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   EuG, 07.05.2002 - T-306/01 R   

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EuG, 07.05.2002 - T-306/01 R (https://dejure.org/2002,4598)
EuG, Entscheidung vom 07.05.2002 - T-306/01 R (https://dejure.org/2002,4598)
EuG, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - T-306/01 R (https://dejure.org/2002,4598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EU-Kommission

    Abdirisak Aden, Abdulaziz Ali, Ahmed Yusuf und Al Barakaat International Foundation gegen Rat der Eu

    Verfahren der einstweiligen Anordnung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Sanktionen gegen die Taliban von Afghanistan - Einfrieren von Geldern - Dringlichkeit .

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Verordnung des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan; Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 230; ; EGV Art. 242; ; EGV Art. 60; ; EGV Art. 301; ; Verordnung (EG) Nr. 467/2001; ; Verordnung (EG) Nr. 337/2000; ; Verordnung (EG) Nr. 2199/2001; ; Charta der Vereinten Nationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Zu dem von den Antragstellern geltend gemachten finanziellen Schaden ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005, Randnr. 17, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D./Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 45) ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden kann, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist.
  • EuG, 10.02.1999 - T-211/98

    Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2199/2001 einen derartigen immateriellen Schaden beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Aussetzung nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung dieser Verordnung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache (siehe bezüglich einer Entscheidung über die Dienstenthebung eines Beamten Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. 1999, ÖD I-A-15 und II-57, Randnr. 43, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 2001 in der Rechtssache T-120/01 R, De Nicola/EIB, Slg. 2001, ÖD I-A-171 und II-783, Randnr. 43).
  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Wenn jedoch der Irrtum des Arbetsförmedling Kista nicht in Kürze behoben wird, was noch nicht geschehen war, als die Antragsteller am 15. April 2002 ihre Erklärungen abgegeben haben, und Herrn Yusuf keine andere Art von Hilfe zur Verfügung steht, um seinen täglichen Lebensunterhalt bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache hinlänglich zu bestreiten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 116).
  • EuG, 29.09.1993 - T-497/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Pfändung von Dienstbezügen eines Beamten

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Zu dem von den Antragstellern geltend gemachten finanziellen Schaden ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005, Randnr. 17, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D./Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 45) ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden kann, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, können im Verfahren der einstweiligen Anordnung allenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36).
  • EuG, 09.08.2001 - T-120/01

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2199/2001 einen derartigen immateriellen Schaden beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Aussetzung nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung dieser Verordnung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache (siehe bezüglich einer Entscheidung über die Dienstenthebung eines Beamten Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. 1999, ÖD I-A-15 und II-57, Randnr. 43, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 2001 in der Rechtssache T-120/01 R, De Nicola/EIB, Slg. 2001, ÖD I-A-171 und II-783, Randnr. 43).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Wenn jedoch der Irrtum des Arbetsförmedling Kista nicht in Kürze behoben wird, was noch nicht geschehen war, als die Antragsteller am 15. April 2002 ihre Erklärungen abgegeben haben, und Herrn Yusuf keine andere Art von Hilfe zur Verfügung steht, um seinen täglichen Lebensunterhalt bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache hinlänglich zu bestreiten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 116).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2199/2001 einen derartigen immateriellen Schaden beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Aussetzung nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung dieser Verordnung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache (siehe bezüglich einer Entscheidung über die Dienstenthebung eines Beamten Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. 1999, ÖD I-A-15 und II-57, Randnr. 43, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 2001 in der Rechtssache T-120/01 R, De Nicola/EIB, Slg. 2001, ÖD I-A-171 und II-783, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 07.05.2002 - T-306/01
    Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist nach gefestigter Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (z. B. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 94).
  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

  • EuG, 17.12.1996 - T-164/96

    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 01.02.2001 - T-350/00

    Free Trade Foods / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.12.1990 - C-358/90

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

  • EuGH, 25.10.1990 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

  • EuGH, 21.12.1976 - 61/76

    Geist / Kommission

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuG, 02.03.2011 - T-22/11

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission

    Daher ist vor Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften beachtet worden sind (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 43).

    Außerdem soll das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen und auf diese Weise verhindern, dass eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz entsteht (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Antragsteller muss daher ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Anordnung nachweisen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 57).

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    87 Die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung von Microsoft kann daher nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Angaben beurteilt werden, die sich aus der Antragsschrift und den Unterlagen ergeben, die der Antragsschrift beigefügt sind und ihren Inhalt erläutern sollen (siehe in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuG, 15.04.2010 - T-22/09

    'Katjes Fassin / HABM (Représentation d''une tête de panda)' - Vorläufiger

    Daher ist vor Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften beachtet worden sind (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 43).

    Außerdem soll das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen und auf diese Weise verhindern, dass eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz entsteht (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Antragsteller muss daher ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Anordnung nachweisen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 57).

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Soweit ein Teil dieses Schadens bereits eingetreten ist, genügt der Hinweis, dass der Zweck des Eilverfahrens nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache zu sichern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine etwaige künftige Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Verfahren zur Hauptsache eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens darstellen würde (Beschlüsse Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und Sison/Rat, Randnr. 41, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht jedoch nicht darin, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewähr-leisten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Unter diesen Umständen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, er befinde sich in einer Mangellage, aufgrund deren es ihm bei Zurückweisung seines Eilantrags finanziell unmöglich sei, den Erlass des Urteils im Verfahren zur Hauptsache abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 104).

  • EuGöD, 15.02.2011 - F-104/10

    de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo / Kommission

    Gerichtshof: 22. Januar 1988, Top Hit Holzvertrieb/Kommission, 378/87 R, Randnr. 18; 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Randnr. 18; 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P(R), Randnr. 113; 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Randnr. 94.

    Gerichtshof: Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 52.

  • EuG, 15.09.2011 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung

    Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst die Zulässigkeit des Eilantrags zu prüfen und zu untersuchen, ob der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten einstweiligen Anordnung nachweist (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 57).

    Wie aus Art. 104 § 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, muss ein enger Zusammenhang zwischen der beantragten einstweiligen Anordnung und dem Gegenstand der diesem Antrag zugrunde liegenden Klage bestehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.09.2011 - T-379/11

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst die Zulässigkeit des Eilantrags zu prüfen und zu untersuchen, ob die Antragstellerinnen ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten einstweiligen Anordnung nachweisen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 57).

    Wie aus Art. 104 § 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, muss ein enger Zusammenhang zwischen der beantragten einstweiligen Anordnung und dem Gegenstand der diesem Antrag zugrunde liegenden Klage bestehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Hierbei muss nach gefestigter Rechtsprechung bereits der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Stauner u. a./Parlament und Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, vom 25. Juni 2003, Schmitt/AER, T-175/03 R, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Sie genügt somit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuG, 05.07.2013 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 27.04.2010 - T-103/10

    Parlament / U

  • EuG, 11.03.2013 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

  • EuG, 10.11.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-224/18

    PV/ Kommission

  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

  • EuG, 02.07.2004 - T-422/03

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission

  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2011 - T-402/11

    Preparados Alimenticios del Sur / Kommission

  • EuG, 25.10.2010 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 30.09.2011 - T-347/11

    Gollnisch / Parlament

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