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   EuG, 07.03.2013 - T-539/10   

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https://dejure.org/2013,3217
EuG, 07.03.2013 - T-539/10 (https://dejure.org/2013,3217)
EuG, Entscheidung vom 07.03.2013 - T-539/10 (https://dejure.org/2013,3217)
EuG, Entscheidung vom 07. März 2013 - T-539/10 (https://dejure.org/2013,3217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Acino / Kommission

    Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens der Arzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und ...

  • EU-Kommission

    Acino AG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens der Arzneimittel - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf bestimmter Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel; Nichtigkeitsklage eines Pharmaunternehmens gegen die Europäische Kommission bei Mängeln des Herstellungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf bestimmter Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel; unbegründete Nichtigkeitsklage eines Pharmaunternehmens gegen die Europäische Kommission bei Mängeln des Herstellungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Beschlüsse K(2010)2203, K(2010)2204, K(2010)2205, K(2010)2206, K(2010)2207, K(2010)2208, K(2010)2210 und K(2010)2218 der Kommission vom 29. März 2010 über die Aussetzung des Inverkehrbringens von bestimmten Chargen verschiedener Humanarzneimittel mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Nach dem Vorsorgegrundsatz, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, müssen nämlich die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, und dabei den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 184).

    Außerdem verfügt die Kommission, wenn sie eine komplexe Bewertung vorzunehmen hat, um festzustellen, ob die schwerwiegenden Verstöße gegen die gute Herstellungspraxis zu einer Beeinträchtigung der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung führen, über ein weites Ermessen, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.

    Ihre Auslegung dahin, dass eine solche Gefahr verlangt werden muss, läuft auch dem Vorsorgegrundsatz zuwider, nach dem die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen müssen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 184).

    Die Änderung einer Zulassung sowie der Rückruf eines Arzneimittels und das Verbot seiner Abgabe sind gerechtfertigt, wenn das Vorliegen eines neuen potenziellen Risikos durch neue objektive Daten oder Informationen wissenschaftlicher und/oder medizinischer Art untermauert wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.

    In einem solchen Zusammenhang erstreckt sich die Überprüfung durch den Unionsrichter für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf Art. 20 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 726/2004 und die Art. 116 und 117 der Richtlinie 2001/83 gestützten Entscheidung der Kommission zum einen auf die formelle Rechtmäßigkeit des wissenschaftlichen Gutachtens des Ausschusses und zum anderen auf die Ermessensausübung durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 199).

    Indem sie den kontradiktorischen und transparenten Charakter der Konsultation des Ausschusses gewährleistet, ermöglicht sie es, sich zu vergewissern, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 200).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Organ, wenn es komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die sich nur darauf erstreckt, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 201).

    Hier ist die Kommission vor allem den Empfehlungen gefolgt, die im Gutachten des Ausschusses ausgesprochen wurden, das im Rahmen des Verfahrens vor ihr von entscheidender Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 197) und entgegen der Behauptung der Klägerin nicht rechtswidrig war.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten umso mehr, wenn man das Erfordernis der Beachtung des Vorsorgegrundsatzes berücksichtigt, der auf dem sensiblen Gebiet des Schutzes der menschlichen Gesundheit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Etimine, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 129).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Was insbesondere den Umstand anbelangt, dass das Schreiben der EMA vom 23. Juli 2010 Acino Pharma nicht übermittelt wurde und diese daher nicht über die Analyse der von ihr am 10. Juni 2010 übermittelten Daten durch die EMA unterrichtet war, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Rechtsakt hinreichend begründet ist, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine von einer juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage von ihrem Gesamtrechtsnachfolger insbesondere im Fall des Untergangs dieser juristischen Person unter gleichzeitiger Übertragung aller ihrer Rechte und Pflichten auf einen neuen Inhaber fortgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnrn. 13 bis 18; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 46).
  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Ebenfalls nach der Rechtsprechung muss der Kläger selbst sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt, nachweisen (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 31).
  • EuG, 05.12.2007 - T-133/03

    Schering-Plough / Kommission und EMEA

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Zweitens kann ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Rechtsakts auch weiterhin haben, um zu erreichen, dass durch den Unionsrichter eine ihm gegenüber begangene Rechtswidrigkeit festgestellt wird, so dass er aufgrund dieser Feststellung eine etwaige Klage auf angemessenen Ersatz des durch den angefochtenen Rechtsakt entstandenen Schadens erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 74; Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2007, Schering-Plough/Kommission und EMEA, T-133/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Urteil Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 53).
  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage und insbesondere das Rechtsschutzinteresse zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Entscheidung hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T-299/05, Slg. 2009, II-565, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass diese Partei ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.03.2012 - T-113/06

    Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk / Rat

    Auszug aus EuG, 07.03.2013 - T-539/10
    In einem solchen Fall tritt der Gesamtrechtsnachfolger von Rechts wegen und zwangsläufig in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, T-113/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.1983 - 92/82

    Gutmann / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89

    S. / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuG, 11.12.2014 - T-189/13

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison

    Es ist Sache der zuständigen Behörde, hier der Kommission, das Vorliegen der in Art. 116 der Richtlinie 2001/83 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme, die Aussetzung oder die Änderung einer Zulassung darzutun (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 191, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79).

    Nach diesem Grundsatz, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, müssen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, und dabei den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 185 und 186, und Acino/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 63).

    Insoweit handelt es sich entgegen dem Eindruck, den einige Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen hervorrufen können, bei den Voraussetzungen für die Rücknahme, die Aussetzung oder die Änderung einer Zulassung, wie sie in Art. 116 der Richtlinie 2001/83 vorgesehen sind, um alternative und nicht um kumulative Voraussetzungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Acino/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 79).

    Indem sie den kontradiktorischen und transparenten Charakter der Konsultation des Ausschusses gewährleistet, ermöglicht sie es, sich zu vergewissern, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Artegodan u. a./Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 200, und Acino/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 93).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung sei der Unionsrichter in einer Position, die es ihm ermögliche, die Rechtmäßigkeit der wissenschaftlichen Beurteilung durch den CHMP zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung) und zu prüfen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beurteilung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission beeinträchtige (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 197).

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung die Kontrolle, um die der Unionsrichter ersucht werden kann, zu differenzieren in erstens die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit des wissenschaftlichen Gutachtens des CHMP und zweitens die Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 92, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 199).

    Unter dem letztgenannten Aspekt prüft das Gericht, ob das Gutachten eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen beurteilt werden können, auf die es sich stützt, und ob ein verständlicher Zusammenhang zwischen den medizinischen oder wissenschaftlichen Feststellungen und den Schlussfolgerungen im Gutachten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 93, und vom 5. Dezember 2018, Bristol-Myers Squibb Pharma/Kommission und EMA, T-329/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:878, Rn. 99; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 200).

  • EuG, 19.09.2019 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für

    Im Hinblick auf die Beweislast folgt daraus, dass es der zuständigen Behörde - im vorliegenden Fall der Kommission - obliegt, nachzuweisen, dass die in Art. 116 der Richtlinie 2001/83 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme, Aussetzung oder Änderung einer Zulassung erfüllt sind (Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 79).

    Wegen des Vorsorgeprinzips kann sich die Kommission jedoch darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit des fraglichen Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder an der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (Urteile vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 66).

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und die Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

    4 Der von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Umstand, wonach in den Sachverhalten, zu denen in der Vergangenheit die Urteile des Gerichts vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110), und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission (T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056), ergangen seien, der CHMP jeweils nach Art. 31 Abs. 1 des Humanarzneimittelkodexes auf der Grundlage neuer Pharmakovigilanzdaten befasst worden sei, reicht für sich genommen sicher nicht aus, diese Auslegung auszuschließen.

    38 Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 200), vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 93), und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission (T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 52).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013 Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Sie sind sogar gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte von einem Produkt ausgehende potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, wobei sie sich darauf beschränken dürfen, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Ungefährlichkeit dieses Produkts erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, Randnrn. 63 und 66).
  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013 Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Acino AG (im Folgenden: Acino) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T-539/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der vorläufigen Beschlüsse der Kommission vom 29. März 2010 über die Aussetzung des Inverkehrbringens von vier Humanarzneimitteln, die den in einer Betriebsstätte in Indien hergestellten Wirkstoff Clopidogrel enthalten, und über den Rückruf der bereits auf dem Markt befindlichen Arzneimittelchargen sowie der endgültigen Beschlüsse der Kommission vom 16. September 2010 über die Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen und das Verbot des Inverkehrbringens dieser Arzneimittel (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuG, 24.09.2014 - T-348/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, Herrn Kadhaf Al Dam, einen Cousin

  • EuG, 30.11.2018 - T-719/17

    FMC / Kommission

  • VG Köln, 03.12.2012 - 7 K 432/11

    Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Blickwinkel des

  • VG Köln, 09.10.2012 - 7 K 7846/10

    Anforderungen an den Rückruf eines zugelassenen Arzneimittels nach Durchführung

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuG, 31.05.2018 - T-160/16

    Groningen Seaports u.a. / Kommission

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