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   EuG, 06.12.2018 - T-22/17   

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EuG, 06.12.2018 - T-22/17 (https://dejure.org/2018,40398)
EuG, Entscheidung vom 06.12.2018 - T-22/17 (https://dejure.org/2018,40398)
EuG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - T-22/17 (https://dejure.org/2018,40398)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal / Kommission

    ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Portugal getätigte Ausgaben - Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Fehlende Glaubhaftmachung ernsthafter und berechtigter Zweifel - Schlüsselkontrollen - Zusatzkontrollen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Portugal / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Portugal / Kommission

    ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Portugal getätigte Ausgaben - Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Fehlende Glaubhaftmachung ernsthafter und berechtigter Zweifel - Schlüsselkontrollen - Zusatzkontrollen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Portugal / Kommission

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Der ELER finanziert nach ständiger Rechtsprechung nur in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vorgenommene Interventionen (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 135, und vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 53).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der ELER-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 54).

    Es ist jedoch der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument auch bei der Ausübung der Befugnisse anzuwenden, die ihr Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 im Rahmen des Rechnungsabschlusses des ELER überträgt (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 86), was die Portugiesische Republik im Übrigen in ihrer Erwiderung einräumt.

    Dem Dokument Nr. VI/5330/97 zufolge ist, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch u. a. nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Intensität, eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des ELER besteht (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht der Mangel darauf, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, sollte die Korrektur wegen ihres pauschalen Charakters auf die gesamten Ausgaben angewendet werden, die zu der betreffenden Maßnahme gehören (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 15 und 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt ihm der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, dass ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Portugiesische Republik im Wesentlichen geltend macht, ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 (siehe oben, Rn. 18), auf dessen Grundlage die Kommission das Schreiben vom 12. September 2013 übermittelt hat, die Verfahrensgarantie aushöhlen kann, die Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom ELER abgelehnt werden kann, den Mitgliedstaaten gewährt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 70).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 15 und 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt ihm der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, dass ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 135, und vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 53).

    Zur Art der vorgenommenen Berichtigung ist festzustellen, dass nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht kommt, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, EU:C:2003:474, Rn. 53, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 136).

  • EuG, 30.09.2009 - T-183/06

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es allein das Bestehen eines Verlustrisikos für den ELER ist, das die Vornahme einer solchen Berichtigung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:259, Rn. 71, und vom 30. September 2009, Portugal/Kommission, T-183/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:370, Rn. 99).
  • EuG, 12.09.2007 - T-230/04

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es allein das Bestehen eines Verlustrisikos für den ELER ist, das die Vornahme einer solchen Berichtigung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:259, Rn. 71, und vom 30. September 2009, Portugal/Kommission, T-183/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:370, Rn. 99).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Ein erheblicher Mangel bei der Anwendung der Unionsbestimmungen, der den ELER der realen Gefahr eines Verlusts oder einer Unregelmäßigkeit aussetzt, kann hingegen die Vornahme einer finanziellen Berichtigung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 51).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Zur Art der vorgenommenen Berichtigung ist festzustellen, dass nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht kommt, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, EU:C:2003:474, Rn. 53, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 136).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung innerhalb der Frist von 24 Monaten getätigt wurde, der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem der endgültige Betrag der Beihilfe festgesetzt und der Saldo vom betroffenen Mitgliedstaat ausgezahlt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.12.2018 - T-22/17
    Es ist jedoch der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument auch bei der Ausübung der Befugnisse anzuwenden, die ihr Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 im Rahmen des Rechnungsabschlusses des ELER überträgt (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 86), was die Portugiesische Republik im Übrigen in ihrer Erwiderung einräumt.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

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