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   EuG, 06.10.1994 - T-83/91   

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EuG, 06.10.1994 - T-83/91 (https://dejure.org/1994,477)
EuG, Entscheidung vom 06.10.1994 - T-83/91 (https://dejure.org/1994,477)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - T-83/91 (https://dejure.org/1994,477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Umschreibung der Produktmärkte - Räumlicher Markt - Anwendung des Artikels 86 auf Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens auf einem anderen als dem beherrschten Markt - Mißbrauch - Koppelungsverkäufe - Alleinvertrieb - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Tetra Pak International SA auf den Märkten für aseptische Maschinen und Kartons zur Verpackung flüssiger Nahrungsmittel in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Wettbewerbsverstoß durch Ausschließlichkeitsklauseln und ...

  • Judicialis

    EWG Art. 86; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Im vorliegenden Fall hätten die beanstandeten Verhaltensweisen auf den nichtaseptischen Märkten wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den angeblich beherrschten aseptischen Märkten weder bezweckt noch hervorgebracht ° dies im Gegensatz zu dem Sachverhalt, den der Gerichtshof in den in der Entscheidung angeführten Urteilen Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (a. a. O.) vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261) und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359) geprüft habe.

    In seinem Urteil AKZO/Kommission (a. a. O., Randnrn. 39 bis 45) hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, daß Preisnachlässe, die auf einem vom relevanten Produktmarkt verschiedenen Markt gewährt werden, der ein Teilmarkt des relevanten Marktes ist, unter Artikel 86 fallen.

    Sie macht geltend, das Urteil AKZO/Kommission (a. a. O., Randnr. 71) könne nicht so verstanden werden, daß es danach einem Unternehmen in beherrschender Stellung verboten sei, Preise anzuwenden, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten lägen.

    Nach der Begründung des Gerichtshofes in dem Urteil AKZO/Kommission begründe das Vorhandensein weitgehend negativer Bruttospannen von 1976 bis 1982 zumindest die Vermutung einer Verdrängungsabsicht.

    Wie der Gerichtshof nämlich in dem Urteil AKZO/Kommission (a. a. O., Randnr. 71) entschieden hat, hat ein beherrschendes Unternehmen nur dann ein Interesse, Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten (d. h. den Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen, anzuwenden, wenn es seine Konkurrenten ausschalten will, um danach unter Ausnutzung seiner Monopolstellung seine Preise wieder anzuheben; denn jeder Verkauf bringt für das Unternehmen einen Verlust in Höhe seiner gesamten Fixkosten (d. h. der Kosten, die ungeachtet der produzierten Mengen konstant bleiben) und zumindest eines Teils der variablen Kosten je produzierte Einheit mit sich.

    Wie der Gerichtshof ferner in dem Urteil AKZO/Kommission entschieden hat, sind bei negativer Nettospanne und positiver Bruttospanne, d. h., wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (d. h. Fixkosten plus variable Kosten), jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, diese Preise als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten bezweckt.

    Zum Nachweis der Mißbräuchlichkeit des beanstandeten Preisgebarens stützt sich die Kommission auf das vom Gerichtshof in dem Urteil AKZO/Kommission herausgearbeitete Kriterium der Kosten und der Strategie des Unternehmens in beherrschender Stellung.

    Insbesondere seien die ° durch Abzug der durchschnittlichen variablen Kosten, d. h. der auf die einzelne Produktionseinheit entfallenden Kosten, vom Verkaufspreis errechneten ° Halbbruttospannen von Tetra Pak bei den Verkäufen im Vereinigten Königreich 1982 [...], 1983 [...] und 1984 [...] negativ gewesen, was nach den in dem Urteil AKZO/Kommission aufgestellten Grundsätzen den Schluß auf das Vorliegen eines Mißbrauchs in diesem Zeitraum zulasse.

    Damit ist nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof in dem Urteil AKZO/Kommission entwickelt hat (siehe Randnrn. 147 bis 149 des vorliegenden Urteils), in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß die Klägerin in diesen Geschäftsjahren eine Verdrängungspolitik verfolgt hat.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Es genügt, wenn sie einander "gleichen" oder "hinreichend homogen" sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 44; siehe auch Randnrn.

    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil United Brands/Kommission (Randnrn. 109 und 110), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß ein Marktanteil von 40 % nicht ohne weiteres den Schluß auf eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Produktmarkt zulasse.

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Sie ist nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, wie sie jeden der Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die unter diesen Kriterien aufgeführt und bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbusse herangezogen worden sind (siehe analog insbesondere die Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 166, in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, in denen das Gericht die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen hat, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, und vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache 40/73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Ferner hat das Gericht in seinem Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 92 und 93) die Anwendung des Artikels 86 auf einen Vorteil gebilligt, den das betreffende Unternehmen, das eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Gipsplatten innehatte, auf einem getrennten Markt, dem Markt für Gips, nur den Kunden gewährte, die sich auf dem Markt für Gipsplatten ausschließlich bei ihm eindeckten.
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Im vorliegenden Fall hätten die beanstandeten Verhaltensweisen auf den nichtaseptischen Märkten wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den angeblich beherrschten aseptischen Märkten weder bezweckt noch hervorgebracht ° dies im Gegensatz zu dem Sachverhalt, den der Gerichtshof in den in der Entscheidung angeführten Urteilen Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (a. a. O.) vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261) und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359) geprüft habe.
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Sie ist nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, wie sie jeden der Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die unter diesen Kriterien aufgeführt und bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbusse herangezogen worden sind (siehe analog insbesondere die Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 166, in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, in denen das Gericht die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen hat, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, und vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache 40/73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Sie ist nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, wie sie jeden der Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die unter diesen Kriterien aufgeführt und bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbusse herangezogen worden sind (siehe analog insbesondere die Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 166, in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, in denen das Gericht die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen hat, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, und vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache 40/73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663).
  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Nach ständiger Rechtsprechung steht es jedem unabhängigen Hersteller in Ermangelung zwingender Rechtsnormen und allgemeiner Regeln nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vollkommen frei, Verbrauchsgüter herzustellen, die zur Verwendung in von anderen hergestellten Geräten bestimmt sind, es sei denn, daß er damit ein dem Schutz des geistigen Eigentums dienendes Recht eines Wettbewerbers verletzt (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.1994 - T-83/91
    Zwar solle das Verwaltungsverfahren die Entscheidung über eine Zuwiderhandlung vorbereiten, gleichzeitig jedoch "auch den betroffenen Unternehmen Gelegenheit geben ..., die beanstandeten Praktiken mit den Vertragsbestimmungen in Einklang zu bringen" (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82 und 108/82 bis 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 15).
  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Dieses Argument finde aber in dem von der Kommission angeführten Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission (T-83/91, Slg. 1994, II-755), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951), keine Stütze.
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Sie musste in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Rn. 236, und Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 265).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung der Zuwiderhandlung erfüllt, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (Urteile des Gerichts Tetra Pak/Kommission, oben in Rn. 1564 angeführt, Rn. 238, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Rn. 295).

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    10 und 13, und des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 63).
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