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   EuG, 07.02.2020 - T-797/19   

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https://dejure.org/2020,1357
EuG, 07.02.2020 - T-797/19 (https://dejure.org/2020,1357)
EuG, Entscheidung vom 07.02.2020 - T-797/19 (https://dejure.org/2020,1357)
EuG, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - T-797/19 (https://dejure.org/2020,1357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/ EZB

    Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Aufsicht über Kreditinstitute - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Fehlende Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij "Far-East"/ EZB

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz â€" Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 â€" Aufsicht über Kreditinstitute â€" Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird â€" Fehlende Dringlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Aufsicht über Kreditinstitute - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Fehlende Dringlichkeit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 20.11.2019 - T-797/19

    Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/ EZB - Vorläufiger

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Der Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/EZB (T - 797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), wird aufgehoben.

    Mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801) hat das Gericht den Vollzug des angefochtenen Beschlusses einstweilen, bis zur Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ausgesetzt.

    Der Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/EZB (T - 797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Maßnahme die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Daher kann auch dahinstehen, ob die Anteilseignerin nicht klagebefugt gem. Art. 263 Absatz 4 AEUV ist, weil sie nicht unmittelbar und individuell durch den angefochtenen Beschluss betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 102 bis 114).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Daher kann auch dahinstehen, ob die Anteilseignerin nicht klagebefugt gem. Art. 263 Absatz 4 AEUV ist, weil sie nicht unmittelbar und individuell durch den angefochtenen Beschluss betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 102 bis 114).
  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter obliegt es nicht, anstelle der betreffenden Partei die in den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz enthaltenen Bestandteile zu ermitteln, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz untermauern könnten (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament und Rat, T-410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Existenzfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuG, 16.02.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.02.2020 - T-797/19
    Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt ungewisser künftiger Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits

  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

  • EuG, 22.06.2022 - T-797/19

    Das Gericht bestätigt den Entzug der Zulassung der AAB Bank als Kreditinstitut

    aufgrund des Beschlusses vom 7. Februar 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:37), mit dem der Präsident des Gerichts den Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen hat,.
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