Rechtsprechung
   EuG, 06.10.2015 - T-216/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27097
EuG, 06.10.2015 - T-216/12 (https://dejure.org/2015,27097)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2015 - T-216/12 (https://dejure.org/2015,27097)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - T-216/12 (https://dejure.org/2015,27097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Einziehung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung - Aufrechnung von Forderungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Einziehung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung - Aufrechnung von Forderungen - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 14.06.2012 - T-546/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Am 11. Oktober 2011 erhoben die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in dem Schreiben der Kommission vom 2. August 2011 enthaltene Entscheidung Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-546/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Diese Klage wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-546/11, EU:T:2012:303), als unzulässig abgewiesen.

    Mit Schreiben vom 2. November 2011 ersuchten die Kläger die Kommission um Aussetzung des Einziehungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-546/11.

    Als Zweites hat sich die Kommission darauf berufen, dass es das Gericht in den Beschlüssen Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt (EU:T:2012:303), und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt (EU:T:2012:411), abgelehnt hat, die jeweiligen Nichtigkeitsklagen in Klagen gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten, obwohl zur Stützung dieser Nichtigkeitsklagen dieselben Klagegründe angeführt wurden, die im vorliegenden Fall geltend gemacht werden.

    In den genannten Beschlüssen hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen oder von Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts vorgebracht hatten (Beschlüsse Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:303, Rn. 62 bis 65, und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2012:411, Rn. 58 bis 60).

  • EuG, 06.09.2012 - T-657/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Am 21. Dezember 2011 erhoben die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in dem Schreiben vom 19. Oktober 2011 enthaltene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-657/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Diese Klage wurde mit Beschluss vom 6. September 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-657/11, EU:T:2012:411), als unzulässig abgewiesen.

    Als Zweites hat sich die Kommission darauf berufen, dass es das Gericht in den Beschlüssen Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt (EU:T:2012:303), und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt (EU:T:2012:411), abgelehnt hat, die jeweiligen Nichtigkeitsklagen in Klagen gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten, obwohl zur Stützung dieser Nichtigkeitsklagen dieselben Klagegründe angeführt wurden, die im vorliegenden Fall geltend gemacht werden.

    In den genannten Beschlüssen hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen oder von Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts vorgebracht hatten (Beschlüsse Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:303, Rn. 62 bis 65, und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2012:411, Rn. 58 bis 60).

  • EuG, 08.10.2008 - T-122/06

    Helkon Media / Kommission - Schiedsklausel - Programm zur Förderung von

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Was die Natur dieser Entscheidung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Handlung wie die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C-87/01 P, Slg, EU:C:2003:400, Rn. 45, vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T-122/06, EU:T:2008:418, Rn. 46, und vom 8. November 2011, Walton/Kommission, T-37/08, Slg, EU:T:2011:640, Rn. 25).

    Im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Helkon Media/Kommission, oben angeführt, EU:T:2008:418, Rn. 46, und Walton/Kommission, oben angeführt, EU:T:2011:640, Rn. 25).

    Im Einzelnen hat die Kommission als Erstes geltend gemacht, wie sich aus den Urteilen Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), ergebe, könne die Gültigkeit einer Aufrechnungsentscheidung nur im Rahmen von Art. 263 AEUV angegriffen werden.

    Diese Möglichkeit der teilweisen Umdeutung wird durch die von der Kommission angeführten Urteile Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), in keiner Weise in Frage gestellt.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-87/01

    Kommission / CCRE

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Was die Natur dieser Entscheidung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Handlung wie die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C-87/01 P, Slg, EU:C:2003:400, Rn. 45, vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T-122/06, EU:T:2008:418, Rn. 46, und vom 8. November 2011, Walton/Kommission, T-37/08, Slg, EU:T:2011:640, Rn. 25).

    Im Einzelnen hat die Kommission als Erstes geltend gemacht, wie sich aus den Urteilen Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), ergebe, könne die Gültigkeit einer Aufrechnungsentscheidung nur im Rahmen von Art. 263 AEUV angegriffen werden.

    Diese Möglichkeit der teilweisen Umdeutung wird durch die von der Kommission angeführten Urteile Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), in keiner Weise in Frage gestellt.

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Am 9. September 2011 erhoben die Kläger gegen die Entscheidung vom 30. Juni 2011 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-480/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Diese Klage wurde mit Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-480/11, Slg, EU:T:2015:272), abgewiesen.

    Jedenfalls hat das Gericht mit seinem Urteil Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt (EU:T:2015:272), die Ablehnung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten für rechtmäßig erklärt, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gegenüber dem Technion ausgesprochen hatte.

  • EuG, 17.06.2010 - T-428/07

    CEVA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des spezifischen Programms für

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Was die Möglichkeit betrifft, die vorliegende Klage teilweise in eine gemäß Art. 272 AEUV erhobene Klage umzudeuten, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, falls die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorliegen (Urteil vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T-26/00, Slg, EU:T:2001:222, Rn. 38, Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T-314/03 und T-378/03, Slg, EU:T:2004:139, Rn. 88, und Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T-428/07 und T-455/07, Slg, EU:T:2010:240, Rn. 57).

    Dagegen hält es das Gericht in einem Rechtsstreit vertraglicher Art für unmöglich, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder wenn die Klage nicht auf einen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist, gleichviel ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. Urteil CEVA/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner folgt aus der Rechtsprechung, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtung, während der Finanzprüfung zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, einen hinreichenden Grund darstellt, diese Kosten insgesamt zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T-500/04, Slg, EU:T:2007:146, Rn. 114 bis 117, und CEVA/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.04.2011 - T-465/08

    Tschechische Republik / Kommission - PHARE-Programm - "Revolvierende Fonds", aus

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. April 2011, Tschechische Republik/Kommission, T-465/08, Slg, EU:T:2011:186, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Falle einer Aufrechnungsentscheidung muss die erforderliche Begründung es erlauben, die Forderungen genau zu bestimmen, die zur Aufrechnung gestellt werden, ohne dass verlangt werden kann, dass die ursprünglich zur Feststellung jeder dieser Forderungen angeführte Begründung in der Aufrechnungsentscheidung wiederholt wird (Urteil Tschechische Republik/Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2011:186, Rn. 164).

  • EuG, 24.10.2014 - T-29/11

    Technische Universität Dresden / Kommission - Schiedsklausel - Aktionsprogramm

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T-29/11, Slg, EU:T:2014:912, Rn. 44).

    Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. Urteil Technische Universität Dresden/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2014:912, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.11.2011 - T-37/08

    Walton / Kommission - Ausführung des Haushaltsplans - Einziehung - Aufrechnung

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Was die Natur dieser Entscheidung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Handlung wie die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C-87/01 P, Slg, EU:C:2003:400, Rn. 45, vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T-122/06, EU:T:2008:418, Rn. 46, und vom 8. November 2011, Walton/Kommission, T-37/08, Slg, EU:T:2011:640, Rn. 25).

    Im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Helkon Media/Kommission, oben angeführt, EU:T:2008:418, Rn. 46, und Walton/Kommission, oben angeführt, EU:T:2011:640, Rn. 25).

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 06.10.2015 - T-216/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, was unter den Umständen des jeweiligen Falles im Rahmen einer geordneten Rechtspflege geboten ist (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuG, 28.03.2012 - T-296/08

    Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung / Kommission - Im Rahmen des

  • EuG, 22.05.2007 - T-500/04

    Kommission / IIC - Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung

  • EuG, 21.09.2011 - T-34/08

    Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung / Kommission - Finanzielle

  • EuG, 16.11.2006 - T-333/03

    Masdar (UK) / Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 16.12.2010 - T-259/09

    Kommission / Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa

  • EuG, 02.10.2012 - T-312/10

    ELE.SI.A / Kommission

  • EuG, 12.12.2013 - T-171/08

    Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung / Kommission - Europäischer

  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

  • EuG, 13.09.2013 - T-73/08

    Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung / Kommission - Finanzielle

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuGH, 26.02.2015 - C-564/13

    Planet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 1 AEUV - Vertragliche Haftung

  • EuG, 10.05.2004 - T-314/03

    Musée Grévin / Kommission

  • EuGH, 09.12.2003 - C-224/03

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

  • EuG, 19.09.2001 - T-26/00

    Lecureur / Kommission

  • EuG, 20.07.2017 - T-644/14

    ADR Center / Kommission - Finanzielle Unterstützung - Generelles Programm

    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin jedoch klargestellt, dass die vorliegende Klage als nicht nur auf Art. 263 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den ersten Klageantrag sei, sondern auch als auf Art. 272 AEUV, wobei es sich um die Rechtsgrundlage für den zweiten Klageantrag handele, gestützt zu verstehen sei, und führte zur Untermauerung ihres Vorbringens das Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746), an.

    Die Kommission hat in Beantwortung derselben schriftlichen Frage des Gerichts ebenfalls angegeben, dass die vorliegende Klage nach ihrem Verständnis in Wirklichkeit sowohl auf Art. 263 AEUV als auch auf Art. 272 AEUV gestützt sei und dass diese doppelte rechtliche Grundlage für die Klage mit dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746), in Einklang stehe.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 55 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746), festgestellt hat, dass die fragliche Klage trotz ihrer ausdrücklichen Stützung auf Art. 263 AEUV in Wirklichkeit einen zweifachen Klagegegenstand hatte, der nicht nur auf die Nichtigerklärung der in diesem Fall angefochtenen Entscheidung, sondern auch auf die Feststellung durch das Gericht gerichtet war, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zustand.

    In Rn. 60 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746), hat das Gericht klargestellt, dass die Umdeutung der Nichtigkeitsklage ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beklagtenseite möglich ist, wenn ihr zum einen nicht der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers entgegensteht und zum anderen in der Klage zumindest ein Klagegrund gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist.

    Diese Bestimmung weist dem Unionsrichter nämlich eine umfassende Entscheidungsbefugnis zu, indem sie ihn, im Gegensatz zu seiner im Rahmen von Art. 263 AEUV auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Entscheidungsbefugnis, dazu ermächtigt, über jede Art von Klage auf der Grundlage einer Schiedsklausel zu urteilen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Umstand, dass die Tatsachenbasis des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das Bestehen und die Höhe der vertraglichen Forderung im Rahmen des zweiten Klageantrags geprüft wird, ergibt sich zum einen, dass dieser Klagantrag vor dem ersten Klageantrag zu prüfen ist, und zum anderen, dass die vom Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klageantrags angestellten Erwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Prüfung des ersten Klageantrags zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 72, und vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T-184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 65 und 119).

    Im Rahmen dieser Klage kann dieser Vertragspartner nicht nur die Rechtmäßigkeit des vorgenannten Beschlusses anfechten, indem er auf den Vertrag oder auf jede bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm gestützte Klagegründe geltend macht, sondern auch Klagegründe und Argumente vorbringen, die auf den Vertrag oder das auf ihn anzuwendende Recht gestützt sind, und beim Gericht beantragen, dass es insoweit in Wahrnehmung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung gemäß Art. 272 AEUV über die Begründetheit des zwischen ihm und der Kommission bestehenden vertraglichen Rechtsstreits befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57, und vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T-184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 62).

  • EuG, 09.11.2016 - T-184/15

    Trivisio Prototyping / Kommission - Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich

    Die vorliegende Klage zielt demnach in Wirklichkeit, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (siehe oben, Rn. 30), nicht nur auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ab, sondern auch auf die Feststellung, dass der Kommission die vertraglichen Forderungen gegen die Klägerin, deren Begleichung im angefochtenen Beschluss angeordnet wird, nicht zustehen und dass die Kommission sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhoben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 55).

    Da Art. 272 AEUV dem Unionsrichter eine umfassende Entscheidungsbefugnis zuweist, indem er ihn, im Gegensatz zu seiner im Rahmen von Art. 263 AEUV auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Entscheidungsbefugnis, dazu ermächtigt, über jede Art von Klage auf der Grundlage einer Schiedsklausel zu urteilen, ist Art. 272 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag von Klägern auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung (Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    41 Ob die Unionsorgane zur Beitreibung vertraglicher Forderungen Aufrechnungsentscheidungen , welche nach der bisherigen Rechtsprechung wohl ebenfalls mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anzufechten sind (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C-87/01 P, EU:C:2003:400, Rn. 42, 45 und Tenor, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T-122/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:418, Rn. 46 bis 52, vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 53, und vom 14. November 2017, Alfamicro/Kommission, T-831/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:804, Rn. 191 bis 193), erlassen können, wenn der betreffende Vertrag keine Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichte enthält, wäre gesondert zu klären.

    85 Vgl. Rn. 57 ff. des angefochtenen Urteils sowie Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 52 ff.), und vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission (T-184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 60 ff.); siehe auch Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission (T-26/00, EU:T:2001:222, Rn. 37 ff.), vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T-428/07 und T-455/07, EU:T:2010:240, Rn. 57 ff.), und vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission (T-29/11, EU:T:2014:912, Rn. 40 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo

    74 Vgl. z. B. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 60).
  • EuG, 03.07.2018 - T-616/15

    Transtec / Kommission - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur

    Im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer oder mehrerer Aufrechnungsentscheidungen in Anbetracht der Wirkungen des Umstands zu prüfen, dass die streitigen Beträge der Klägerin nicht tatsächlich ausbezahlt wurden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorliegende Klage ist somit in Wirklichkeit nicht nur auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 624 388, 73 Euro und den Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens gerichtet, sondern auch auf die Feststellung durch das Gericht, dass der Union die streitige Forderung gegen die Klägerin nicht zusteht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 54 und 55).

  • EuG, 25.10.2023 - T-688/21

    BNP Paribas Public Sector/ SRB - Schiedsklausel - Einheitlicher Mechanismus für

    Die erste Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Bereicherung ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.01.2019 - T-166/17

    EKETA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms

    La Commission n'ayant pas été directement témoin de l'exécution de ses tâches par le requérant, elle ne dispose pas d'autres moyens, pour contrôler l'exactitude des coûts de personnel déclarés par celui-ci, que ceux devant résulter, notamment, de la production de relevés de temps, lesquels doivent, de ce fait, être fiables (voir, en ce sens, arrêts du 8 septembre 2015, Amitié/Commission, T-234/12, non publié, EU:T:2015:601, point 210, et du 6 octobre 2015, Technion et Technion Research & Development Foundation/Commission, T-216/12, EU:T:2015:746, points 81 et 82).
  • EuG, 22.01.2019 - T-198/17

    EKETA/ Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

    La Commission n'ayant pas été directement témoin de l'exécution de ses tâches par le requérant, elle ne dispose pas d'autres moyens, pour contrôler l'exactitude des coûts de personnel déclarés par celui-ci, que ceux devant résulter, notamment, de la production de relevés de temps, lesquels doivent, de ce fait, être fiables (voir, en ce sens, arrêts du 8 septembre 2015, Amitié/Commission, T-234/12, non publié, EU:T:2015:601, point 210, et du 6 octobre 2015, Technion et Technion Research & Development Foundation/Commission, T-216/12, EU:T:2015:746, points 81 et 82).
  • EuG, 27.04.2022 - T-4/20

    Siec Badawcza Lukasiewicz - Port Polski Osrodek Rozwoju Technologii/ Kommission

    Viertens folgt aus der Rechtsprechung, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtung, zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, einen hinreichenden Grund darstellt, diese Kosten insgesamt zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-216/12, EU:T:2015:746, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2018 - T-10/16

    GABO:mi / Kommission

    Quant aux décisions de compensation antérieures à l'introduction du recours, le Tribunal rappelle qu'un acte par lequel la Commission opère une compensation extrajudiciaire entre dettes et créances résultant de différents rapports juridiques avec une même personne constitue un acte attaquable au sens de l'article 263 TFUE (voir arrêt du 6 octobre 2015, Technion et Technion Research & Development Foundation/Commission, T-216/12, EU:T:2015:746, point 53 et jurisprudence citée).
  • EuG, 16.03.2016 - T-45/15

    Hydrex / Kommission

  • EuG, 16.11.2015 - T-216/12

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EuG, 15.02.2016 - T-82/15

    InAccess Networks Integrated Systems / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht