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   EuG, 07.02.2019 - T-766/17   

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EuG, 07.02.2019 - T-766/17 (https://dejure.org/2019,1713)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2019 - T-766/17 (https://dejure.org/2019,1713)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - T-766/17 (https://dejure.org/2019,1713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Älteres Geschmacksmuster - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 6 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Älteres Geschmacksmuster - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 6 der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Die Frage, ob ein Geschmacksmuster einer allgemeinen Designtendenz folgt, spielt im Rahmen der Prüfung, ob das betroffene Geschmacksmuster Eigenart besitzt, bei der untersucht wird, ob sich der von diesem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der - unabhängig von ästhetischen oder kommerziellen Erwägungen - jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird, keine Rolle (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 58).

    Dieser Unterschied tritt dadurch noch deutlicher hervor, dass der durch ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufene Eindruck zwangsläufig auch durch die Art und Weise der Benutzung des fraglichen Produkts bestimmt wird (Urteile vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte, T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 66, und vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 78).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der informierte Benutzer eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des streitigen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 23, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96" Rn. 67).

  • EuG, 09.09.2011 - T-11/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne)

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der informierte Benutzer eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des streitigen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 23, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18).

    Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (Urteil vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 33).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002) und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Dieser Unterschied tritt dadurch noch deutlicher hervor, dass der durch ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufene Eindruck zwangsläufig auch durch die Art und Weise der Benutzung des fraglichen Produkts bestimmt wird (Urteile vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte, T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 66, und vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 78).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013" Rn. 35).
  • EuG, 21.06.2017 - T-286/16

    Kneidinger / EUIPO - Topseat International (abattant de toilette) -

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Insoweit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, darauf hinzuweisen, dass dieser Benutzer Bestandteilen, die völlig banal und allen Exemplaren vom Typ der fraglichen Erzeugnisse gemeinsam sind, nur eine begrenzte Aufmerksamkeit widmet und sich auf willkürliche oder von der Norm abweichende Merkmale konzentriert (vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International [Toilettendeckel], T-286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der informierte Benutzer eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des streitigen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 23, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18).
  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 07.02.2019 - T-766/17
    Zum einen kann, wie im Übrigen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Sättigung des Stands der Technik nicht als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.02.2021 - T-766/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 7. Februar 2019 in der Rechtssache Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Hauptsacheverfahren) hat das Gericht die Klage abgewiesen und nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Klägerin die dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt.

    Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten in der dem Urteil Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68) zugrunde liegenden Rechtssache auf 1 414, 50 Euro festzusetzen.

  • EuG, 10.02.2021 - T-767/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Streithelferin von dieser zum einen bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere vor der Beschwerdekammer beauftragt worden war und sie zum anderen auch in der dem Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Rechtssache T-766/17), zugrunde liegenden Rechtssache vertreten hatte, die dieselben Fragen wie das Hauptsacheverfahren betraf, geeignet ist, die im Hauptsacheverfahren erforderliche Arbeit zu verringern und zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 43 und 45, und vom 18. Oktober 2018, Moravia Consulting/EUIPO - Citizen Systems Europe [SDC-888TII RU], T-317/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:737, Rn. 19).
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