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   EuG, 07.02.2019 - T-11/17   

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EuG, 07.02.2019 - T-11/17 (https://dejure.org/2019,1717)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2019 - T-11/17 (https://dejure.org/2019,1717)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - T-11/17 (https://dejure.org/2019,1717)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RK / Rat

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf Anhörung - Fürsorgepflicht - Haftung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 42c des Statuts eine Ungleichbehandlung wegen des Alters schafft, und, falls das der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung gleichwohl mit Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta vereinbar ist, weil sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Kriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 35).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters zu einer Benachteiligung von Beamten der betreffenden Altersgruppe im Vergleich zu Beamten führt, die nicht zu dieser Altersgruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta "gesetzlich" vorgesehen ist, da diese Bestimmung ihren Ursprung in der Verordnung Nr. 1023/2013 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 37).

    Folglich "achtet" diese unterschiedliche Behandlung "den Wesensgehalt" des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach stellt das erste angeführte Ziel auch auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78, die im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Pflichten des Unionsgesetzgebers Anhaltspunkte liefert (siehe oben, Rn. 70), eine "von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende" Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43).

    Da die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters mindestens einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 39).

    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters umfasst die Prüfung, ob diese Ungleichbehandlung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 44).

    Für die Beurteilung, ob die fragliche Ungleichbehandlung über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, und sind sowohl die Nachteile, die sie für die betreffenden Beamten bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen, die sie insbesondere für die Organe bedeutet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 53).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Dabei ist Art. 42c des Statuts und gegebenenfalls sein allgemeiner Kontext zu berücksichtigen, der die Feststellung des Ziels ermöglicht, das hinter der durch ihn geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters steht (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 39, und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).

    In dieser Hinsicht ist in Entsprechung zu dem weiten Ermessen des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik (Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68, vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 57) dem Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Personalpolitik eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt werden kann, ein weites Ermessen einzuräumen.

    In Anbetracht dieses weiten Ermessens bezieht sich die Überprüfung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters für geeignet und erforderlich hält, um das angeführte legitime Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 72, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 70, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 65).

  • EuG, 12.12.2000 - T-223/99

    Dejaiffe / HABM

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Ein solches weites Ermessen wurde den Organen insbesondere bei der Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags zuerkannt (Urteil vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T-223/99, EU:T:2000:292, Rn. 53).

    Aus dem weiten Ermessen der Verwaltung bei der Anwendung von Art. 42c des Statuts ergibt sich, dass das Gericht diese Anwendung nur im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, einer sachlichen Unrichtigkeit oder eines Ermessensmissbrauchs in Frage stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T-223/99, EU:T:2000:292, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2018, Barnett/EWSA, T-23/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:271, Rn. 36 und 38).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-59/06

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Der Erlass dieser Entscheidung erfordert daher die Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, eines fundamentalen Grundsatzes des Unionsrechts, auch wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C-59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung erst erlassen werden durfte, nachdem der Klägerin Gelegenheit gegeben worden war, zu den Gesichtspunkten, auf die diese Entscheidung gestützt war, im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten und von ihr nachzuweisenden mündlichen oder schriftlichen Austauschs sachdienlich und wirksam Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C-59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47).

  • EuGH - C-130/13 (anhängig)

    Datema Hellman Worldwide Logistics

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere soll er gewährleisten, dass jede für eine Person nachteilige Entscheidung in voller Sachkenntnis getroffen wird, und insbesondere der zuständigen Behörde die Berichtigung eines Fehlers oder der betroffenen Person die Geltendmachung individueller Umstände ermöglichen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere soll er gewährleisten, dass jede für eine Person nachteilige Entscheidung in voller Sachkenntnis getroffen wird, und insbesondere der zuständigen Behörde die Berichtigung eines Fehlers oder der betroffenen Person die Geltendmachung individueller Umstände ermöglichen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).

  • EuG, 13.01.1998 - T-176/96

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Anfechtungsklage -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Zugleich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Fürsorgepflicht der Verwaltung die Anstellungsbehörde nicht daran hindern können, Maßnahmen zu erlassen, die sie für im dienstlichen Interesse geboten hält (vgl. Urteil vom 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T-176/96, EU:T:1998:1, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsgerichte haben ferner klargestellt, dass die Behörde, die über die Stellung eines Beamten entscheidet, zwar nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigen muss, diese Überlegung die Behörde aber nicht daran hindern kann, eine Rationalisierung der Dienste durchzuführen, wenn sie es für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T-176/96, EU:T:1998:1, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Die Verteidigungsrechte, die nunmehr in Art. 41 der Grundrechtecharta, den die Unionsgerichte für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteile vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 84, und vom 11. September 2013, L/Parlament, T-317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), verankert sind, umfassen - ohne sich darin zu erschöpfen - das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta vorgesehene prozessuale Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, und vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere soll er gewährleisten, dass jede für eine Person nachteilige Entscheidung in voller Sachkenntnis getroffen wird, und insbesondere der zuständigen Behörde die Berichtigung eines Fehlers oder der betroffenen Person die Geltendmachung individueller Umstände ermöglichen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).

  • EuG, 03.06.2015 - T-658/13

    BP / FRA

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA (T-658/13 P, EU:T:2015:356), in Frage gestellt, das die Klägerin angeführt hat.

    Aus dem Sachverhalt, wie er in Rn. 14 des Urteils vom 3. Juni 2015, BP/FRA (T-658/13 P, EU:T:2015:356), dargestellt ist, ergibt sich, dass die Klägerin in jener Rechtssache weder vor dem Erlass der dort streitigen Maßnahme, die insbesondere in der Entscheidung bestand, einen befristeten Vertrag nicht unbefristet zu verlängern, über die wesentlichen Gründe für den Erlass dieser Maßnahme informiert noch von der Anstellungsbehörde angehört worden war (Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T-658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 62).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-11/17
    In dieser Hinsicht ist in Entsprechung zu dem weiten Ermessen des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik (Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68, vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 57) dem Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Personalpolitik eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt werden kann, ein weites Ermessen einzuräumen.

    In Anbetracht dieses weiten Ermessens bezieht sich die Überprüfung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters für geeignet und erforderlich hält, um das angeführte legitime Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 72, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 70, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 65).

  • EuG, 16.05.2018 - T-23/17

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

  • EuGH, 29.06.1994 - C-298/93

    Klinke / Gerichtshof

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuG, 11.09.2013 - T-317/10

    L / Parlament

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

  • EuGöD, 22.09.2015 - F-20/14

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Vorzeitige Versetzung in den

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

  • EuGH, 09.09.2003 - C-25/02

    Rinke

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuG, 25.10.2006 - T-281/04

    Staboli / Kommission

  • EuG, 21.05.2008 - T-495/04

    Belfass / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuG, 19.06.2015 - T-88/13

    Z / Gerichtshof

  • EuG, 14.12.2016 - T-366/15

    Todorova Androva / Rat u.a.

  • EuG, 15.09.2017 - T-585/16

    Skareby / EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Meinungsfreiheit - Treuepflicht -

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 10.04.2024 - T-22/22

    AL/ Rat

    Il ressort également de la jurisprudence que les exigences du devoir de sollicitude incombant à l'administration ne sauraient empêcher l'AIPN d'adopter les mesures qu'elle estime nécessaires dans l'intérêt du service (voir arrêt du 7 février 2019, RK/Conseil, T-11/17, EU:T:2019:65, point 190 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    41 Die Kommission verweist auf das Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat (T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 68 und 70).

    90 Vgl. z. B. Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB (T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 105 und 106), und vom 7. Februar 2019, RK/Rat (T-11/17, EU:T:2019:65).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    In den Fällen, in denen das vorgelegte Beweismittel nicht der Aufforderung des Gerichts entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 49, 50, 54 und 55, und vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 54) oder nach Ablauf der in der prozessleitenden Maßnahme gesetzten Frist für die Antwort vorgelegt wird (Urteil vom 9. April 2019, Close und Cegelec/Parlament, T-259/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:229, Rn. 34), kommt die Pflicht zur Rechtfertigung der Verspätung jedoch wieder zur Anwendung.
  • EuG, 26.03.2020 - T-547/18

    Teeäär / EZB

    Auch stellt die Richtlinie 2000/78 nicht nur eine zulässige Quelle für Anregungen im Rahmen von Personalstreitigkeiten bei den Unionseinrichtungen dar, bei denen es um die Feststellung der Verpflichtungen der zuständigen Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit dem Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 68 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern sie bindet darüber hinaus die EZB nach Maßgabe des Art. 9 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen.

    Selbst wenn man im Übrigen unterstellte, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Dienstalterskriterium und dem Lebensalter möglicherweise ein Zusammenhang bestehe, wäre doch festzustellen, dass ein etwaiger Behandlungsunterschied aus den gleichen Gründen des dienstlichen Interesses wie denen, die in den Rn. 48 und 50 bis 54 dieses Urteils im Rahmen der Ausführungen zum ersten Klagegrund dargelegt worden sind, jedenfalls gerechtfertigt wäre, da das in Art. 21 der Grundrechtecharta niedergelegte Verbot insbesondere wegen des Alters vorgenommener Diskriminierungen lediglich besonderer Ausdruck des in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Cependant, dans les hypothèses où l'élément de preuve produit ne répond pas à la demande du Tribunal (voir, en ce sens, arrêts du 10 avril 2018, Alcogroup et Alcodis/Commission, T-274/15, non publié, EU:T:2018:179, points 49, 50, 54 et 55, et du 7 février 2019, RK/Conseil, T-11/17, EU:T:2019:65, point 54) ou l'est après l'expiration du délai de réponse fixé par la mesure d'organisation de la procédure (arrêt du 9 avril 2019, Close et Cegelec/Parlement, T-259/15, non publié, sous pourvoi, EU:T:2019:229, point 34), l'obligation de justification de la tardiveté retrouve à s'appliquer.
  • EuG, 17.12.2019 - T-756/18

    AG/ Europol - Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beschluss (EU) 2015/1889

    Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (vgl. Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65" Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2022 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

    Im Übrigen ist festzustellen, dass dieses Argument zwar im Rahmen der Antwort des Klägers auf eine Frage des Gerichts vorgebracht worden ist, dass es jedoch über die Tragweite dieser Frage hinausgeht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 54).
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