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   EuG, 07.05.2019 - T-629/18   

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https://dejure.org/2019,11369
EuG, 07.05.2019 - T-629/18 (https://dejure.org/2019,11369)
EuG, Entscheidung vom 07.05.2019 - T-629/18 (https://dejure.org/2019,11369)
EuG, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - T-629/18 (https://dejure.org/2019,11369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobile.de/ EUIPO (Représentation d'une voiture dans une infobulle)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Auto in einer Sprechblase darstellt - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Auto in einer Sprechblase darstellt; Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer; Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001; Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 07.05.2019 - T-629/18
    Zunächst ist zur verfahrensrechtlichen Stellung des EUIPO festzustellen, dass das Amt nicht verpflichtet ist, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen und daher nichts dagegen spricht, dass sich das EUIPO einem Antrag des Klägers anschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 22).

    Deshalb ist das Gericht von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht entbunden und ist noch in der Sache zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 28 und 29).

  • EuG, 16.03.2017 - T-473/15

    Capella / EUIPO - Abus (APUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 07.05.2019 - T-629/18
    Da die Klägerin als Markenanmelderin einen Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der von der Anmeldung der betreffenden Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem die Entscheidung der Prüferin über eine Ablehnung der Eintragung dieser Marke vor der Beschwerdekammer angefochten wurde, wurde die Beschwerdekammer dafür zuständig, über einen solchen Einschränkungsantrag zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, Capella/EUIPO - Abus [APUS], T-473/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:174, Rn. 36).

    Eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen kann somit nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 jederzeit und daher auch während des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, APUS, T-473/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:174, Rn. 37).

  • EuG, 22.09.2021 - T-195/20

    Sociedade da Água de Monchique/ EUIPO - Ventura Vendrell (chic ÁGUA ALCALINA 9,5

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das EUIPO nicht verpflichtet, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, mobile.de/EUIPO [Darstellung eines Autos in einer Sprechblase], T-629/18, EU:T:2019:292, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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