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   EuG, 06.07.2004 - T-370/02   

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https://dejure.org/2004,12230
EuG, 06.07.2004 - T-370/02 (https://dejure.org/2004,12230)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2004 - T-370/02 (https://dejure.org/2004,12230)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - T-370/02 (https://dejure.org/2004,12230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - 'Feta' - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage gegen die erneute Eintragung der Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 in Teil A unter "Käse" und "Griechenland" durch die Kommission im Rahmen ihrer Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 vom 14. ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 2 Abs. 2 Buchst.... a; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 2 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 7; ; Verordnung (EGV) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung "Feta"; ; EGV Art. 230 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 30.01.2001 - T-215/00

    La Conqueste / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    62 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Rechtsakt allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Rechtssubjekte, an die er sich richtet, im konkreten Fall möglicherweise unterschiedlich auswirkt, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 37).

    Wie der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, reicht der Umstand, dass sich ein Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer Lage befindet, die es erforderlich macht, dass er Anpassungen seiner Produktionsstruktur vornimmt, um die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, nicht dafür aus, dass er in gleicher Weise wie der Adressat eines Rechtsakts individuell betroffen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 35).

    68 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch oben in Randnr. 62 angeführter Beschluss vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, Randnrn. 43 und 44) wie folgt bestätigt:.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    42 Drittens ergebe sich ihre Klagebefugnis aus der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365) sowie den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-50/00 P (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, I-6681) zu entnehmen sei, wonach eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung individuell betroffen anzusehen sei, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtige, indem sie ihre Rechte einschränke oder ihnen Pflichten auferlege.

    19 und 20, oben in Randnr. 42 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, und oben in Randnr. 52 angeführtes Urteil Weber/Kommission, Randnr. 56).

    Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (oben in Randnr. 42 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2005 - C-466/02

    Schlussantrag eines Generalanwalt vor dem Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    20 Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 auszusetzen.

    21 Mit Schreiben vom 17. März 2003 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie dem Aussetzungsantrag widersprechen, und das Gericht ersucht, den vorliegenden Rechtsstreit an den Gerichtshof zu verweisen, damit er mit den Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 verbunden wird.

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    42 Drittens ergebe sich ihre Klagebefugnis aus der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365) sowie den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-50/00 P (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, I-6681) zu entnehmen sei, wonach eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung individuell betroffen anzusehen sei, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtige, indem sie ihre Rechte einschränke oder ihnen Pflichten auferlege.
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    62 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Rechtsakt allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Rechtssubjekte, an die er sich richtet, im konkreten Fall möglicherweise unterschiedlich auswirkt, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.10.2000 - C-447/98

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    68 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch oben in Randnr. 62 angeführter Beschluss vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, Randnrn. 43 und 44) wie folgt bestätigt:.
  • EuG, 09.11.1999 - T-114/99

    CSR PAMPRYL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    27 bis 29, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnrn.
  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2004 - T-370/02
    Wie der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, reicht der Umstand, dass sich ein Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer Lage befindet, die es erforderlich macht, dass er Anpassungen seiner Produktionsstruktur vornimmt, um die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, nicht dafür aus, dass er in gleicher Weise wie der Adressat eines Rechtsakts individuell betroffen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 35).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 12.12.2003 - C-258/02

    Bactria v Commission

  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EuGH, 16.03.1999 - C-289/96

    Dänemark / Kommission

  • EuGH, 01.07.1965 - 106/63

    Alfred Toepfer und Firma Getreide-Import-Gesellschaft gegen Kommission der

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 01.07.1965 - 107/63
  • EuG, 13.12.2005 - T-397/02

    Arla Foods u.a. / Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer

    Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta-Käse in die Gemeinschaft einführen möchten (Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Slg. 2004, II-2097, Randnr. 54).

    Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Randnr. 55).

    19 und 20; oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Die Situation der Klägerinnen unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen der übrigen Hersteller, die ihre Produkte ebenfalls als "Feta" oder "dansk Feta" vermarktet haben und nicht mehr zur Verwendung dieser nunmehr durch ihre Eintragung als Ursprungsbezeichnung geschützten Bezeichnung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 52 zitierten Beschluss Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Randnr. 66).

    68 Dass den Klägerinnen kein spezifisches Recht eingeräumt worden ist, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass ihre Situation explizit abstrakt und allgemein in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung geregelt wird, der eine Übergangsfrist vorsieht, die unterschiedslos für alle Hersteller bei Beachtung bestimmter Bedingungen eine zur Vermeidung jeglichen Schadens ausreichend lange Anpassungszeit sicherstellt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 52 zitierten Beschluss Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Randnr. 66).

    69 Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass die Situation der Klägerinnen insofern individualisiert sei, als auf sie ein bedeutender Teil der Feta-Erzeugung in der Europäischen Union entfalle, so genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen einen großen Anteil am fraglichen Markt hält, als solche nicht ausreicht, um es aus dem Kreis aller anderen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Beschluss des Gerichts vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnr. 46, und oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Randnr. 58).

  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    19 und 20, Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2002, II-2097, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

    115- Auch beim Gericht erster Instanz sind verschiedene gleichartige Klagen gegen die genannte Verordnung eingegangen, erhoben u. a. von Alpenhain-Camembert-Werk u. a. (T-370/02), von der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort (T-381/02) und von Arla Foods u. a. (T-397/02).
  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Drittens trägt die Klägerin vor, sie werde von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, da diese sie, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und deshalb in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    42 und 43, vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T-215/00, Slg. 2001, II-181, im Folgenden: Beschluss La Conqueste, Randnr. 33, und vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097, im Folgenden: Beschluss Alpenhain, Randnr. 55).
  • EuG, 13.12.2005 - T-381/02

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de

    Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta in die Gemeinschaft einführen möchten (Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 54).
  • EuG, 28.06.2005 - T-170/04

    FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 -

    Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet rechtliche Wirkungen gegenüber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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