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   EuG, 06.09.2013 - T-434/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22529
EuG, 06.09.2013 - T-434/11 (https://dejure.org/2013,22529)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2013 - T-434/11 (https://dejure.org/2013,22529)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2013 - T-434/11 (https://dejure.org/2013,22529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger ...

  • EU-Kommission

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation bei Transaktionen unter Einschaltung einer nicht gelisteten Organisation; Begründetheit der Nichtigkeitsklage einer internationalen Handelsbank gegen den Rat der Europäischen Union ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation bei Transaktionen unter Einschaltung einer nicht gelisteten Organisation; unbegründete Nichtigkeitsklage einer internationalen Handelsbank gegen den Rat der Europäischen Union bei offenkundigem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-434/11
    Ein Verstoß gegen diese Verbote kann für sich genommen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 und des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 selbständig Grundlage für die Verhängung von - auch strafrechtlichen - Sanktionen nach dem anwendbaren nationalen Recht sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, Slg. 2011, I-14285 , Randnrn.

    Im Übrigen meint der Unionsgesetzgeber, wenn er in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 und in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 von Tätigkeiten spricht, mit denen unmittelbar oder mittelbar die "Umgehung" der in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmungen aufgestellten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, damit Tätigkeiten, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Handelnde der Anwendung des betreffenden Verbots entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Afrasiabi u. a., oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 60).

    Sie sind auch erfüllt, wenn die fragliche Person es für möglich hält, dass ihre Beteiligung an einer solchen Tätigkeit diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Afrasiabi u. a., oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-434/11
    Was zunächst die Auslegung der Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 sowie der Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Bezüglich der Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung schließt sich die Kommission der Auffassung des Rates an und weist außerdem darauf hin, dass das Gericht im Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405) ein entsprechendes Vorbringen unter der Überschrift "offensichtlicher Beurteilungsfehler" geprüft habe.

    44 - Urteil des Gerichts Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 166 bis 170), auf das der Gerichtshof die Parteien in seinen Fragen hingewiesen hat (siehe oben, Nr. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

    Bezüglich der Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung schließt sich die Kommission der Auffassung des Rates an und weist außerdem darauf hin, dass das Gericht im Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405) ein entsprechendes Vorbringen unter der Überschrift "offensichtlicher Beurteilungsfehler" geprüft habe.

    44 - Urteil des Gerichts Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 166 bis 170), auf das der Gerichtshof die Parteien in seinen Fragen hingewiesen hat (siehe oben, Nr. 81).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 5. März 2015 (1) Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäisch-Iranische Handelsbank AG (im Folgenden: EIH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T-434/11, EU:T:2013:405, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Anträge,.
  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Es hat ausgeführt, dass unter diesen Umständen das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen der Einrichtungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie einer benannten Einrichtung einen solchen Beistand geleistet haben, notwendig und geeignet ist, um die Wirksamkeit der durch den Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 eingeführten Regelung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden (Urteil vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 192).
  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der

    Was die Rüge betrifft, der Rat habe die Klägerin nicht angehört, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Rn. 93, und vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, Rn. 64).
  • EuG, 14.01.2015 - T-406/13

    Gossio / Rat

    Il y a lieu de rappeler, d'une part, que, selon une jurisprudence constante, le droit de propriété et la liberté d'entreprise font partie intégrante des principes généraux du droit dont le juge de l'Union assure le respect et sont consacrés à l'article 17 et à l'article 1 er du protocole additionnel à la CEDH, s'agissant de ce droit, et à l'article 16 de la charte des droits fondamentaux, s'agissant de cette liberté (voir arrêt du Tribunal du 6 septembre 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Conseil, T-434/11, non encore publié au Recueil, point 198, et la jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

    2 - T-434/11, EU:T:2013:405.
  • LG Hamburg, 03.07.2014 - 311 O 71/13

    Darlehensvertrag: Rechtliche Unmöglichkeit einer Darlehensrückzahlung an einen

    a) Die Beklagten dringen nicht mit der Berufung auf eine rechtliche Unmöglichkeit durch, auch wenn die Beklagte zu 1) weiterhin auf der Liste der EU genannt wird (vgl. auch Gericht der Europäischen Union v. 06.09.2013 - T-434/11, juris).
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