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   EuG, 06.07.1993 - T-12/93 R   

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https://dejure.org/1993,13120
EuG, 06.07.1993 - T-12/93 R (https://dejure.org/1993,13120)
EuG, Entscheidung vom 06.07.1993 - T-12/93 R (https://dejure.org/1993,13120)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - T-12/93 R (https://dejure.org/1993,13120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval gegen Kommission

    Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.05.1978 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.1993 - T-12/93
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der die im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben können, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, solche Maßnahmen nur zu rechtfertigen wären, wenn erkennbar wäre, daß die Antragsteller andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129; vgl. zuletzt Beschluß CCE Grandes Sources u. a./Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    Auszug aus EuG, 06.07.1993 - T-12/93
    Bei einer solchen Sach- und Rechtslage hat der Richter der einstweiligen Anordnung nicht nur das besondere Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung und das allgemeine Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sondern auch die Interessen Dritter wie der Nestlé SA und von Castel gegeneinander abzuwägen, um sowohl die Schaffung einer unumkehrbaren Situation als auch die Entstehung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für eine der Parteien des Rechtsstreits oder einen Dritten oder sogar für das Allgemeininteresse zu verhindern (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 06.07.1993 - T-12/93
    Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs beantragt, hat den Beweis zu erbringen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 22).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Außerdem seien nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts, selbst wenn Ryanair aufgrund ihrer Streithelferstellung als Partei des Rechtsstreits betrachtet werden sollte, in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter, wie etwa hier der anderen Anteilseigner von Aer Lingus, haben könnten, die nicht Parteien des Rechtsstreits seien und deshalb nicht gehört werden könnten, solche Maßnahmen nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, dass die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, T-12/93 R, Slg. 1993, II-785, Randnr. 20).

    Die weiten Befugnisse des über den Antrag entscheidenden Richters sind nämlich, soweit es um eine Auswirkung auf die Rechte und Interessen Dritter geht, nur in den Fällen begrenzt, in denen diese Rechte und Interessen schwer beeinträchtigt werden könnten (Beschluss CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 20).

    Außerdem können solche Anordnungen auch bei schwerer Beeinträchtigung dieser Rechte und Interessen getroffen werden, falls nicht "erkennbar wäre, dass die Antragstellerin [damit] in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte" (Beschluss CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Außerdem wäre in einer Situation wie der hier bestehenden, in der die im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragte Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter - insbesondere der Hersteller alter Wirkstoffe, die bereits die für eine Notifizierung nach Artikel 4 der angefochtenen Verordnung notwendigen Untersuchungen aufgenommen haben und die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und daher nicht gehört werden können - haben kann, eine solche Maßnahme nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, dass die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785, Randnr. 20).
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der die im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben können, insbesondere von TotalFina Elf und der Erwerber der sechs Tankstellen, die nichtParteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, solche Maßnahmen nur zu rechtfertigen wären, wenn erkennbar wäre, dass die Antragstellerinnen andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785, Randnr. 20).
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    Or, il serait de jurisprudence bien établie que des mesures provisoires ne sont, en principe, pas accordées lorsque leur octroi peut avoir une incidence grave sur les intérêts de tiers qui n'ont pas été entendus par le juge des référés, de telles mesures ne pouvant se justifier que s'il apparaissait que, en leur absence, le requérant serait exposé à une situation susceptible de mettre en péril son existence même (ordonnances du président du Tribunal du 6 juillet 1993, CCE Vittel et CE Pierval/Commission, T-12/93 R, Rec.
  • EuG, 10.05.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, Slg. 1993, II-785).
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