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   EuG, 07.03.2019 - T-716/14, T-329/17   

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https://dejure.org/2019,4378
EuG, 07.03.2019 - T-716/14, T-329/17 (https://dejure.org/2019,4378)
EuG, Entscheidung vom 07.03.2019 - T-716/14, T-329/17 (https://dejure.org/2019,4378)
EuG, Entscheidung vom 07. März 2019 - T-716/14, T-329/17 (https://dejure.org/2019,4378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tweedale / EFSA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Toxizitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden - Teilweise verweigerter Zugang - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Toxizitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden - Teilweise verweigerter Zugang - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Die Entscheidungen der EFSA, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung des Wirkstoffs Glyphosat verweigert wurde, werden für nichtig erklärt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Behörde muss Zugang zu Glyphosat-Studien gewähren

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 07.03.2019)

    Glyphosat - Freier Zugang zu Studien

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zugang zu Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung des Wirkstoffs Glyphosat

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zu Glyphosat-Studien wurde der Zugang rechtswidrig verweigert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit darf Zugang zu Studien über Glyphosat nicht verweigern - Gericht der Europäischen Union bejaht öffentliches Interesse an Studien über Umweltbeeinträchtigungen durch Emissionen des Pflanzenschutzmittels

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Nach Verkündung der Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), und vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C-442/14, EU:C:2016:890), ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Zudem ist es Ziel der Verordnung Nr. 1367/2006, wie ihr Art. 1 vorsieht, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der Umweltinformationen sicherzustellen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden (vgl. Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

    Die Erforderlichkeit einer solchen engen Auslegung wird im Übrigen durch den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 bestätigt (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ermöglicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf diese Weise eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Informationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden, so dass eine enge Auslegung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Dies ist aber bei rein hypothetischen Emissionen nicht der Fall (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" kann deswegen aber nicht allein auf Informationen beschränkt werden, die Emissionen betreffen, die bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs auf Pflanzen oder Boden tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden; diese Emissionen hängen u. a. von den von den Landwirten de facto verwendeten Produktmengen sowie von der genauen Zusammensetzung des vermarkteten Endprodukts ab (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 73).

    Somit fallen unter diese Wendung auch Informationen über Emissionen des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs in die Umwelt, die vorhersehbar sind, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden soll (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall sind Emissionen des fraglichen Produkts oder seiner Inhaltsstoffe in die Umwelt, die unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung vorhersehbar sind, nicht hypothetisch und fallen unter die Wendung "Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des mit Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten (Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass in die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" die Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Daher ist das Übereinkommen von Aarhus bei der Auslegung der Richtlinie 2003/4 (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 54) und der Verordnung Nr. 1367/2006 (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 61) zu berücksichtigen.

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Nach Verkündung der Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), und vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C-442/14, EU:C:2016:890), ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Daher ist das Übereinkommen von Aarhus bei der Auslegung der Richtlinie 2003/4 (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 54) und der Verordnung Nr. 1367/2006 (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 61) zu berücksichtigen.

    Daher ist davon auszugehen, dass die Auslegung der Wendung "Informationen über Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 durch den Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C-442/14, EU:C:2016:890), auch für die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gilt.

    Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt besteht nämlich gerade darin, nicht nur zu erfahren, was in die Umwelt freigesetzt wird oder wahrscheinlich freigesetzt werden wird, sondern auch darin, zu verstehen, wie die Umwelt von den fraglichen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 86).

    Folglich ist die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin auszulegen, dass er nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, d. h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 87).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es nicht so sehr von Bedeutung ist, dass die fraglichen Daten aus (Semi-)Feldstudien, aus Laboruntersuchungen oder auch aus Translokationsstudien stammen, sondern, dass diese Studien zum Ziel haben, "Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 - d. h. die tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts oder Stoffes in die Umwelt unter Umständen, die für normale oder realistische Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffes repräsentativ sind - zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 89).

    Daher würden insbesondere Daten aus Versuchen, mit denen die Auswirkungen der Anwendung einer Dosis des fraglichen Produkts oder Stoffes, die deutlich höher als die höchste Dosis ist, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wird und die in der Praxis angewandt wird, oder in einer viel höheren Konzentration untersucht werden sollen, keine Informationen, die "Emissionen in die Umwelt betreffen", darstellen, da sich solche Daten auf Emissionen beziehen, die unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen nicht vorhersehbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 90).

    Unter die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" fallen dagegen Studien, mit denen die Toxizität, die Auswirkungen und andere Gesichtspunkte eines Produkts oder Stoffes unter den ungünstigsten realistischen Bedingungen, die vernünftigerweise erwartet werden können, ermittelt werden sollen, und Studien, die unter Bedingungen durchgeführt werden, die der normalen landwirtschaftlichen Praxis so nahe wie möglich kommen und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 91).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Zur Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ist festzustellen, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Transparenz es ermöglicht, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen, und außerdem dazu beiträgt, das Vertrauen der Unionsbürger zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zudem ist es Ziel der Verordnung Nr. 1367/2006, wie ihr Art. 1 vorsieht, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der Umweltinformationen sicherzustellen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden (vgl. Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

    Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten (Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Wie Generalanwalt Szpunar in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C-60/15 P, EU:C:2016:778) hervorgehoben hat, ist es angebracht, eine kohärente Auslegung dieser beiden Rechtsakte, nämlich der Richtlinie 2003/4 und der Verordnung Nr. 1367/2006, sicherzustellen, soweit mit ihnen dieselben Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus umgesetzt werden.
  • EuGH, 15.03.2018 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 soll Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, umgesetzt werden (vgl. Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2018 - C-15/17

    Bosphorus Queen Shipping

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    Dieses Übereinkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die im Rahmen des Möglichen im Einklang mit ihm auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.03.2019 - T-716/14
    6 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergänzt die Verordnung Nr. 1049/2001 um spezielle Regeln für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 79).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 9 K 8441/18

    Informationszugang zu Daten über die berufliche Verwendung von

    Nicht zuletzt die politische (vgl. etwa die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24.10.2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D053565-01 - 2017/2904(RSP)), die rechtliche (vgl. exemplarisch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313; Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324; Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 01.10.2019, Rechtssache C-616/17 - Strafverfahren gegen Mathieu Blaise u. a.; Urteil des Gerichts vom 07.03.2019, Rechtssache T-716/14 - Antony C. Tweedale gegen Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) als auch die biologische (etwa https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/landwirtschaft/Dokumente/20180131_BfN-Papier_Glyphosat.pdf ) Diskussion um die Zulassung (und Verlängerung) des Pflanzenschutzmittels Glyphosat, die auf der Grundlage gerade der EU-Pflanzenschutz-VO erfolgte, streitet eher dafür, dass anerkannte Naturschutzverbände wie der Kläger ein nachhaltiges (berechtigtes tatsächliches) Interesse an dem begehrten Informationszugang haben.
  • EuG, 21.07.2023 - T-222/23

    Arysta Lifescience/ EFSA

    En premier lieu, en se fondant sur les arrêts du 7 mars 2019, Tweedale/EFSA (T-716/14, EU:T:2019:141), et du 7 mars 2019, Hautala e.a./EFSA (T-329/17, non publié, EU:T:2019:142), l'EFSA fait valoir que les informations présentées dans le cadre d'une procédure de renouvellement de l'approbation d'une substance active seraient susceptibles d'être qualifiées d'informations ayant trait à des émissions dans l'environnement dans la mesure où la substance active a déjà été autorisée et a effectivement été utilisée dans des produits phytopharmaceutiques.

    D'autre part, dans les arrêts du 7 mars 2019, Tweedale/EFSA (T-716/14, EU:T:2019:141), notamment aux points 83 et 119, et du 7 mars 2019, Hautala e.a./EFSA (T-329/17, non publié, EU:T:2019:142), notamment aux points 90 et 122, 1e Tribunal a considéré que ne sauraient être qualifiées d'émissions seulement prévisibles, les émissions d'une substance active qui a été effectivement utilisée dans des produits phytopharmaceutiques et est effectivement présente dans l'environnement.

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