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   EuG, 06.09.2006 - T-6/05   

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https://dejure.org/2006,15430
EuG, 06.09.2006 - T-6/05 (https://dejure.org/2006,15430)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2006 - T-6/05 (https://dejure.org/2006,15430)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2006 - T-6/05 (https://dejure.org/2006,15430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers

  • Europäischer Gerichtshof

    DEF-TEC Defense Technology / OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers

  • EU-Kommission PDF

    DEF-TEC Defense Technology / OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers

  • EU-Kommission

    DEF-TEC Defense Technology / OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zustimmung des Markeninhabers zur Betreibung einer beabsichtigten Markenanmeldung ; Zuständigkeit des Gerichts bezüglich der Prüfung der Unterlassung der Beschwerdekammer zur Feststellung eines eventuellen Verstoß gegen ein ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    DEF-TEC Defense Technology / OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR - Relatives Eintragungshindernis - Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der DEF-TEC Defense Technology GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 12. Januar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR" für Waren der Klassen 5, 8 und 13 auf Aufhebung der Entscheidung R 493/2002-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. November ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 428 (Ls.)
  • GRUR Int. 2007, 51
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 30.06.2004 - T-107/02

    GE Betz / OHMI - Atofina Chemicals (BIOMATE)

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Zur verfahrensrechtlichen Stellung des HABM ist insoweit daran zu erinnern, dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03 (Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22) die Auffassung vertreten hat, dass das HABM nicht verpflichtet sein kann, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34).
  • EuG, 01.02.2005 - T-57/03

    SPAG / OHMI - Dann und Backer (HOOLIGAN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Folglich muss die Beschwerdekammer, auch wenn der Beschwerdeführer keine spezifische Rüge vorgetragen hat, gleichwohl unter Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte prüfen, ob die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-287, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Dagegen kann das HABM weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-9573, Randnr. 34).
  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Folglich sind im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer richten (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache T-303/03, Lidl Stiftung/HABM - REWE Zentral [Salvita], Slg. 2005, II-1917, Randnr. 59).
  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Folglich muss die Beschwerdekammer, auch wenn der Beschwerdeführer keine spezifische Rüge vorgetragen hat, gleichwohl unter Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte prüfen, ob die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-287, Randnr. 18).
  • EuG, 13.06.2002 - T-232/00

    Chef Revival USA / OHMI - Massagué Marín (Chef)

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Dieser Unterschied rechtfertigt sich aus dem Erfordernis, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit zwischen den Beteiligten an einem Verfahren inter partes uneingeschränkt zu wahren (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-232/00, Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef], Slg. 2002, II-2749, Randnr. 42).
  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 06.09.2006 - T-6/05
    Zur verfahrensrechtlichen Stellung des HABM ist insoweit daran zu erinnern, dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03 (Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22) die Auffassung vertreten hat, dass das HABM nicht verpflichtet sein kann, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34).
  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Mit Klageschrift, die am 12. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Streithelferin Klage gegen die Entscheidung von 2004; diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-6/05 eingetragen.

    Mit Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, Slg. 2006, II-2671, im Folgenden: Urteil des Gerichts), hob das Gericht die Entscheidung von 2004 auf.

    Die Tatsache, dass das Gericht deutlich darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdekammer insbesondere feststellen müsse, ob die am 1. Juni 1996 gegebene Zustimmung die Übernahme des Vermögens der Gesellschaft aus Wyoming überdauert habe, hätte die Beschwerdekammer veranlassen müssen, die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens aufzufordern, sich zu den im Urteil des Gerichts ausdrücklich behandelten Punkten zu äußern.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Nichtigkeitsurteil ex tunc und nimmt damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg. 2009, II-737, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Verpflichtung aus Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nachzukommen, hatte das HABM sicherzustellen, dass die Beschwerde zu einer neuen Entscheidung einer der Beschwerdekammern führt. Dies ist tatsächlich geschehen, da die Sache der Vierten Beschwerdekammer zugewiesen wurde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCOL, Randnr. 23).

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens, nachdem das Verfahren aufgrund der durch das Urteil des Gerichts verfügten Aufhebung der Entscheidung von 2004 wieder eröffnet worden sei, nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert habe.

    Im Übrigen habe die Beschwerdekammer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Verteidigungsrechte verletzt, und zwar erstens, indem sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu dem Urteil des Gerichts vor Erlass einer neuen Entscheidung Stellung zu nehmen, und zweitens, weil die Beschwerdekammer die Argumente und Beweise nicht in ihrer Gesamtheit geprüft habe.

    Mit den ersten beiden Teilen dieses Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass sie es unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahmen der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens zum Urteil des Gerichts einzuholen. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes, mit dem sie geltend macht, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt habe, wird nachstehend im Rahmen der Beurteilung der Begründung der angefochtenen Entscheidung geprüft (siehe Randnrn. 89 bis 96).

    Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 21).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75, und ARCOL, Randnr. 55).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des HABM nicht, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens aufgefordert worden wären, nach Zurückverweisung der Rechtssache eine Stellungnahme zum Urteil des Gerichts einzureichen. Das HABM teilte ihnen mit Schreiben vom 23. Februar 2007 lediglich die Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern des HABM vom 16. Februar 2007 mit, die Sache gemäß Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des HABM (ABl. L 28, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. L 360, S. 8) geänderten Fassung der Vierten Beschwerdekammer zuzuweisen.

    Somit war es weder nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach deren Art. 63 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 6 erforderlich, die Klägerin zu den aus dem Urteil des Gerichts zu ziehenden Schlussfolgerungen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kaul/HABM, Randnr. 62).

    Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG, und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM - Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T-124/02 und T-156/02, Slg. 2004, II-1149, Randnrn.

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999, 1smeri Europa/Rechnungshof, T-277/97, Slg. 1999, II-1825, Randnrn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-809/18

    EUIPO/ John Mills - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Marke,

    4 Das Gericht hat sich hierzu - wenn auch nur indirekt - in den Urteilen vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, EU:T:2006:241), vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-262/09, EU:T:2011:171), und vom 29. November 2012, Adamowski/HABM - Fagumit (FAGUMIT) (T-537/10 und T-538/10, EU:T:2012:634), geäußert.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, EU:T:2006:241, Rn. 38), auf das in Rn. 17 der streitigen Entscheidung Bezug genommen wird.

    30 Vgl. Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, EU:T:2006:241, Rn. 38).

  • EuG, 28.06.2023 - T-145/22

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Der Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 besteht darin, den Missbrauch der älteren Marke durch den Agenten oder Vertreter ihres Inhabers zu verhindern, da diese die Kenntnisse und die Erfahrung, die sie während der Geschäftsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und ihnen erworben haben, ausnutzen und dadurch ungerechtfertigt Vorteile aus den von ihm erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnten (Urteile vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills, C-809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 72 und 83; vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-6/05, EU:T:2006:241, Rn. 38, und vom 14. Februar 2019, Mouldpro/EUIPO - Wenz Kunststoff [MOULDPRO], T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 24).
  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

    Im Übrigen halte auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Verwendung eines Faksimiles der Unterschrift für eine zulässige Art der Unterzeichnung (Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-6/05, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 3).
  • EuG, 14.02.2019 - T-796/17

    Mouldpro/ EUIPO - Wenz Kunststoff (MOULDPRO) - Unionsmarke -

    Il convient en outre de relever que l'article 8, paragraphe 3, du règlement 2017/1001 tend à éviter le détournement d'une marque par l'agent du titulaire de celle-ci, l'agent pouvant exploiter les connaissances et l'expérience acquises durant la relation commerciale l'unissant audit titulaire et, partant, tirer indûment profit des efforts et de l'investissement que le titulaire de la marque aurait lui-même fournis [arrêts du 6 septembre 2006, DEF-TEC Defense Technology/OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR), T-6/05, EU:T:2006:241, point 38, et du 29 novembre 2012, Adamowski/OHMI-Fagumit (FAGUMIT), T-537/10 et T-538/10, EU:T:2012:634, point 22].
  • EuG, 29.11.2012 - T-537/10

    Adamowski / OHMI - Fagumit (FAGUMIT) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren

    Diese Bestimmung soll den Missbrauch einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers verhindern, da der Agent die Kenntnisse und die Erfahrung, die er während der ihn mit dem Markeninhaber verbindenden Handelsbeziehung erworben hat, ausnutzen und damit ungerechtfertigt Vorteile aus den vom Markeninhaber selbst eventuell erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnte (Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-6/05, Slg. 2006, II-2671, Randnr. 38).
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