Rechtsprechung
   EuG, 07.02.2002 - T-201/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13820
EuG, 07.02.2002 - T-201/94 (https://dejure.org/2002,13820)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2002 - T-201/94 (https://dejure.org/2002,13820)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - T-201/94 (https://dejure.org/2002,13820)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,13820) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Erwin Kustermann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 [jetzt Artikel 135 und 288 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43; Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates
    1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • EU-Kommission

    Erwin Kustermann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse; Keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger; Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kustermann / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 36 bis 41) entschieden, dass sich ein Erzeuger, der weder das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot fristgerecht angenommen noch innerhalb der Annahmefrist Klage erhoben habe, nicht auf den von den Gemeinschaftsorganen seinerzeit gegenüber allen betroffenen Erzeugern erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen könne.

    Drittens würde eine andere Lösung als diejenige, die im Urteil Steffens/Rat und Kommission gewählt worden sei, der Systematik des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes widersprechen.

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    Die Beklagten berufen sich gegenüber diesem Vorbringen auf das Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnrn. 39 und 41) und machen geltend, der Kläger hätte nur dann in den Genuss dieser Verpflichtung gelangen können, wenn er die Klage innerhalb der für die Annahme des Angebots vorgesehenen Frist erhoben hätte.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. August 1994 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, das das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) abschließt.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Der Kläger könne sich nach seiner Ablehnung des ihm gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreiteten Entschädigungsangebots nicht mehr auf dieses Angebot berufen und keine Ansprüche aus der Verordnung ableiten (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 68).

    Da der Schaden nicht auf einmal eingetreten sei, sondern sich Tag für Tag so lange fortgesetzt habe, wie der Kläger keine Referenzmenge habe erhalten und daher keine Milch habe liefern können, erfasse die Verjährung aufgrund von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Daher beträgt nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 16, und Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 140) der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum fünf Jahre vor diesem Tag.
  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der täglich neu entstanden ist (Urteile des Gerichts Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 78).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 07.02.2002 - T-201/94
    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche der Kläger vollständig verjährt seien, wie sich aus den Urteilen des Gerichts Steffens/Rat und Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt), Rudolph/Rat und Kommission (oben in Randnr. 24 angeführt), und vom 7. Februar 2002, Kustermann/Rat und Kommission (T-201/94, Slg. 2002, II-415) ergebe.

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 132 und 140, Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 63 und 77, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 65).

    67 Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).

    Daher hat das Gericht in diesen Urteilen entschieden, dass den Erzeugern, die aufgrund der Verpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage vor dem Gericht gewartet haben, die dann aber binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 Klage eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung weiterhin zugute kommt (Urteile Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 76, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 64).

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche der Kläger vollständig verjährt seien, wie sich aus den Urteilen des Gerichts Steffens/Rat und Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt), Rudolph/Rat und Kommission (oben in Randnr. 24 angeführt), und vom 7. Februar 2002, Kustermann/Rat und Kommission (T-201/94, Slg. 2002, II-415) ergebe.
  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

    Auch wenn die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 132, und vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-201/94, Kustermann/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-415, Randnr. 64), so gilt dies doch nur für den außergewöhnlichen Fall, dass dargetan wird, dass sich der fragliche Schaden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses täglich erneuert hat.
  • EuG, 26.06.2018 - T-739/16

    Akant Monika i Zbigniew Harasym / EUIPO - Hunter Douglas Holding (COSIMO) -

    Selon la jurisprudence, deux marques sont similaires lorsque, du point de vue du public pertinent, il existe entre elles une égalité au moins partielle en ce qui concerne un ou plusieurs aspects pertinents [arrêts du 23 octobre 2002, Matratzen Concord/OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN), T-6/01, EU:T:2002:26, point 30, et du 10 décembre 2008, MIP Metro/OHMI - Metronia (METRONIA), T-290/07, non publié, EU:T:2008:562, point 41].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht