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   EuG, 06.10.2021 - T-32/21   

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https://dejure.org/2021,40238
EuG, 06.10.2021 - T-32/21 (https://dejure.org/2021,40238)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-32/21 (https://dejure.org/2021,40238)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-32/21 (https://dejure.org/2021,40238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daw/ EUIPO (Muresko)

    Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale Wortmarken Muresko - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke - Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Ablauf der Eintragung der älteren nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Daw/ EUIPO (Muresko)

    Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale Wortmarken Muresko - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke - Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Ablauf der Eintragung der älteren nationalen ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Unionswortmarke Muresko; Ältere nationale Wortmarken Muresko; Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke; Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001; Ablauf der Eintragung der älteren nationalen Marken ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale Wortmarken Muresko - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marken nach der Eintragung der Unionsmarke - Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Ablauf der Eintragung der älteren nationalen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.04.2018 - C-148/17

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    In Rn. 30 des Urteils vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg (C-148/17, EU:C:2018:271), habe der Gerichtshof bestätigt, dass der Inhaber einer identischen älteren nationalen Marke, wenn die Inanspruchnahme ihres Zeitrangs einmal zugelassen worden sei, weiter über dieselben Rechte verfügen müsse, die ihm zugestanden hätten, wenn diese Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.

    Außerdem wird nach der Rechtsprechung durch diese Vermutung nicht der Fortbestand der gelöschten älteren nationalen Marke als solche ermöglicht, und eine etwaige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens nach der Löschung dieser Marke ist in einem solchen Fall als Benutzung der Unionsmarke und nicht der gelöschten älteren nationalen Marke anzusehen (Urteil vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg, C-148/17, EU:C:2018:271, Rn. 30).

    Diese enge Auslegung des Anwendungsbereichs der Vermutung wird auch nicht durch Rn. 30 des Urteils vom 19. April 2018, Peek & Cloppenburg (C-148/17, EU:C:2018:271), in Frage gestellt, auf die die Klägerin Bezug nimmt.

  • EuG, 19.01.2012 - T-103/11

    Shang / HABM (justing) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Angesichts der Konsequenzen, die sich aus der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke gemäß den Art. 39 und 40 der Verordnung 2017/1001 ergeben und die von dem Grundsatz abweichen, dass der Inhaber einer solchen Marke im Fall der Nichtverlängerung ihrer Eintragung seine durch die Marke verliehenen Rechte verliert, sind die Voraussetzungen, unter denen eine solche Inanspruchnahme zugelassen werden kann, restriktiv auszulegen (vgl. in diesem Sinne zur Voraussetzung der Identität der betroffenen Marken Urteil vom 19. Januar 2012, Shang/HABM [justing], T-103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17).

    Nach der letztgenannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke lediglich zur Folge, dass der Inhaber der Unionsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke bewilligt wurde, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen kann, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre (Urteile vom 19. Januar 2012, justing, T-103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17, und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 28).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Zum einen können die Erwägungsgründe eines Rechtsakts der Union zwar dessen Inhalt präzisieren, aber sie erlauben es nicht, von seinen Regelungen abzuweichen (Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76).
  • EuG, 20.02.2013 - T-378/11

    Langguth Erben / HABM (MEDINET) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Nach der letztgenannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke lediglich zur Folge, dass der Inhaber der Unionsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke bewilligt wurde, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen kann, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre (Urteile vom 19. Januar 2012, justing, T-103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17, und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 28).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 11. Juli 2018, COBRA, C-192/17, EU:C:2018:554, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-32/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Cessation d'activité après l'âge du départ à la

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Ausnahmebestimmungen sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2018 - C-192/17

    COBRA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/5/EG - Gegenseitige

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-32/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 11. Juli 2018, COBRA, C-192/17, EU:C:2018:554, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.2022 - C-781/21

    Daw/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Daw SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Daw/EUIPO (Muresko) (T-32/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:643), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2020 (Sache R 1686/2020-4) über eine Inanspruchnahme des Zeitrangs identischer älterer nationaler Marken für die Unionswortmarke Muresko mit der Nr. 15465719 abgewiesen wurde.
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