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   EuG, 06.10.2021 - T-167/19   

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EuG, 06.10.2021 - T-167/19 (https://dejure.org/2021,40256)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-167/19 (https://dejure.org/2021,40256)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-167/19 (https://dejure.org/2021,40256)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Polnischer Strommarkt - Kapazitätsmechanismus - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Begriff der Bedenken - Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 - Ernsthafte Schwierigkeiten - Art. ...

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  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Auch wenn diese Bestimmungen den Streithelfer daher nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, dürfen diese Argumente den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern (vgl. Urteil vom 20. März 2013, Andersen/Kommission, T-92/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:143, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich bei der Zulässigkeit jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, hat das Gericht sie in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20 Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ihre Klage, einschließlich aller Klagegründe und Rügen, die zur Stützung der Klage vorgebracht wurden, um darzutun, dass die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte haben müssen, die sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten verpflichten müssen, zulässig, soweit ihr Ziel ist, die Tempus nach dieser Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49).

    Diese Verpflichtung entspricht derjenigen nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589, der vorsieht, dass die Kommission das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten muss, wenn die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Vorprüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie geltend macht und nachweist, dass die von der Kommission im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Daher ist ihre Klage, einschließlich aller Klagegründe und Rügen, die zur Stützung der Klage vorgebracht wurden, um darzutun, dass die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte haben müssen, die sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten verpflichten müssen, zulässig, soweit ihr Ziel ist, die Tempus nach dieser Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Vorprüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie geltend macht und nachweist, dass die von der Kommission im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellung entspricht inhaltlich den Nrn. 11, 12 und 16 des Verhaltenskodex, durch dessen Erlass und Veröffentlichung die Kommission sich selbst bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Organisation ihrer Verfahren beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Rechtsnatur der Leitlinien und den Umfang der vom Unionsrichter anhand ihrer Bestimmungen vorzunehmenden Rechtmäßigkeitskontrolle betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensregeln erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Daher ist ihre Klage, einschließlich aller Klagegründe und Rügen, die zur Stützung der Klage vorgebracht wurden, um darzutun, dass die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte haben müssen, die sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten verpflichten müssen, zulässig, soweit ihr Ziel ist, die Tempus nach dieser Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49).

    Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist darauf hin, dass diese Bestimmung nur eine nicht abschließende Aufzählung der Personen enthält, die als Beteiligte eingestuft werden können, so dass sich dieser Begriff auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16, vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63, und vom 13. Juni 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, Rn. 34).

    So folgt aus der Rechtsprechung, dass Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 es nicht ausschließt, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als Beteiligter betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und dass es hierfür ausreicht, dass es in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In letzterem Fall kann die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Tempus im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes im Großen und Ganzen auf den Erwägungen in den Rn. 78 bis 115 des Urteils vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), beruht.

    Darüber hinaus machen die Kommission und die Streithelferinnen zu Recht geltend, dass im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem Verfahren betreffend den britischen Kapazitätsmarkt, das Gegenstand des Urteils vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790, Rn. 101 bis 105), war, keine Anzeichen dafürsprechen, dass die geplante Beihilferegelung im Laufe der Verfahren auf nationaler Ebene oder vor der Kommission, insbesondere während der von den polnischen Behörden nach seiner Voranmeldung eingeleiteten öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf, von den Beteiligten und insbesondere von den DSR-Anbietern in Frage gestellt wurde.

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Da es sich bei der Zulässigkeit jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, hat das Gericht sie in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20 Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da T Energy Sweden, mit der sie die vorliegende Klage gemeinsam erhoben hat, die Stellung eines Beteiligten hat und klagebefugt im Sinne der oben in Rn. 39 genannten Rechtsprechung ist, braucht die Stellung von Tempus Energy Germany nicht gesondert geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2019, Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, T-674/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:651, Rn. 36).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Nach ständiger Rechtsprechung auch zu staatlichen Beihilfen besagt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 66).
  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-245/16

    Nerea

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Daher kann der Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht vor dem Abschluss der ersten Auktion liegen, die dem erfolgreichen Bieter von Rechts wegen das Recht auf die Kapazitätsvergütung einräumt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32 und 33, sowie vom 28. Oktober 2020, INAIL, C-608/19, EU:C:2020:865, Rn. 30 bis 34).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Die Rechtsprechung hat nämlich insoweit auch klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte, wobei die Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", diejenigen sind, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Vorprüfungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71).
  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-167/19
    Allerdings ergibt sich daraus angesichts des oben in den Rn. 91 und 92 dargelegten Ermessens des Mitgliedstaats, das auch hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), weder für diesen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 44) noch für die Kommission eine eindeutige und genaue Verpflichtung hinsichtlich der Art und Weise, wie das Potenzial von DSR zu bewerten oder zu fördern ist.
  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 20.03.2013 - T-92/11

    Andersen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-674/17

    Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

  • EuGH, 13.06.2019 - C-505/18

    COPEBI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

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