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   EuG, 07.06.2001 - T-187/99   

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https://dejure.org/2001,11567
EuG, 07.06.2001 - T-187/99 (https://dejure.org/2001,11567)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2001 - T-187/99 (https://dejure.org/2001,11567)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - T-187/99 (https://dejure.org/2001,11567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Ermittlungsfrist - Beitrittsakte - 31. Erklärung - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Agrana Zucker und Stärke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Ablauf der Bedenk- und Untersuchungsfrist - Voraussetzungen für die Durchführung - Vorherige Anzeige

  • EU-Kommission

    Agrana Zucker und Stärke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Ermittlungsfrist - Beitrittsakte - 31. Erklärung - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe; Gemeinsamer Markt; Unvereinbare Beihilfe; Nichtigkeitsklage; Ermittlungsfrist; Erzeugung und Weiterverarbeitung von Kartoffel- und Maisstärke

  • Judicialis

    EG-Verordnung 951/97/EWG Art. 16 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/342/EG der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die Agrana Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (bekanntgegeben unter der Nummer K(1998)3023 endg.) (ABl. L 131 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Die Klägerin führt aus, nach der Rechtsprechung sei die Kommission verpflichtet, in der ersten Phase des Beihilfeverfahrens mit der gebotenen Eile zu handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer raschen Klarstellung der Frage, ob die beabsichtigten Fördermaßnahmen durchgeführt werden könnten, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471).

    Auch sei einzuräumen, dass die Republik Österreich nach Ablauf der Zweimonatsfrist keine Anzeige übermittelt habe, wie es im Urteil Lorenz vorgesehen sei.

    Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach vollständiger Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die geplante Beihilfemaßnahme durchführen, sofern er dies der Kommission angezeigt hat; diese Beihilfe unterliegt dann der Regelung für bestehende Beihilfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes Lorenz, Randnr. 6, vom 30. Juli 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38, und vom 2. April1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 37).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin soll diese Anzeige indes nicht nur gewährleisten, dass das Beihilfevorhaben in der in der Anmeldung beschriebenen Form durchgeführt wird, sondern entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit (vgl. Urteil Lorenz, Randnr. 4).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG eingreifen kann, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG genannten Ziele entspricht, sondern auch zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Gerade im Hinblick hierauf hätte die Kommission sehr genau dafür sorgen müssen, dass der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werde, zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie die Vorschriften über das Verfahren eingehalten, die Tatsachen richtig ermittelt, bei ihrer Ermessensentscheidung keinen offensichtlichen Fehler und bei der Ausübung des Ermessens nicht gegen Zweck und Absicht der jeweiligen Rechtsvorschriften verstoßen habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Urteil vom 20. März 1984, Slg. 1984, 1451, 1492, 1500).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach vollständiger Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die geplante Beihilfemaßnahme durchführen, sofern er dies der Kommission angezeigt hat; diese Beihilfe unterliegt dann der Regelung für bestehende Beihilfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes Lorenz, Randnr. 6, vom 30. Juli 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38, und vom 2. April1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 37).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Gerade im Hinblick hierauf hätte die Kommission sehr genau dafür sorgen müssen, dass der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werde, zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie die Vorschriften über das Verfahren eingehalten, die Tatsachen richtig ermittelt, bei ihrer Ermessensentscheidung keinen offensichtlichen Fehler und bei der Ausübung des Ermessens nicht gegen Zweck und Absicht der jeweiligen Rechtsvorschriften verstoßen habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Urteil vom 20. März 1984, Slg. 1984, 1451, 1492, 1500).
  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 253 EG obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll es dem Betroffenen ermöglichen, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte wahrnehmen und prüfen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, und sie soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 57).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2001 - T-187/99
    Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Hinweise zu der sich aus ihren Einzelentscheidungen in dem betreffenden Bereich ergebenden Orientierung zu veröffentlichen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95,Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 79).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    49 Im vorliegenden Fall genügt es, festzustellen, dass die Italienische Republik die Kommission nicht im Voraus von der Durchführung des Vorhabens unterrichtet hat, so dass eine der beiden Voraussetzungen für die Umwandlung des Entwurfs in einen solchen zur Regelung bestehender Beihilfen nicht erfüllt war, dass dieser somit nach wie vor neue Beihilfen betraf und dass demgemäß die Kommission zu Recht beschlossen hat, insoweit das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-321/01

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 (Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Agrana Zucker und Stärke AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 (Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/342/EG der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die Agrana Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (ABl. 1999, L 131, S. 61, im Folgenden: streitige Entscheidung) als unbegründet abgewiesen hat.

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

    Bei einer Beihilfe kann also nur dann eine der Ausnahmen des Art. 107 Abs. 3 AEUV greifen, wenn die Beihilfe nicht nur einem der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder d AEUV genannten Ziele entspricht, sondern darüber hinaus zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 17, vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T-187/99, EU:T:2001:149, Rn. 74, und vom 13. September 2013, Fri-El Acerra/Kommission, T-551/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:430, Rn. 49).
  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    En d'autres termes, afin qu'une aide puisse bénéficier d'une des dérogations prévues à l'article 107, paragraphe 3, TFUE, l'aide doit non seulement être conforme à l'un des objectifs visés par l'article 107, paragraphe 3, sous a), b), c) ou d), TFUE, mais elle doit également être nécessaire pour atteindre ces objectifs (arrêts du 17 septembre 1980, Philip Morris/Commission, 730/79, EU:C:1980:209, point 17 ; du 7 juin 2001, Agrana Zucker und Stärke/Commission, T-187/99, EU:T:2001:149, point 74, et du 13 septembre 2013, Fri-El Acerra/Commission, T-551/10, non publié, EU:T:2013:430, point 49).
  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Mit anderen Worten kann für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Art. 87 Abs. 3 EG greifen, wenn sie nicht nur einem der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder d EG genannten Ziele entspricht, sondern zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T-187/99, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

    27 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission (T-187/99, Slg. 2001, II-1587), und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Agrana Zucker und Stärke/Kommission (C-321/01 P, Slg. 2002, I-10027).
  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

    Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Grundsätze der Politik, die sie zu verfolgen gedenkt und die ihren Einzelentscheidungen zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 56).
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