Rechtsprechung
   EuG, 07.02.2019 - T-287/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1716
EuG, 07.02.2019 - T-287/17 (https://dejure.org/2019,1716)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2019 - T-287/17 (https://dejure.org/2019,1716)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - T-287/17 (https://dejure.org/2019,1716)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1716) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SWEMAC - Älterer nationaler Firmen- oder Handelsname SWEMAC Medical Appliances AB - Relatives Eintragungshindernis - Verwirkung durch Duldung - Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2019. Swemac Innovation AB gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SWEMAC - Älterer nationaler Firmen- oder Handelsname SWEMAC Medical Appliances AB ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SWEMAC - Älterer nationaler Firmen- oder Handelsname SWEMAC Medical Appliances AB - Relatives Eintragungshindernis - Verwirkung durch Duldung - Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 25.05.2005 - T-288/03

    TeleTech Holdings / OHMI - Teletech International (TELETECH GLOBAL VENTURES) -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Auch wenn sich das EUIPO in einem Nichtigkeitsverfahren vergewissern muss, dass das ältere Recht, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt ist, tatsächlich besteht, sieht doch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 vor, dass das EUIPO inzidenter die Nichtigkeits- oder Verfallsgründe prüfen kann, die die Nichtigkeit dieses Rechts bewirken können (vgl. Urteil vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM - Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 207/2009 sieht auch nicht vor, dass das Bestehen einer Marke, die ihrerseits älteren Zeitrangs ist als die ältere Marke, auf die ein Nichtigkeitsantrag gestützt wird, und die mit der angegriffenen Unionsmarke identisch ist, dieser Unionsmarke rechtliche Gültigkeit verleihen könnte, obgleich gegen diese ein relativer Nichtigkeitsgrund vorliegt (Urteil vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 29).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Inhaber einer angegriffenen Unionsmarke, wenn er ein älteres Recht besitzt, das die Ungültigkeit der dem Nichtigkeitsantrag zugrunde liegenden älteren Marke bewirken könnte, gegebenenfalls obliegt, die zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte anzurufen, um gegebenenfalls die Nichtigerklärung dieser Marke zu erreichen (Urteil vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 33).

    Überdies hat das EUIPO zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber über einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen (Urteil vom 21. April 2005, RUFFLES, T-269/02, EU:T:2005:138, Rn. 26; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 29, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 36).

    Die Klägerin hat auch keine Beweise für die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der angefochtenen Marke oder einem Zeichen mit dem Bestandteil "swemac" vorgelegt, wie Meinungsumfragen, Verbraucheraussagen oder Ähnliches, obwohl es ihr freistand, diesen Nachweis durch das Vorbringen eines Bündels entsprechender Indizien zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2015, VIÑA ALBERDI, T-489/13, EU:T:2015:446, Rn. 80, und vom 13. Juli 2017, AIA/EUIPO - Casa Montorsi [MONTORSI F. & F.], T-389/16, EU:T:2017:492, Rn. 71; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 100).

  • EuG, 20.04.2016 - T-77/15

    Tronios Group International / EUIPO - Sky (SkyTec)

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (vgl. Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky [SkyTec], T-77/15, EU:T:2016:226, Rn 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit beginnt die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke Kenntnis nach ihrer Eintragung erlangt hat (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass - wie die Beschwerdekammer in den Rn. 72 und 73 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat und wie die Streithelferin vorträgt - nach der Rechtsprechung der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringen muss, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

    Ferner ist festzustellen, dass der Einwand der Verwirkung durch Duldung anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke "die Benutzung wissentlich über einen langen Zeitraum geduldet hat", was "bewusst" oder "in Kenntnis der Sachlage" bedeutet (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-598/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Ihm obliegt es nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Entscheidung der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken kann, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Nichtigkeitsantragsteller dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 36).

    Sodann ist nach Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001) das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Da die Entscheidung der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken kann, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Nichtigkeitsantragsteller dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 36).

    Was im Übrigen insbesondere die Verpflichtungen des EUIPO betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, es zunächst Sache der zuständigen Stellen des EUIPO ist, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 51, und vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38).

  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen als einer Marke im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47, und vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 25).

    So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 26).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 27).

  • EuG, 21.09.2017 - T-609/15

    Repsol YPF/ EUIPO - Basic (BASIC) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen als einer Marke im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47, und vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 25).

    So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 26).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 27).

  • EuG, 21.04.2005 - T-269/02

    PepsiCo / OHMI - Intersnack Knabber-Gebäck (RUFFLES) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Nach der im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren entwickelten Rechtsprechung hat der Umstand, dass der Inhaber einer angefochtenen Marke Inhaber einer nationalen Marke ist, die noch älter ist als die ältere Marke, an sich keine Bedeutung, da das Widerspruchsverfahren auf Unionsebene nicht dazu bestimmt ist, Konflikte auf nationaler Ebene beizulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2005, PepsiCo/HABM - Intersnack Knabber-Gebäck [RUFFLES], T-269/02, EU:T:2005:138, Rn. 26 und 28, sowie vom 12. Dezember 2014, Comptoir d'Épicure/HABM - A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 45).

    Überdies hat das EUIPO zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber über einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen (Urteil vom 21. April 2005, RUFFLES, T-269/02, EU:T:2005:138, Rn. 26; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 29, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 36).

  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Überdies hat das EUIPO zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber über einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen (Urteil vom 21. April 2005, RUFFLES, T-269/02, EU:T:2005:138, Rn. 26; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES, T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 29, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 36).

    So hatte das Gericht bereits Gelegenheit, festzustellen, dass - selbst wenn die Rechte an älteren Domain-Namen einer älteren nationalen eingetragenen Marke gleichgestellt werden könnten - es jedenfalls nicht seine Sache ist, über einen etwaigen Konflikt zwischen einer älteren nationalen Marke und Rechten an älteren Domain-Namen zu entscheiden, da ein solcher Konflikt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 13. Dezember 2007, PAGESJAUNES.COM, T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass - wie die Beschwerdekammer in den Rn. 72 und 73 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat und wie die Streithelferin vorträgt - nach der Rechtsprechung der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringen muss, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

    Ferner ist festzustellen, dass der Einwand der Verwirkung durch Duldung anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke "die Benutzung wissentlich über einen langen Zeitraum geduldet hat", was "bewusst" oder "in Kenntnis der Sachlage" bedeutet (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-287/17
    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass - wie die Beschwerdekammer in den Rn. 72 und 73 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat und wie die Streithelferin vorträgt - nach der Rechtsprechung der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringen muss, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

    Ferner ist festzustellen, dass der Einwand der Verwirkung durch Duldung anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke "die Benutzung wissentlich über einen langen Zeitraum geduldet hat", was "bewusst" oder "in Kenntnis der Sachlage" bedeutet (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

  • EuG, 30.06.2015 - T-489/13

    La Rioja Alta / OHMI - Aldi Einkauf (VIÑA ALBERDI)

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

  • EuG, 18.04.2013 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 28.01.2016 - T-674/13

    Gugler France / OHMI - Gugler (GUGLER)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 01.03.2005 - T-185/03

    Fusco / OHMI - Fusco International (ENZO FUSCO) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.05.2005 - T-31/03

    Grupo Sada / OHMI - Sadia (GRUPO SADA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 22.05.2012 - T-371/09

    Retractable Technologies / OHMI - Abbott Laboratories (RT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.04.2013 - T-505/10

    Höganäs / OHMI - Haynes (ASTALOY)

  • EuG, 26.09.2014 - T-445/12

    Koscher + Würtz / OHMI - Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS) -

  • EuG, 21.10.2014 - T-453/11

    Szajner / OHMI - Forge de Laguiole (LAGUIOLE)

  • EuG, 12.12.2014 - T-405/13

    'Comptoir d''Épicure / OHMI - A-Rosa Akademie (da rosa)'

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 30.03.2017 - T-209/16

    Apax Partners UK / EUIPO - Apax Partners Midmarket (APAX PARTNERS) - Unionsmarke

  • EuG, 13.07.2017 - T-389/16

    AIA / EUIPO - Casa Montorsi (MONTORSI F. & F.) - Unionsmarke -

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

  • EuG, 12.07.2006 - T-277/04

    'Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson''s Veterinary Products (VITACOAT)' -

  • EuG, 29.06.2016 - T-727/14

    Universal Protein Supplements / EUIPO - H Young Holdings (animal)

  • EuG, 09.02.2017 - T-82/16

    International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION) -

  • EuG, 20.01.2021 - T-656/18

    Jares Procházková und Jares/ EUIPO - Elton Hodinárská (MANUFACTURE PRIM 1949)

    À cet égard, il convient de rappeler que la recevabilité d'un arrêt d'une juridiction nationale dépend notamment de l'objectif de celui qui l'invoque [voir, en ce sens, arrêts du 10 février 2015, Boehringer Ingelheim International/OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX), T-368/13, non publié, EU:T:2015:81, point 20 et jurisprudence citée ; du 26 juin 2018, Sicignano/EUIPO - IN.PRO.DI (GiCapri "a giacchett'e capri"), T-619/16, non publié, EU:T:2018:385, point 32, et du 7 février 2019, Swemac Innovation/EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC), T-287/17, EU:T:2019:69, point 21 et jurisprudence citée].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht