Rechtsprechung
   EuG, 07.06.2006 - T-213/01, T-214/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3140
EuG, 07.06.2006 - T-213/01, T-214/01 (https://dejure.org/2006,3140)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2006 - T-213/01, T-214/01 (https://dejure.org/2006,3140)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - T-213/01, T-214/01 (https://dejure.org/2006,3140)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - ...

  • EU-Kommission PDF

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - ...

  • EU-Kommission

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handlungen mit Rechtswirkungen als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage; Rechtswirkungen einer Entscheidung der Kommission zur Unterrichtung eines in einem Zuwiderhandlungsverfahren beschuldigten Unternehmens über die Zulässigkeit der Weitergabe vertraulicher Informationen ...

  • Wolters Kluwer

    Handlungen mit Rechtswirkungen als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage; Rechtswirkungen einer Entscheidung der Kommission zur Unterrichtung eines in einem Zuwiderhandlungsverfahren beschuldigten Unternehmens über die Zulässigkeit der Weitergabe vertraulicher Informationen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 6; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 7; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 8; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 1; ; ... Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 3; ; Beschluss 2001/462/EG; ; EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN VERFAHREN WEGEN WETTBEWERBSVERSTÖSSEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.6.2006)

    Auch Verbraucher können in Brüssel Wettbewerbsbeschwerden einlegen // Österreichs FPÖ und Ex-Chef Haider siegen vor EU-Gericht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001, die die Klägerin betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 81 EG (COMP/36571 - Österreichische Banken) wegen der Bankgebühren beim Umtausch von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, im Folgenden: Urteil Akzo, Randnr. 21).

    Denn eine etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen kann als solche für die Lage der Klägerinnen insbesondere dadurch Rechtswirkungen erzeugen, dass die Kommission von einem solchen Vorgehen in Zukunft Abstand nimmt und dass die Verwendung der damit zu Unrecht weitergeleiteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte durch die FPÖ rechtswidrig wird (Urteil Akzo, Randnr. 21).

    Der einzige Aspekt, der für die Klägerin "Auswirkungen nach sich ziehen" könne, sei die Übermittlung bestimmter vertraulicher Unterlagen an einen Antragsteller oder Dritten; dies falle unter das Urteil Akzo.

    Hierdurch werde die Rechtsstellung der Klägerin irreversibel beeinträchtigt, weshalb die Entscheidung über die Weiterleitung selbständig anfechtbar sei (Urteil Akzo und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).

    Nach dem Urteil Akzo erstrecke sich diese Kontrolle einer Weiterleitung von Beschwerdepunkten nicht nur auf den Umfang der zu schützenden Angaben, sondern auch auf die Frage der Weiterleitung als solche.

    Zum anderen ermöglicht es die Klage, die gegen diese Entscheidung gegebenenfalls erhoben werden kann, dem Unternehmen in keiner Weise, den nicht wieder gutzumachenden Auswirkungen vorzubeugen, die eine rechtswidrige Weiterleitung bestimmter Unterlagen nach sich ziehen würde (Urteil Akzo, Randnrn. 18 bis 20).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    64 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil Cimenteries, Randnr. 28).

    Jedoch gehören zu den anfechtbaren Handlungen nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen im Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 10 und 11).

  • EuG, 01.12.1994 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Hierdurch werde die Rechtsstellung der Klägerin irreversibel beeinträchtigt, weshalb die Entscheidung über die Weiterleitung selbständig anfechtbar sei (Urteil Akzo und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).

    181 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, dass die Übermittlung der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall ihre Hauptfunktion, dem Beschwerdeführer eine Vorbereitung auf die Anhörung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 10), nicht mehr erfüllen könne, weil die Anhörung bereits stattgefunden habe.

  • EuG, 15.11.1990 - T-15/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    199 Dass die fraglichen Angaben vertraulich sind, kann jedoch angesichts ihres Alters vernünftigerweise ausgeschlossen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 1990 in den Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, Slg. 1990, II-637, Randnr. 23, und vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnr. 24).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Nach dieser Bestimmung ist eine Klage nur zulässig, wenn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Nach dem allgemeinen Prinzip, demzufolge eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse innerhalb angemessener zeitlicher Grenzen ausüben müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 6), sei die Kommission zu einer Weiterleitung der Beschwerdepunkte nicht mehr berechtigt.
  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Indem die Kommission die Mitteilungen der Beschwerdepunkte nunmehr der FPÖ zugänglich mache, enttäusche sie die Banken in ihrem berechtigten Vertrauen auf Geheimhaltung der Informationen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, 1032).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen der genannten Vorschrift genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    Aus diesen Gründen stellt ein Nichtigkeitsurteil die Grundlage dafür dar, dass sich das betreffende Organ zu einer angemessenen Bereinigung der Situation des Klägers bereit findet oder darauf verzichtet, eine identische Handlung vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 41).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-213/01
    190 Was zweitens die Vorgänge nach der Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung vorgenommen werden, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).
  • EuG, 15.11.1990 - T-4/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 15.11.1990 - T-6/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

  • EuG, 15.11.1990 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    118 Denn das Ziel, das in Artikel 81 Absatz 1 EG, einer grundlegenden Bestimmung, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 20), aufgestellt wird, besteht darin, zu verhindern, dass Unternehmen durch eine Einschränkung des Wettbewerbs untereinander oder mit anderen das Wohlergehen des Endverbrauchers der fraglichen Waren mindern (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006 in den Rechtssachen T-213/01 und T-214/01, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 115, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 387, und Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391, Randnr. 56).
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Jedoch gehören nach der Rechtsprechung zu den anfechtbaren Handlungen auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 10 und 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 65).
  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Lorsque le plaignant justifie d'un intérêt légitime valable, la Commission ne saurait être tenue de vérifier la possible existence d'autres motivations chez ce plaignant (arrêt du 7 juin 2006, Österreichische Postsparkasse et Bank für Arbeit und Wirtschaft/Commission, T-213/01 et T-214/01, EU:T:2006:151, point 118).
  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Zu den anfechtbaren Handlungen gehören nach der Rechtsprechung jedoch auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnrn. 10 und 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 65).
  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Das Recht auf Erhalt einer nicht vertraulichen Fassung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte kann nämlich so lange ausgeübt werden, wie dieses Verfahren anhängig ist, d. h. solange nicht der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen zu dem von der Kommission vorgelegten Entscheidungsvorschlag Stellung genommen hat, da diese Bestimmung keine besondere Frist dafür vorsieht, dass ein Beschwerdeführer, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die in dieser Bestimmung verankerten Rechte ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, EU:T:2006:151, Rn. 148 und 149 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Was sodann den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Gemeinschaftsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2013 - 7 K 129/10

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    So gehe auch die EU-Kommission davon aus, dass Informationen über Umsatz, Absatz oder Marktanteile der Betroffenen oder ähnliche Angaben, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr länger vertraulich behandelt werden müssten (ebda. unter Verweis unter anderem auf die Mitteilung der Kommission der EU über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EGV sowie der Art. 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates [ABlEU Nr. C 325 v. 22.12.2005], Rdnrn. 23, 35-38; EuG , Slg. 2006, II-1601 Rdnr. 199).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06

    EIN PHARMAUNTERNEHMEN, DAS ZUR EINSCHRÄNKUNG DES PARALLELHANDELS ERHÖHTE

    59 - T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601.
  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Was den Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Unionsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    79 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Nr. 71) und Urteil vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission (T-213/01 und T-214/01, EU:T:2006:151, Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Beamtenstatut -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuGöD, 12.12.2012 - F-43/10

    Cerafogli / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06

    Aseprofar / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

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