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   EuG, 06.10.2021 - T-196/19   

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EuG, 06.10.2021 - T-196/19 (https://dejure.org/2021,40255)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-196/19 (https://dejure.org/2021,40255)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-196/19 (https://dejure.org/2021,40255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    AZ / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AZ / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012 2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Sie führt näher aus, dass die drei im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), aufgestellten Voraussetzungen nicht in einem Alternativverhältnis stünden und dass es nach der Rechtsprechung nicht genüge, wenn eine Abgabe vorliege, um zu begründen, dass es sich um staatliche Mittel handele.

    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 56 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird ( EEG -Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG -Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Viertens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 56 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C- 706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils), und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein nach objektiven Kriterien festgelegter Tarifaufschlag auf übertragenen Strom, der den Stromverbrauchern gesetzlich auferlegt und von den Netzbetreibern erhoben wird, eine "Abgabe" darstellt, deren Beträge aus staatlichen Mitteln stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Abgabe von einem Unternehmen verwaltet wurde, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut war, über keine Möglichkeit verfügte, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und bei seiner Aufgabe streng kontrolliert wurde, und dass diese Abgabe Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 67 bis 71).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer Maßnahme als "Abgabe" im Sinne von Art. 30 oder 110 AEUV genügt, dass sie auf Zwischenerzeugnisse oder -dienstleistungen erhoben wird, ohne dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher der nachgelagerten Erzeugnisse oder Dienstleistungen abgewälzt wird, da die Rechtsprechung bestätigt hat, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 49).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Zunächst macht die Klägerin geltend, sie habe, als sie die streitige Befreiung erhalten habe, in Anbetracht des Umstands, dass diese Befreiung anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen sei, nicht durch eine parafiskalische Abgabe finanziert worden sei, sowie in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergebenden Grundsätze nicht damit rechnen können, dass die Kommission ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einleiten werde.

    In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.

    Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), hat der Gerichtshof nämlich lediglich ausgeschlossen, dass es sich bei einer gesetzlichen Verpflichtung privater Unternehmen zur Abnahme zu einem Mindestpreis um eine Verwendung staatlicher Mittel handelt, während er im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), die Anwendung des Kriteriums der staatlichen Mittel nicht auf durch eine parafiskalische Abgabe finanzierte Maßnahmen beschränkt hat.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Wie nämlich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2000:585, Nr. 165) hervorgehoben hat, ist den Fällen, in denen der Gerichtshof das Vorliegen staatlicher Mittel bejaht hat, gemeinsam, dass der Staat in irgendeiner Form die Kontrolle über die fraglichen Mittel ausübte.

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Zunächst macht die Klägerin geltend, sie habe, als sie die streitige Befreiung erhalten habe, in Anbetracht des Umstands, dass diese Befreiung anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen sei, nicht durch eine parafiskalische Abgabe finanziert worden sei, sowie in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergebenden Grundsätze nicht damit rechnen können, dass die Kommission ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einleiten werde.

    In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.

    Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), hat der Gerichtshof nämlich lediglich ausgeschlossen, dass es sich bei einer gesetzlichen Verpflichtung privater Unternehmen zur Abnahme zu einem Mindestpreis um eine Verwendung staatlicher Mittel handelt, während er im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), die Anwendung des Kriteriums der staatlichen Mittel nicht auf durch eine parafiskalische Abgabe finanzierte Maßnahmen beschränkt hat.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist zu klären, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, anhand von deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2019 - T-217/17

    FVE Holýsov I u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Demnach ist festzustellen, dass eine Entsprechung zwischen der streitigen Umlage und den durch die streitige Befreiung entstandenen Mehrkosten besteht und die Netzbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen bei der Durchführung eines Mechanismus gehandelt haben, der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 115 und 116).

    Drittens ist der Umstand, dass die Netzbetreiber privatrechtliche Einrichtungen sind und auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsbeziehungen handeln, insbesondere in Bezug auf die Einziehung der mit der streitigen Umlage zusammenhängenden Forderungen, ohne über Vollstreckungsbefugnisse zu verfügen, für sich genommen nicht entscheidend, da es darauf ankommt, ob diese Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 126).

    Siebtens genügt zu dem Argument, es gebe keine behördlichen Sonderkonten, über die die Einnahmen abgewickelt würden, der Hinweis, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung lediglich ein "weiteres" Indiz ist, das zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 71, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 125).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-339/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Zu der Frage, ob die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss vor dessen Bekanntgabe Kenntnis erlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt (Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, EU:T:2003:316, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher für Handlungen gilt, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe sind (Urteil vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), entschieden, dass die Klagefrist für die Klägerin, d. h. die Portugiesische Republik, mit der Mitteilung des streitigen Beschlusses an sie, die Adressatin dieses Beschlusses, begann, während im vorliegenden Fall die Klägerin nicht Adressatin des an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten angefochtenen Beschlusses war und ihr dieser Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 AEUV mitgeteilt wurde.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass in einem Fall, in dem die Mehrkosten der Maßnahme nicht vollständig auf die Endnutzer abgewälzt wurden, für ihre Finanzierung keine verbindliche vom Staat auferlegte Abgabe erhoben wurde und es auch keinen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gab, die betroffenen Unternehmen vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt waren, sondern eine ihnen obliegende Abnahmepflicht unter Einsatz ihrer eigenen Mittel finanzierten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 30).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-196/19
    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Siebtens genügt zu dem Argument, es gebe keine behördlichen Sonderkonten, über die die Einnahmen abgewickelt würden, der Hinweis, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung lediglich ein "weiteres" Indiz ist, das zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 71, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 125).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 05.09.2019 - C-230/19

    Fryc/ Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 17.03.2022 - T-196/19

    AZ / Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung

    betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646),.

    Am 6. Oktober 2021 hat das Gericht das Urteil AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646) erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 1. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, AZ, die Berichtigung der Rn. 8, 10 bis 13, 15, 32, 44, 46, 49, 68, 76, 83, 84, 89, 95, 96, 101, 117 und 127 sowie die Streichung der Rn. 144 bis 155 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), beantragt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Gericht kein Schreibfehler und auch keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als es in den Rn. 9 bis 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bestimmte Entscheidungen, Beschlüsse, Urteile oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht angeführt hat.

    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen, die Rn. 10, 11, 13 und 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umzuformulieren und acht Randnummern zu ergänzen, um die oben in Rn. 6 genannten Entscheidungen und Vorschriften zu berücksichtigen und sie in den Kontext zu setzen.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung ist dem Gericht außerdem weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung unterlaufen, als es in Rn. 68 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bestimmte von der Klägerin bezeichnete Einzelheiten nicht erwähnt hat, da in dieser Randnummer nur die wesentlichen Gesichtspunkte der in Rede stehenden Beihilferegelung zusammengefasst werden.

    Überdies kann es gemäß der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens sein, dass die Klägerin eine andere Formulierung der Rn. 8 und 12 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), anstrebt, um eine mehr an dem Vorbringen in der Klageschrift des Hauptsacheverfahrens ausgerichtete Auslegung zum einen des Netzentgeltsystems in seiner Form vor Einführung der Maßnahmen, die den Gegenstand des Hauptsacherechtsstreits bilden, und zum anderen eben dieser Maßnahmen zu erreichen.

    Insoweit weisen die Rn. 46, 49, 117 und 127 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), die die Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht zur Gänze wieder aufnehmen, sondern lediglich dessen wesentlichen Inhalt wiedergeben, keine Schreibfehler oder offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf.

    Die Klägerin verlangt nämlich, dass wesentliche Teile bestimmter Randnummern des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umformuliert werden, was sie damit begründet, dass das Gericht darin erstens Aussagen in anderen Randnummern des Urteils widersprochen habe, zweitens sich auf unzutreffende Tatsachen gestützt habe und drittens ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung des Gerichts, im Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), für die Einordnung eines Beschlusses der BNetzA statt eines Begriffs einen anderen zu verwenden, zur Würdigung durch das Gericht gehört und nicht nach Art. 164 der Verfahrensordnung berichtigt werden kann.

    Daraus ergibt sich weiterhin, dass die Klägerin nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen kann, seine Begründung in den Rn. 83, 84, 95, 96 und 101 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), umzuformulieren, weil diese Begründung ihrer Meinung nach auf einer Verfälschung des Sachverhalts beruht, die von ihr vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt oder anderen Randnummern dieses Urteils widerspricht.

    Als Viertes ist festzustellen, dass auch Rn. 89 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine offenbare Unrichtigkeit aufweist, soweit das Gericht darin ausgeführt hat, dass die deutschen Behörden der Feststellung, zu der die Europäische Kommission gelangt ist, im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind.

    Als Fünftes ist festzustellen, dass die Klägerin hingegen mit Recht vorbringt, Rn. 32 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), weise eine offenbare Unrichtigkeit auf, soweit darin ausgeführt werde, dass sie nach Ansicht der Kommission Mitglied im deutschen Verband der chemischen Industrie sei.

    Da die Kommission in ihren Schriftsätzen nicht ausgeführt hat, die Klägerin gehöre diesem Verband an, enthält das Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), in der Tat eine offenbare Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist.

    Die Klägerin beantragt daher die Berichtigung von Rn. 44 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), in der die drei geltend gemachten Klagegründe dargestellt werden, sowie die Streichung der Rn. 144 bis 155, die sich mit der Begründetheit dieses dritten Klagegrundes beschäftigen.

    Folglich enthält das Urteil vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), auch insoweit einen Schreibfehler, der zu berichtigen ist.

    Nach alledem ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich auf die Rn. 8, 10 bis 13, 15, 46, 49, 68, 76, 83, 84, 89, 95, 96, 101, 117 und 127 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bezieht, ohne dass es erforderlich wäre, die Beklagte nach Art. 164 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen.

    Dem Berichtigungsantrag ist jedoch stattzugeben, soweit er sich auf die Rn. 32, 44 und 144 bis 155 des Urteils vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T-196/19, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:646), bezieht.

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 % sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 % sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 22/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 24/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 30/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 35/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 27/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 28/22

    Generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 23/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Im Zeitraum bis 3. August 2011 galt eine entsprechende Untergrenze von 20 Prozent (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009); im Zeitraum bis 21. August 2013 galten eine Untergrenze von 20 Prozent sowie für sogenannte Bandlastverbraucher (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, juris Rn. 17) eine Befreiungsmöglichkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV 2011) beziehungsweise - teilweise rückwirkend für 2012 und 2013 - bis zum 31. Dezember 2013 gestaffelte Untergrenzen von 10 %, 15 % und 20 % (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T-196/19, Rn. 2 bis 15).

    (a) Die durch den Ausgleich der entgangenen Erlöse verursachten Kosten wurden zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) und sodann gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 und 15 StromNEV 2013 als Aufschlag anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt (nachfolgend: § 19 StromNEV-Umlage; vgl. EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 11).

    Diese Umlage ist nicht als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen, sondern stellt eine Zwangsabgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, NVwZ 2016, 548 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung I; EuG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - T 196/19 Rn. 78 bis 98, insb.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

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