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   EuG, 06.09.2004 - T-213/02   

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EuG, 06.09.2004 - T-213/02 (https://dejure.org/2004,14108)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2004 - T-213/02 (https://dejure.org/2004,14108)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2004 - T-213/02 (https://dejure.org/2004,14108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SNF / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SNF / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/34/EG - Einschränkungen bei der Verwendung von Polyacrylamiden in der Zusammensetzung kosmetischer Mittel - Individuell betroffene Person - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    SNF / Kommission

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Einschränkung des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel; Einschränkung der Verwendung von Polyacrylamiden in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    Das ausschließliche Recht der Klägerin auf Vermarktung der Erzeugnisse, die das Ergebnis ihrer Erfindungen seien, sei identisch mit dem Recht, das in dem Rechtsstreit, der zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) geführt habe, der betreffenden Klägerin aufgrund der hinterlegten Marke zugestanden habe.

    42 Zweitens werde die Klägerin durch die Patentanmeldungen nicht hervorgehoben und nicht in eine Lage versetzt, die derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt habe, entspreche oder ähnlich sei.

    45 Zur Situation der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, trägt die Kommission vor, dass in diesem Rechtsstreit die beanstandete Vorschrift die Verwendung des Begriffes "crémant" Qualitätsschaumweinen vorbehalten habe, die unter besonderen Bedingungen in Frankreich und Luxemburg hergestellt würden.

    Die Richtlinie entziehe ihr die Rechte aus den beiden oben genannten Patentanmeldungen und bringe sie damit in eine Position, die derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit entspreche, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt habe.

    65 Selbst wenn man für die Prüfung dieses Vorbringens davon ausgeht, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Rechte aus den betreffenden Patenten ist, so ist das Gericht doch der Auffassung, dass sich ihre Position in der Sache von derjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, unterscheidet.

    68 Das Gericht ist der Auffassung, dass die streitige Richtlinie anders als die im Urteil Codorniu/Rat in Frage stehende Vorschrift die Klägerin weder an der Nutzung ihrer ausschließlichen Rechte hindert noch sie um ihre Rechte bringt.

    71 Das Bestehen einer solchen Möglichkeit zeigt somit den Unterschied zwischen der Position der Klägerin im vorliegenden Fall und der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat und in der die Wirkung der streitigen Vorschrift darin bestand, dass die Verwendung der klägerischen Marke durch die Klägerin im Handelsverkehr unmittelbar und endgültig rechtswidrig wurde.

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    38 Fünftens bezieht sich die Klägerin auf die neuere Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365) und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs zum Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, I-6681) ergebe.

    50 Fünftens seien die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der Zulässigkeit, die das Gericht in seinem Urteil Jégo-Quéré/Kommission und Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat eingeleitet hätten, keine Stütze für die Klägerin.

    78 Fünftens genügt zu dem Argument der Klägerin, das auf die sich aus dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat ergebende neuere Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG gestützt wird, die Feststellung, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 36) und Jégo-Quéré/Kommission (Randnrn. 37, 38 und 45) seine ständige Rechtsprechung auf diesem Gebiet bestätigt hat.

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    55 Außerdem kann selbst ein normativer Akt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn.

    60 Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht schon deswegen als individualisiert im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen ist, weil er aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Sektor tätig ist, auf den sich eine Maßnahme bezieht, betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    54 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Privatpersonen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklage nicht ausdrücklich, doch ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28).

    56 Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 24).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    36 Viertens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) geltend, dass die Auswirkungen, die die streitige Richtlinie auf ihre Situation habe, geeignet seien, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, auch denen, die Mitglied des PPG seien, aufgrund bestimmter für sie typischer Merkmale zu unterscheiden.

    Aus dem Urteil Extramet Industrie/Rat geht hervor, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen ist, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berührt.

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    60 Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht schon deswegen als individualisiert im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen ist, weil er aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Sektor tätig ist, auf den sich eine Maßnahme bezieht, betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    57 Auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird, hat der Gerichtshof noch vor kurzem in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnr. 36) und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 45) hingewiesen.
  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die ausschließlichen Rechte eines Patentinhabers dem Erfinder das Monopol für die Verwertung seines Erzeugnisses oder Verfahrens vorbehalten und es ihm ermöglichen, einen Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit zu erhalten, ohne ihm diesen Ausgleich unter allen Umständen zu garantieren (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    56 Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 24).
  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 06.09.2004 - T-213/02
    11 bis 32, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuGH, 21.06.1993 - C-276/93

    Chiquita Banana u.a. / Rat

  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuGH, 13.05.1971 - 44/70
  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

    Unter bestimmten Umständen kann nämlich selbst ein normativer Akt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, einzelne von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1995, 207, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat eines Rechtsakts ist, nur dann im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen, wenn der Rechtsakt ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile Plaumann/Kommission, 238, UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss SNF/Kommission, Randnr. 56).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Die Gemeinschaftsorgane können nämlich den gerichtlichen Rechtsschutz, den der Vertrag für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie die Form einer Richtlinie hat (Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28, vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 39, vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 54, und vom 25. April 2006, Kreuzer Medien/Parlament und Rat, T-310/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

    Ebenso wenig reicht der Umstand - wenn man davon ausgeht, dass er zutrifft -, dass die Klägerinnen die einzigen Wirtschaftsteilnehmer sind, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Vermarktung eines Reinigungslösungsmittels auf nPB-Basis konzentriert haben, das von der angefochtenen Einstufung besonders betroffen sein soll, weil es zu 95 % aus diesem Stoff besteht, für ihre Individualisierung aus, solange es andere Wirtschaftsteilnehmer gibt, die entsprechende Lösungsmittel oder andere Produkte auf nPB-Basis herstellen und/oder vertreiben, und die Zahl und die Identität dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht dargelegt werden, sich die Gruppe dieser Wirtschaftsteilnehmer nach dem Inkrafttreten der Einstufung auch noch ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnrn.
  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

    Dagegen zielen die genannten Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:255, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen aber - abgesehen von ihrer allgemeinen Behauptung, dass es insgesamt 29 Wirtschaftsteilnehmer gebe, die von den angegriffenen Einstufungen betroffene Schürfrechte für Borate innehätten (siehe oben, Randnr. 89) - weder diese anderen Wirtschaftsteilnehmer identifiziert noch dargelegt, aus welchen Gründen diese in Anbetracht ihrer besonderen Eigenschaften einen beschränkten Kreis im Sinne der in Randnr. 100 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung bilden könnten, der nach Inkrafttreten der angegriffenen Einstufungen nicht mehr erweitert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnrn.
  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

    72 und 76, sowie Beschluss Galileo Lebensmittel/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 46, und Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T-213/02, Slg. 2004, II-3047, Randnrn.
  • EuG, 22.06.2006 - T-136/04

    Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten / Kommission - Richtlinie

    37 Auch wenn durch die angefochtene Entscheidung die Eigentümer der in ihrem Anhang I aufgeführten Grundstücke möglicherweise bestimmt werden könnten, bedeute dies nicht, dass die Kläger als individuell betroffen anzusehen seien, da die Entscheidung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands tatsächlicher Art, d. h. der Naturwerte der Grundstücke, anwendbar sei (vgl. Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004 in der Rechtssache T-213/02, SNF/Kommission, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 59 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2005 - C-482/04

    SNF / Kommission

    1 Par son pourvoi, SNF SA (ci-après «SNF") demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de première instance des Communautés européennes du 6 septembre 2004, SNF SA/Commission (T-213/02, non encore publiée au Recueil, ci-après l'«ordonnance attaquée"), par laquelle celui-ci a déclaré irrecevable le recours qu'elle avait formé tendant à l'annulation partielle de la vingt-sixième directive 2002/34/CE de la Commission, du 15 avril 2002, portant adaptation au progrès technique des annexes 11, 111 et VII de la directive 76/768/CEE du Conseil concernant le rapprochement des législations des États membres relatives aux produits cosmétiques (JO L 102, p. 19, ci-après la «directive litigieuse"), dans la mesure où elle restreint l'utilisation des polyacrylamides dans la composition des produits cosmétiques.
  • EuG, 09.12.2014 - T-278/12

    Inter-Union Technohandel / OHMI - Gumersport Mediterranea de Distribuciones

    Dagegen zielen diese Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:255, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2006 - T-137/04

    Mayer u.a. / Kommission - Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der

    40 Schließlich weist die Streithelferin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass die Personen, auf die bestimmte Maßnahmen angewandt würden, nach Zahl oder Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, nicht bedeute, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern feststehe, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei (vgl. Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004 in der Rechtssache T-213/02, SNF/Kommission, Slg. 2004, II-3047, Randnr. 59 und die zitierte Rechtsprechung).
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