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   EuG, 06.10.2021 - T-745/18   

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EuG, 06.10.2021 - T-745/18 (https://dejure.org/2021,40257)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2021 - T-745/18 (https://dejure.org/2021,40257)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - T-745/18 (https://dejure.org/2021,40257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Covestro Deutschland/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Covestro Deutschland/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen - Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 87 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird (EEG-Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    In Bezug auf das erste Merkmal, d. h. das Vorliegen einer parafiskalischen Abgabe oder Zwangsabgabe, ist zunächst das Argument der Kommission zurückzuweisen, das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Abgabe sei unzulässig, da es erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei und die Klägerin in der Klageschrift die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zum Vorliegen einer Abgabe nicht angegriffen, sondern sich darauf beschränkt habe, auf das damals anhängige Rechtsmittel in der Rechtssache zu verweisen, in der das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), ergangen sei.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Drittens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 87 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils) und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein nach objektiven Kriterien festgelegter Tarifaufschlag auf übertragenen Strom, der den Stromverbrauchern gesetzlich auferlegt und von den Netzbetreibern erhoben wird, eine "Abgabe" darstellt, deren Beträge aus staatlichen Mitteln stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Abgabe von einem Unternehmen verwaltet wurde, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut war, über keine Möglichkeit verfügte, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und bei seiner Aufgabe streng kontrolliert wurde, und dass diese Abgabe Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 67 bis 71).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer Maßnahme als "Abgabe" im Sinne von Art. 30 oder 110 AEUV genügt, dass sie auf Zwischenerzeugnisse oder -dienstleistungen erhoben wird, ohne dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher der nachgelagerten Erzeugnisse oder Dienstleistungen abgewälzt wird, da die Rechtsprechung bestätigt hat, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 49).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Wie nämlich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2000:585, Nr. 165) hervorgehoben hat, ist den Fällen, in denen der Gerichtshof das Vorliegen staatlicher Mittel bejaht hat, gemeinsam, dass der Staat in irgendeiner Form die Kontrolle über die fraglichen Mittel ausübte.

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt, die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht von der Form der Gewährung eines Vorteils und der Art der eingesetzten Mittel abhängt, die unter die öffentliche Gewalt des Staates fallen können (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass, wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, der Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen hat, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 63).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

    In einer solchen Situation liegt die Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind oder nicht, bei der Kommission (vgl. Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Da es sich bei Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV um eine Ausnahme von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den Mitgliedstaaten darf mit anderen Worten nicht erlaubt werden, Zahlungen zu leisten, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würden, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 105, und vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 143).

    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 87 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden, und folglich hängt die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 80 und 81, und vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon, C-332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 133).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass, wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, der Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen hat, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-339/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Auszug aus EuG, 06.10.2021 - T-745/18
    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Zu der Frage, ob die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss vor dessen Bekanntgabe Kenntnis erlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt (Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, EU:T:2003:316, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher für Handlungen gilt, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe sind (Urteil vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), entschieden, dass die Klagefrist für die Klägerin, d. h. die Portugiesische Republik, mit der Mitteilung des streitigen Beschlusses an sie, die Adressatin dieses Beschlusses, begann, während im vorliegenden Fall die Klägerin nicht Adressatin des an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten angefochtenen Beschlusses war und ihr dieser Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 AEUV mitgeteilt wurde.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuG, 20.09.2019 - T-217/17

    FVE Holýsov I u.a./ Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 05.09.2019 - C-230/19

    Fryc/ Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 13.12.2018 - T-631/15

    Stena Line Scandinavia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 12.09.2019 - T-417/16

    Achemos Grupe und Achema / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 17.03.2022 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung -

    betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644),.

    Am 6. Oktober 2021 hat das Gericht das Urteil Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644) erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 1. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Covestro Deutschland AG, die Berichtigung der Rn. 8, 11, 12, 15, 99, 107, 118, 119, 124, 130, 135, 161, 182, 189, 190, 204 und 208 sowie die Streichung der Rn. 74 und 175 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), beantragt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Gericht kein Schreibfehler und auch keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als es in den Rn. 9 bis 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), bestimmte Entscheidungen, Beschlüsse, Urteile oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht angeführt hat.

    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen, die Rn. 11 und 15 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), umzuformulieren, um die oben in Rn. 6 genannten Entscheidungen und Vorschriften zu berücksichtigen und sie in den Kontext zu setzen.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung ist dem Gericht außerdem weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung unterlaufen, als es in Rn. 99 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), bestimmte von der Klägerin bezeichnete Einzelheiten nicht erwähnt hat, da in dieser Randnummer nur die wesentlichen Gesichtspunkte der in Rede stehenden Beihilferegelung zusammengefasst werden.

    Überdies kann es gemäß der oben in Rn. 4 angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens sein, dass die Klägerin eine andere Formulierung der Rn. 8 und 12 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), anstrebt, um eine mehr an dem Vorbringen in der Klageschrift des Hauptsacheverfahrens ausgerichtete Auslegung zum einen des Netzentgeltsystems in seiner Form vor Einführung der Maßnahmen, die den Gegenstand des Hauptsacherechtsstreits bilden, und zum anderen eben dieser Maßnahmen zu erreichen.

    Die Klägerin verlangt nämlich, dass wesentliche Teile bestimmter Randnummern des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), gestrichen oder umformuliert werden, was sie damit begründet, dass das Gericht darin erstens Aussagen in anderen Randnummern des Urteils widersprochen habe, zweitens sich auf unzutreffende Tatsachen gestützt habe und drittens ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Insoweit kann sich die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 74, 189 und 190 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), wenden, wonach mehrere Argumente der Klägerin unzulässig waren, da sie nicht den in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung aufgestellten Voraussetzungen genügten.

    Die Klägerin kann auch die Würdigung des Gerichts in Rn. 175 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), nicht in Frage stellen, nach der sie kein konkretes Argument gegen die Schlussfolgerungen der Kommission zur vierten Voraussetzung der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgetragen hat.

    Im Einklang mit der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung gehört auch die Entscheidung des Gerichts, im Urteil vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), für die Einordnung eines Beschlusses der BNetzA statt eines Begriffs einen anderen zu verwenden, zur Würdigung durch das Gericht und kann nicht nach Art. 164 der Verfahrensordnung berichtigt werden.

    Aus der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass die Klägerin nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen kann, seine Begründung in den Rn. 99, 118, 119, 130, 135, 182, 204 und 208 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), umzuformulieren, weil diese Begründung ihrer Meinung nach auf einer Verfälschung des Sachverhalts beruht, die von ihr vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt oder anderen Randnummern dieses Urteils widerspricht.

    Als Drittes ist festzustellen, dass auch Rn. 124 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine offenbare Unrichtigkeit aufweist, soweit das Gericht darin ausgeführt hat, dass die deutschen Behörden der Feststellung, zu der die Europäische Kommission gelangt ist, im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind.

    Als Viertes und Letztes bringt die Klägerin vor, dass sie entgegen den Ausführungen in Rn. 161 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:644), dem Vortrag der Kommission widersprochen habe, wonach die Bundesrepublik Deutschland Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Verwaltungsverfahren ein einziges Mal erwähnt habe, um sodann dessen Anwendung zu rechtfertigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-790/21 P beantragt die Covestro Deutschland AG (im Folgenden: Covestro), ein Unternehmen im Bereich der Materialherstellung, die Aufhebung des Urteils vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T-745/18, EU:T:2021:644) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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