer mit den Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hätte auseinandersetzen müssen, verweist die Klägerin darauf, dass das Gericht in Rn. 73 des Urteils vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte (T-153/08, EU:T:2010:248), entschieden habe, dass eine auf dem angegriffenen Geschmacksmuster der in Rede stehenden Rechtssache vorhandene stilisierte Verzierung die festgestellten Ähnlichkeiten nicht aufwiegen könne und demzufolge nicht ausreiche, um dem genannten Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    So ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.07.2017 - T-90/16

    Murphy/ EUIPO - Nike Innovate (Bracelet de montre électronique)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu prüfen ist, und nicht auf der Grundlage einer nationalen Rechtsprechung, selbst wenn diese auf Vorschriften beruht, die denen der Verordnung entsprechen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Murphy/EUIPO - Nike Innovate [Elektronisches Uhrenarmband], T-90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind, selbst wenn Lufteinlässe, Stoßfänger und Scheinwerfer eine technische Funktion haben, diese Merkmale nicht rein funktionell, sondern ihr Erscheinungsbild kann verändert werden, so dass eventuelle Unterschiede in ihrer Form und ihrer Anordnung den Gesamteindruck beeinflussen können, den das Erzeugnis hervorruft, in das sie integriert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, Elektronisches Uhrenarmband, T-90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 61).

  • EuG, 13.03.2013 - T-553/10

    Biodes / OHMI - Manasul Internacional (FARMASUL)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM - Manasul Internacional [FARMASUL], T-553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2014 - T-357/12

    Sachi Premium-Outdoor Furniture / OHMI - Gandia Blasco (Fauteuil)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Darüber hinaus räumen sowohl das EUIPO als auch die Klägerin ein, dass potenzielle Erwartungen des Marktes oder bestimmte Designtendenzen keine relevanten Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2014, Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM - Gandia Blasco [Sessel], T-357/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:55, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Natur des informierten Benutzers an sich bedingt, dass er, soweit möglich, einen direkten Vergleich zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Geschmacksmuster vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grup, C-101/11 P und C-102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

    Recordati Orphan Drugs / EUIPO - Laboratorios Normon (NORMOSANG) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Darüber hinaus wäre ein pauschaler Verweis der Klägerin auf ihren an die Nichtigkeitsabteilung gerichteten Schriftsatz nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Art. 171 und Art. 177 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung im Bereich des geistigen Eigentums Anwendung findet, unzulässig (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO - Laboratorios Normon [NORMOSANG], T-103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-599/19

    Rietze/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rietze GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juni 2019, Rietze GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (T-43/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:376), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1204/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen abgewiesen hat.
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