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   EuG, 06.07.2000 - T-62/98   

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EuG, 06.07.2000 - T-62/98 (https://dejure.org/2000,356)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2000 - T-62/98 (https://dejure.org/2000,356)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - T-62/98 (https://dejure.org/2000,356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Weitergabe an die Presse - Berufsgeheimnis - Ordnungsgemäße Verwaltung - Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Beizubringende Beweismittel - Erforderlicher Grad der Beweiskraft

  • EU-Kommission

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Weitergabe an die Presse - Berufsgeheimnis - Ordnungsgemäße Verwaltung - Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behinderung des Wettbewerbs beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen; Maßnahmen eines Splitmargensystems und Kündigung von Händlerverträgen als Sanktionen zur Behinderung der Reexporte von Fahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi aus Italien durch Endverbraucher und ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85; ; Entscheidung 98/273/EG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    WETTBEWERB - DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE EUROPÄISCHEN WETTBEWERBSREGELN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Weitergabe an die Presse - Berufsgeheimnis - Ordnungsgemäße Verwaltung - Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1553
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuGH - 123/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    La Pieve

    Auszug aus EuG, 06.07.2000 - T-62/98
    Zum Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95.

    Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, der Verordnung Nr. 123/85 nicht gebührend Rechnung getragen zu haben.

    Außerdem sehe Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 123/85 vor, daß der Händler verpflichtet werden dürfe, "sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren [in einem Mindestumfang] abzusetzen".

    Die Kommission habe gegen die Verordnung Nr. 123/85 vor allem bei der Beurteilung des Bonussystems verstoßen.

    Die 15%-Regelung werde vom zitierten Wortlaut der Verordnung Nr. 123/85 vollständig gedeckt.

    Für die rechtliche Beurteilung dieses Systems sei allein die Verordnung Nr. 123/85 maßgeblich, weil es in der Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1475/95 nicht mehr gegolten habe.

    Die Kommission habe auch bei ihrer Beurteilung der angeblichen Bemühungen der Hersteller, den Händlern in Italien nur so viele Fahrzeuge zu liefern, wie dort tatsächlich zum Verbleib benötigt worden seien, die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 nicht berücksichtigt.

    Die Klägerin widerspricht ferner der Ansicht der Kommission, daß die Maßnahme, von bestimmten Kunden eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, mit Artikel 3Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 unvereinbar sei.

    Im übrigen hätten sich die Klägerin, Audi und Autogerma immer im Rahmen des Artikels 3 Ziffer 10 Buchstabe a der Verordnung Nr. 123/85 gehalten, da sie das Recht der Händler gewahrt hätten, Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu liefern, die Unternehmen des Vertriebsnetzes seien.

    Sie zitiert insbesondere den Händlervertrag der Marken Volkswagen und Audi in der Fassung vom Januar 1989, der in Deutschland bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung Nr. 123/85 am 30. September 1996 gegolten habe.

    ... Neue Kraftfahrzeuge laut Vertrag darf der Händler an Endabnehmer, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich durch den Endabnehmer zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeuges und bei Abholung durch einen Vermittler auch zu dessen Abnahme ausdrücklich bevollmächtigt worden ist." Alle diese Bestimmungenbewiesen, daß die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 ordnungsgemäß beachtet worden seien.

    Soweit das Gericht eine Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag feststellen sollte, hätte die Kommission Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag über die Verordnung Nr. 123/85 und gegebenenfalls über die Verordnung Nr. 1475/95 anwenden müssen.

    Die Beklagte bestreitet zunächst das Argument der Klägerin, daß die 15%-Regelung nach den Begründungserwägungen und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 123/85 zulässig sei.

    Die von der Klägerin zitierte neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 123/85 gebe gerade hierüber Aufschluß.

    Eine bessere Entlohnung von Verkäufen im Vertragsgebiet bewirke eine mittelbare Gebietsbeschränkung, die von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/85 nicht gedeckt werde.

    Werde die Belieferung von Händlern - wie im vorliegenden Fall - zur Behinderung zulässiger Reexporte verzögert und kontingentiert, so sei dies mit den Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 sicherlich nicht vereinbar.

    Ferner stelle die Maßnahme, den italienischen Vertragshändlern aufzuerlegen, von bestimmten Kunden eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, durch die damit verbundene Erschwerung von Fahrzeugverkäufen eine Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit dieser Händler dar, so daß sie gegen Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 verstoße.

    Der Rahmen der gemäß Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a und Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 zulässigen Verpflichtungen zu Lasten der Händler sei mithin überschritten worden.

    Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95.

    Im Hinblick auf den angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 123/85 ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Kommission nachgewiesen hat, daß die Klägerin zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Audi und Autogerma die Reexporte aus Italien behindert hat (vgl. oben die Prüfungen und Schlußfolgerungen zum ersten Klagegrund).

    Daher kann der Kommission keinesfalls vorgeworfen werden, dadurch gegen die Verordnung Nr. 123/85 verstoßen zu haben, daß sie sich geweigert hat, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf die im vorliegenden Fall ordnungsgemäß festgestellten Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären (vgl. für die 15%-Regelung oben, Randnrn. 49 bis 58, 179 und 189, für die Kontingentierung der Belieferung Randnrn. 79 bis 92 und für die Kontrollen und Warnungen Randnrn. 162 bis 165).

    Auch wenn die Verordnung Nr. 123/85 den Herstellern weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze bietet, ermächtigt sie diese doch nicht zur Abschottung ihrer Märkte (Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 37).

    Nichtsdestoweniger kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85 den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann, "wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieserVerordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren sich zu beschaffen".

    Die Kommission habe der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 1987 mitgeteilt, daß die "Anmeldung" der verschiedenen Händlerverträge sowie deren Neufassungen und Anlagen als gegenstandslos betrachtet würden, solange nicht präzisiert und begründet werde, daß und warum für die nicht nach der Verordnung Nr. 123/85 freigestellten Vertragsbestimmungen eine Freistellung begehrt werde.

    In diesem Schreiben wurde die Bestätigung der Firma Volkswagen zur Kenntnis genommen, alle Vertriebsverträge im Gemeinsamen Markt der Verordnung Nr. 123/85 angepaßt zu haben; bei gleicher Gelegenheit wurde der Gesellschaft die Liste der Vertriebsverträge des Volkswagen-Konzerns übermittelt, die entsprechend abgelegt wurden.

    Angesichts dieses Verfahrens kann eine einfache Übermittlung, auch wenn sie - wie Sie schreiben - zum Zweck der Anmeldung erfolgt, eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 ... und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 123/85 ... nicht ersetzen.

    Die Kommission ist daher nicht in der Lage, sich zur Vereinbarkeit Ihres Musterhändlervertrags mit der Verordnung Nr. 123/85 zu äußern.

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2000 - T-62/98
    Folglich kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keinesfalls durch die Weigerung der Kommission, dieser Bitte zu entsprechen, beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 40, sowie Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 102).

    Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß zum einen die Klägerin ihr die Gründe für die Entscheidung entnehmen konnte, um ihre Rechte wahrzunehmen, und zum anderen das Gericht die Begründetheit der Entscheidung überprüfen konnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 65, und Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 96).

    Das Gericht hat jedoch nachzuprüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 127).

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuG, 06.07.2000 - T-62/98
    Die Beklagte trägt vor, daß die gewährte Frist von zwei Monaten und (unter Einschluß der Weihnachtsferien) zwei Wochen erheblich länger gewesen sei als die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen.

    Was insbesondere die Bestimmung der Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, so verlangt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, daß die Kommission "dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand" und "der Dringlichkeit des Falles" Rechnung trägt.

    Schließlich verlangt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 auch, daß der Dringlichkeit des Falles Rechnung getragen wird.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Microsoft entgegnet, der Gemeinschaftsrichter verzichte nicht darauf, "die Stichhaltigkeit der Entscheidungen der Kommission eingehend zu überprüfen, auch in komplexen Fällen"; dabei nennt sie als Beispiel des Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission (T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 43).
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    592 Das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 281) entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Geldbuße verhängt werden könne, Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden sei.

    593 Nach der Rechtsprechung könne eine vorzeitige Offenlegung der Geldbuße zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen sei, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 29, und oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission, Randnr. 283).

    596 Zweitens müsse nach dem vom Gericht in dem oben in Randnummer 592 angeführten Urteil Volkswagen/Kommission (Randnr. 283) vertretenen Standpunkt die Klägerin nachweisen, dass der Inhalt der Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Preisgabe von Informationen an die Medien nicht stattgefunden hätte.

    Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 281, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 394 angeführte Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission).

    606 Selbst wenn die Dienststellen der Kommission für diese Preisgabe verantwortlich wären, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. das oben in Randnr. 80 angeführte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, das oben in Randnr. 593 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, das oben in Randnr. 188 angeführte Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, Randnr. 58, das oben in Randnr. 592 angeführte Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 283, und das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 370).

    Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen (oben in Randnr. 394 angeführtes Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnr. 165).

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Die Rechtsprechung zeige, dass wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckten, schon ihrem Wesen nach die Wirkung hätten, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen (Urteil Bayerische Motorenwerke, zitiert in Randnr. 131, Randnr. 20, Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 179).
  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    Derselbe Gedanke findet sich in Randnummer 62 der angefochtenen Entscheidung, wo die Kommission das Urteil Volkswagen (Randnr. 236) zitiert und ausführt, dass "an Vertragshändler gerichtete Aufforderungen des Herstellers schon dann eine Vereinbarung begründen, wenn sie .(bezweckten), die Vertragshändler bei der Erfüllung des Vertrags mit (dem Hersteller oder Importeur) zu beeinflussenÂ'".

    In der Rechtssache Volkswagen ergibt sich sowohl aus der Entscheidung der Kommission wie auch aus dem Urteil des Gerichts (vgl. Randnr. 236 des Urteils Volkswagen in Verbindung mit den Randnummern, auf die dort verwiesen wird), vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-0000) bestätigt, eindeutig, dass sich die Maßnahmen des Herstellers tatsächlich ausgewirkt hatten, da die italienischen Händler sich ihnen gefügt und also nicht an ausländische Kunden verkauft hatten.

    Das Urteil Volkswagen, in dem der für die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vorgebrachte Klagegrund der angeblichen Einseitigkeit der Maßnahmen von Volkswagen zurückgewiesen wurde, beruht somit auf der Feststellung einer Zustimmung, die sich aus der Umsetzung der Maßnahmen des Herstellers ergibt.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf bloße Behauptungen gegründet und nicht zum Beweis dafür geeignet ist, dass die Kommission tatsächlich dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens vorgegriffen oder voreingenommen ermittelt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 272).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Volkswagen AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60, im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) teilweise abgewiesen hat.

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Die Frage, ob sich ein etwaiger Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gegenüber HSBC beim Erlass des Vergleichsbeschlusses möglicherweise auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hat, lässt sich jedoch nicht von der Frage trennen, ob die Feststellungen im letztgenannten Beschluss von den durch die Kommission vorgelegten Beweisen ausreichend getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 270, und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission, T-235/07, EU:T:2011:283, Rn. 226).

    Was die anderen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen anbelangt, könnte ein etwaiger Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission nur dann zur Nichtigerklärung des genannten Beschlusses führen, wenn erwiesen ist, dass er ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283).

    Die Klägerinnen machen in ihrer Erwiderung geltend, der Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission sei unter den Umständen des vorliegenden Falls gravierender als in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission (T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 270 und 283), und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission (T-235/07, EU:T:2011:283, Rn. 226), geführt hätten, da sich die Kommission in jenen Rechtssachen nach Anhörung der Parteien voreingenommen gezeigt habe.

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Was erstens die Beteiligung von Icap an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen betrifft, ist die Frage, ob eine möglicherweise fehlende objektive Unparteilichkeit der Kommission eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses haben konnte, nicht von der Frage zu trennen, ob die Feststellungen in diesem Beschluss von den durch die Kommission vorgelegten Beweisen ausreichend getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 270, und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission, T-235/07, EU:T:2011:283, Rn. 226), die im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes untersucht wurde.

    Was die anderen Feststellungen im angefochtenen Beschluss anbelangt, könnte eine möglicherweise fehlende objektive Unparteilichkeit der Kommission nur dann zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses führen, wenn erwiesen wäre, dass er ohne diese Unregelmäßigkeit anders ausgefallen wäre (Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283).

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, oben in Randnr. 163 angeführtes Urteil Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, Urteile des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 179).
  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-403/04

    Sumitomo Metal Industries / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03

    La Baronia de Turis / OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01

    BAI / Bayer und Kommission

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.07.2006 - T-252/04

    Caviar Anzali / OHMI - Novomarket (Asetra) - Gemeinschaftsmarke -

  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 69/09

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

  • OLG Celle, 29.03.2001 - 13 U 53/00

    Wettbewerbsbeschränkung durch Vertragshändlervertriebsnetz:

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-405/04

    Sumitomo Metal Industries Ltd - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster

  • EuGöD, 28.03.2012 - F-36/11

    BD / Kommission

  • EuG, 13.07.2006 - T-165/04

    Vounakis / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-53/07

    Trade-Stomil / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-45/07

    Unipetrol / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-44/07

    Kaucuk / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-26/99

    Trabisco / Kommission

  • OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01

    Feststellungsklage: Zulässigkeit

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