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   EuG, 07.07.2015 - T-677/13   

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https://dejure.org/2015,16293
EuG, 07.07.2015 - T-677/13 (https://dejure.org/2015,16293)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2015 - T-677/13 (https://dejure.org/2015,16293)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - T-677/13 (https://dejure.org/2015,16293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Axa Versicherung / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln - Antrag, der sich auf eine ganze Reihe von Dokumenten bezieht - Verweigerung des Zugangs - Antrag, der sich auf ein einziges Dokument bezieht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Axa Versicherung / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln - Antrag, der sich auf eine ganze Reihe von Dokumenten bezieht - Verweigerung des Zugangs - Antrag, der sich auf ein einziges Dokument bezieht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten in Wettbewerbssachen; unionsrechtwidrige Verweigerung des Zugangs zu Verweisen auf "Kronzeugenunterlagen" im Inhaltsverzeichnis einer Wettbewerbsakte gegenüber einer Schadensersatzklägerin vor nationalem Gericht; Nichtigkeitsklage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtwidrige Verweigerung des Zugangs zu "Kronzeugenunterlagen" im Inhaltsverzeichnis einer Wettbewerbsakte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unionsrechtwidrige Verweigerung des Zugangs zu "Kronzeugenunterlagen" im Inhaltsverzeichnis einer Wettbewerbsakte

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Axa Versicherung / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem der Klägerin der Zugang zur Verwaltungsakte zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betreffend ein Kartell auf dem europäischen Automobilglasmarkt (Sache COMP/39.125 - Automobilglas) verweigert ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, Slg, EU:C:2014:112), hat das Gericht die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zur eventuellen Auswirkung dieses Urteils auf die vorliegende Rechtssache aufgefordert.

    Nach der Entscheidung des Gerichts nach Art. 47 § 1 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, hat es den Parteien auf einen begründeten Antrag der Klägerin, sich weiter zu dem Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), äußern zu dürfen, gestattet, die Akten zu ergänzen.

    In Anbetracht ihres Inhalts sind zunächst der erste, der zweite und der dritte Klagegrund sowie der fünfte Klagegrund, soweit er den zweiten Erstantrag betrifft (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 33 und 34), zusammen und sodann der vierte und der fünfte Klagegrund, soweit er den ersten Erstantrag betrifft, zu prüfen.

    Auf die schriftlichen Fragen des Gerichts nach Erlass des Urteils Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), und danach in der Erwiderung hat die Klägerin schließlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch dieses Urteil die Stichhaltigkeit der verschiedenen Klagegründe nicht in Frage gestellt werde.

    Davon ausgehend soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Zugangsrecht jedoch, wie insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung hervorgeht, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 51, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    Diese Ausnahmeregelung beruht auf einer Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung des oder der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch sie gefährdet würden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 42, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 63).

    Das Organ, bei dem der Antrag gestellt wird, muss grundsätzlich auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme oder geltend gemachten Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 49, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge, die Dokumente gleicher Art betreffen, vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 54, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    Im Fall eines Antrags, der eine ganze Reihe von Dokumenten einer bestimmten Art betrifft, kann es sich daher auf eine allgemeine Vermutung stützen, nach der deren Verbreitung grundsätzlich den Schutz des einen oder des anderen der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, was es ihm ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 47 und 48, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 67 und 68).

    Insbesondere hat der Unionsrichter in dem Fall, dass ein Antrag eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln betrifft, zunächst angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79 bis 93, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, Slg, EU:T:2013:480, Rn. 30 bis 42).

    Ferner wurde in der Unionsrechtsprechung anerkannt, dass die Kommission auf eine solche allgemeine Vermutung zurückgreifen kann, solange das fragliche Verfahren nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, weil es entweder noch nicht zur Annahme einer Entscheidung geführt hat oder Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidung erhoben worden und an dem Tag, an dem die Kommission den Antrag auf Zugang zu Dokumenten in der entsprechenden Akte erhält und hierzu Stellung nimmt, noch anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 70, 98 und 99, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die der Kommission eingeräumte Möglichkeit, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, um einen Zugangsantrag zu behandeln, der sich selbst auf eine Reihe von Dokumenten bezieht, bedeute, dass die fraglichen Dokumente nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, Slg, EU:T:2014:854, Rn. 108).

    Darüber hinaus ist angesichts des Zwecks dieses Verfahrens davon auszugehen, dass diese Dokumente sensible geschäftliche Informationen zur Strategie und zu den Tätigkeiten der Parteien sowie deren Geschäftsbeziehungen mit Dritten enthalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 34).

    Um den zweiten Erstantrag zu behandeln (der sich auf insgesamt 3 948 Dokumente der Akte in der Sache COMP/39.125 bezieht) und unbeschadet der Behandlung des ersten Erstantrags (der sich nur auf das Inhaltsverzeichnis dieser Akte bezieht) durfte die Kommission - unabhängig von spezifischen Überlegungen zu Art und Inhalt der im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms erlangten Dokumente - nämlich davon ausgehen, dass diese Dokumente von der oben in den Rn. 46 und 52 angeführten allgemeinen Vermutung erfasst werden (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 97).

    Der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Freigabe ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des fraglichen Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 62, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 100).

    Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Antrag auch allgemein zu antworten (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 68, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 101).

    Auch wenn es zutrifft, dass das Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112, Rn. 103 und 106), in einer Rechtssache ergangen ist, in der die Person, die Zugang zu Dokumenten beantragt hatte, gedachte, eine Schadensersatzklage zu erheben, dies jedoch noch nicht getan hatte, während die Klägerin ihre Schadensersatzklage bereits erhoben hat, lässt dieser Umstand an sich nicht die Annahme zu, dass die von der Kommission geltend gemachte allgemeine Vermutung auf ein bestimmtes der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokumente nicht anwendbar sei.

    In Ermangelung anderer sich aus der Klage ergebender Anhaltspunkte, die geeignet wären, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende allgemeine Vermutung zu widerlegen, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Kommission die von ihr angeforderten Dokumente konkret und individuell hätte prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 128).

    Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft dieser Regeln, da es geeignet ist, der Bildung von Zusammenschlüssen und anderen häufig versteckten Praktiken entgegenzuwirken, die den Wettbewerb beeinträchtigen oder verfälschen können, und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg, EU:C:2001:465, Rn. 26 und 27, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 104).

    Derart allgemeine Erwägungen können jedoch als solche nicht schwerer wiegen als die Gründe, die eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen, die damit begründet wird, dass diese Dokumente in ihrer Gesamtheit von der allgemeinen Vermutung erfasst werden, dass durch ihre Verbreitung grundsätzlich u. a. der Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 105).

    Um nämlich eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu gewährleisten, muss demjenigen, der zum Zweck der Erhebung einer Schadensersatzklage gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu einem in der Akte eines solchen Verfahrens enthaltenen Schriftstück verlangt, nicht jedes solche Schriftstück zugänglich gemacht werden, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass eine solche Klage auf alle Bestandteile der Akte dieses Verfahrens gestützt werden müsste (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 106, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Slg, EU:C:2013:366, Rn. 33).

    Somit obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 95).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 108, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 96).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, Zugang zu einer ganzen Reihe von Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln zu erlangen, nicht als bewiesen angesehen werden kann, wenn der Antragsteller zwar behauptet, er sei auf diese Dokumente zwingend angewiesen, aber nicht zumindest dargetan hat, er könne nicht anders an diese Beweise gelangen (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 132, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 32 und 44).

    Dagegen kann die Kommission nicht, wie sie es in der Klagebeantwortung tut, geltend machen, dass "[d]as Inhaltsverzeichnis Teil der fallbezogenen Akten [in der Sache COMP/39.125] und somit ... von der allgemeinen [Unzugänglichkeitsvermutung] erfasst [ist]", die durch das Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), anerkannt worden ist.

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem Fall, in dem ein Organ auf eine allgemeine Vermutung zurückgreift, um einen Antrag zu behandeln, der auf eine ganze Reihe von Dokumenten und nicht nur ein einziges gerichtet ist, dieses Vorgehen eine solche Folge hat (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 133).

    Auch wenn diese Rechtsprechung die von den nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführten Kronzeugenprogramme betrifft, lässt sich, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung geltend macht, dieselbe Argumentation auf das Kronzeugenprogramm der Kommission anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 41, und Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 68 und 69).

    In Anbetracht der Bedeutung, die bei den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben, kann nämlich die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 70 bis 74).

    Weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein - zumindest teilweiser - Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, ist vielmehr zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 78).

    Daher kann die Nichtweitergabe eines bestimmten Schriftstücks nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gefahr besteht, dass dieses Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des in Rede stehenden Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 48, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 77).

    Im Rahmen einer solchen Abwägung obliegt es ihnen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache, insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Dokumente, deren Übermittlung er zur Substantiierung seiner Schadensersatzklage begehrt, unter Beachtung anderer möglicherweise zu Gebote stehender Möglichkeiten auf der einen Seite und die tatsächlich nachteiligen Auswirkungen, die ein solcher Zugang für das öffentliche Interesse oder die berechtigten Interessen anderer Personen haben könnte, auf der anderen Seite zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 30 bis 34 und 44 bis 45, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107).

    Gegenüber dieser allgemeinen und abstrakten Begründung konnte die Kommission es bei der allgemeinen Annahme bewenden lassen, dass sie "keinen Rechtfertigungsgrund für die Offenlegung dieser Angaben [sieht]", und "die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten ... nicht nachgewiesen ist" (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 105 und 132).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Um nämlich eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu gewährleisten, muss demjenigen, der zum Zweck der Erhebung einer Schadensersatzklage gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu einem in der Akte eines solchen Verfahrens enthaltenen Schriftstück verlangt, nicht jedes solche Schriftstück zugänglich gemacht werden, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass eine solche Klage auf alle Bestandteile der Akte dieses Verfahrens gestützt werden müsste (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 106, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Slg, EU:C:2013:366, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, Zugang zu einer ganzen Reihe von Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln zu erlangen, nicht als bewiesen angesehen werden kann, wenn der Antragsteller zwar behauptet, er sei auf diese Dokumente zwingend angewiesen, aber nicht zumindest dargetan hat, er könne nicht anders an diese Beweise gelangen (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 132, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 32 und 44).

    Insoweit darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter von der Aussicht auf eine solche Übermittlung davon abhalten lässt, solche Programme zu nutzen (Urteile vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg, EU:C:2011:389, Rn. 26, und Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 42).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass solche Erwägungen zwar eine Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen können, es jedoch nicht verlangen, dass dieser Zugang systematisch verweigert werden kann; denn jeder Antrag auf Einsicht in die fraglichen Dokumente unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der Bedeutung, die bei den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben, kann nämlich die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 70 bis 74).

    Weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein - zumindest teilweiser - Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, ist vielmehr zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 78).

    Daher kann die Nichtweitergabe eines bestimmten Schriftstücks nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gefahr besteht, dass dieses Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des in Rede stehenden Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 48, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 77).

    Im Rahmen einer solchen Abwägung obliegt es ihnen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache, insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Dokumente, deren Übermittlung er zur Substantiierung seiner Schadensersatzklage begehrt, unter Beachtung anderer möglicherweise zu Gebote stehender Möglichkeiten auf der einen Seite und die tatsächlich nachteiligen Auswirkungen, die ein solcher Zugang für das öffentliche Interesse oder die berechtigten Interessen anderer Personen haben könnte, auf der anderen Seite zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 30 bis 34 und 44 bis 45, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Diese Ausnahmeregelung beruht auf einer Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung des oder der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch sie gefährdet würden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 42, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 63).

    Im Fall eines Antrags, der eine ganze Reihe von Dokumenten einer bestimmten Art betrifft, kann es sich daher auf eine allgemeine Vermutung stützen, nach der deren Verbreitung grundsätzlich den Schutz des einen oder des anderen der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, was es ihm ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 47 und 48, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 67 und 68).

    Es war in jedem Fall unerheblich, zu welcher der von den Dienststellen der Kommission erstellten Kategorien die 3 948 in Rede stehenden Dokumente gehörten, da die Kommission sich - wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat - nach der Rechtsprechung auf ein und dieselbe allgemeine Vermutung stützen durfte, die für alle diese Dokumente gilt, die zum Zweck der Anwendung dieser Vermutung als zu ein und derselben Kategorie gehörend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 61, und LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 64), ohne zuvor eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen.

    Hierzu hat der Antragsteller konkret Umstände anzuführen, die die Verbreitung des in Rede stehenden Dokuments rechtfertigen (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 94).

    Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Antrag auch allgemein zu antworten (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 68, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 101).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass den Organen das Recht auf Rückgriff auf eine solche allgemeine Vermutung zuerkannt wurde, um es ihnen zu ermöglichen, Anträge, die nicht ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe von Dokumenten betreffen, zu behandeln (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 47 und 48).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass das betreffende Organ selbst in diesem besonderen Fall verpflichtet sei, alle oder einen Teil der von dem Antrag erfassten Dokumente zu verbreiten, sollte es feststellen, dass dies aufgrund der Merkmale des entsprechenden Verfahrens möglich sei (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 67).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Da die in dieser Regelung vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Unionsorgane abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, Slg, EU:C:2013:671, Rn. 30, und vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, Slg, EU:C:2014:2039, Rn. 48).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden und Turco/Rat, EU:C:2008:374) Rn. 43, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31).

    In diesem Fall, in dem mit dem Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung nicht ein seinerseits allgemeiner Antrag allgemein behandelt werden soll, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das Organ, das auf die Vermutung zurückgreifen will, sich vergewissern muss, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 50 und 57, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 72 und 73).

    Dies setzte nicht notwendigerweise voraus, dass die Kommission eine konkrete Beurteilung des in Rede stehenden Dokuments vornahm (Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 73); auch kann die ihr auferlegte Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob die allgemeine Vermutung, auf die sie für die Behandlung eines auf eine ganze Reihe von Dokumenten gerichteten Antrags zurückgreifen möchte, tatsächlich Anwendung findet, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie alle Dokumente, zu denen Zugang bei ihr beantragt wird, individuell prüfen müsste (siehe oben, Rn. 60).

    Es blieb jedoch notwendig, dass die Kommission ihre Zugangsverweigerung tatsächlich und rechtlich hinreichend dadurch begründete, dass sie sich auf eine bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbare Gefahr der konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der durch die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen geschützten Interessen berief (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 49 und 50, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31, 36 bis 38, 54 und 74).

    Letztendlich führt eine solche Weigerung zu einer Aushöhlung des Grundsatzes, dass die Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass jedes Dokument und jeder Auszug aus einem Dokument, das nicht unter die Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt, den Personen zugänglich gemacht werden kann, die den Zugang dazu beantragen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 40), sofern dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Das Organ, bei dem der Antrag gestellt wird, muss grundsätzlich auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme oder geltend gemachten Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 49, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden und Turco/Rat, EU:C:2008:374) Rn. 43, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31).

    Wird bei einem Organ die Verbreitung eines Dokuments beantragt, muss dieses Organ sich in jedem Einzelfall vergewissern, ob das Dokument unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 35).

    In diesem Fall, in dem mit dem Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung nicht ein seinerseits allgemeiner Antrag allgemein behandelt werden soll, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das Organ, das auf die Vermutung zurückgreifen will, sich vergewissern muss, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 50 und 57, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 72 und 73).

    Es blieb jedoch notwendig, dass die Kommission ihre Zugangsverweigerung tatsächlich und rechtlich hinreichend dadurch begründete, dass sie sich auf eine bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbare Gefahr der konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der durch die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen geschützten Interessen berief (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 49 und 50, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31, 36 bis 38, 54 und 74).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Die Vermutung kann vielmehr, wie die Kommission und SGSD zu Recht in der Gegenerwiderung und im Streithilfeschriftsatz ausgeführt haben, auch in einem Fall zur Anwendung gelangen, in dem sich der Antrag auf eine spezifischere Reihe von Dokumenten der Akte bezieht, die durch Bezugnahme auf ihre gemeinsamen Merkmale oder ihre Zugehörigkeit zu einer oder mehreren allgemeinen Kategorien identifiziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 10 und 123), wie es nach Aussage der Klägerin vorliegend geschehen ist.

    Zum einen kann ein Unionsorgan zwar - wie die Kommission im vorliegenden Fall - bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in seinem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ablehnungsgründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 113 und 114).

    Der Umstand, dass die von der Klägerin angeforderten Dokumente vorliegend älter als fünf Jahre sind, ist daher als solcher auch nicht geeignet, die von der Kommission geltend gemachte allgemeine Vermutung zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 124 und 125).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem Fall, in dem ein Organ auf eine allgemeine Vermutung zurückgreift, um einen Antrag zu behandeln, der auf eine ganze Reihe von Dokumenten und nicht nur ein einziges gerichtet ist, dieses Vorgehen eine solche Folge hat (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 133).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Aufhebung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Auch wenn diese Rechtsprechung die von den nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführten Kronzeugenprogramme betrifft, lässt sich, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung geltend macht, dieselbe Argumentation auf das Kronzeugenprogramm der Kommission anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 41, und Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 68 und 69).

    In Anbetracht der Bedeutung, die bei den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben, kann nämlich die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 70 bis 74).

    Weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein - zumindest teilweiser - Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, ist vielmehr zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 78).

    Daher kann die Nichtweitergabe eines bestimmten Schriftstücks nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gefahr besteht, dass dieses Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des in Rede stehenden Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 48, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 77).

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Insbesondere hat der Unionsrichter in dem Fall, dass ein Antrag eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln betrifft, zunächst angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79 bis 93, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, Slg, EU:T:2013:480, Rn. 30 bis 42).

    Ferner wurde in der Unionsrechtsprechung anerkannt, dass die Kommission auf eine solche allgemeine Vermutung zurückgreifen kann, solange das fragliche Verfahren nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, weil es entweder noch nicht zur Annahme einer Entscheidung geführt hat oder Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidung erhoben worden und an dem Tag, an dem die Kommission den Antrag auf Zugang zu Dokumenten in der entsprechenden Akte erhält und hierzu Stellung nimmt, noch anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 70, 98 und 99, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist angesichts des Zwecks dieses Verfahrens davon auszugehen, dass diese Dokumente sensible geschäftliche Informationen zur Strategie und zu den Tätigkeiten der Parteien sowie deren Geschäftsbeziehungen mit Dritten enthalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 34).

    Auch wenn diese Rechtsprechung die von den nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführten Kronzeugenprogramme betrifft, lässt sich, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung geltend macht, dieselbe Argumentation auf das Kronzeugenprogramm der Kommission anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 41, und Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 68 und 69).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Davon ausgehend soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Zugangsrecht jedoch, wie insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung hervorgeht, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 51, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge, die Dokumente gleicher Art betreffen, vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 54, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    Es war in jedem Fall unerheblich, zu welcher der von den Dienststellen der Kommission erstellten Kategorien die 3 948 in Rede stehenden Dokumente gehörten, da die Kommission sich - wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat - nach der Rechtsprechung auf ein und dieselbe allgemeine Vermutung stützen durfte, die für alle diese Dokumente gilt, die zum Zweck der Anwendung dieser Vermutung als zu ein und derselben Kategorie gehörend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 61, und LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 64), ohne zuvor eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen.

    Der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Freigabe ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des fraglichen Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 62, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 100).

  • EuG, 07.10.2014 - T-534/11

    Schenker / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.07.2015 - T-677/13
    Der Gerichtshof hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die der Kommission eingeräumte Möglichkeit, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, um einen Zugangsantrag zu behandeln, der sich selbst auf eine Reihe von Dokumenten bezieht, bedeute, dass die fraglichen Dokumente nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, Slg, EU:T:2014:854, Rn. 108).

    Somit obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 95).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 108, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 96).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

  • EuG, 27.11.2013 - T-465/12

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-360/09

    Pfleiderer - Wettbewerb - Kartell - Zivilrechtliche Schadensersatzklage - Antrag

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 04.06.2014 - T-526/12

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Am 19. Dezember 2013 hat die Klägerin beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erhoben (Rechtssache T-677/13).

    Am 18. März 2014 hat das Gericht die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen sich zum einen aus dem Urteil Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg für die vorliegende Rechtssache und zum anderen aus der Einreichung der Klage in der derzeit beim Gericht anhängigen Rechtssache T-677/13 für den Gegenstand der vorliegenden Klage ergäben.

    Die Kommission hat ihrerseits darauf verwiesen, dass die Klägerin mit dem Erlass der ausdrücklichen Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie in der derzeit beim Gericht anhängigen Rechtssache T-677/13 beantragt habe, ihr Interesse an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung verloren habe, weshalb die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt sei.

    Mit Schreiben vom 8. April 2014 hat die Klägerin beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der derzeit beim Gericht anhängigen Rechtssache T-677/13 zu verbinden.

    Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, sie sei wie die Kommission der Ansicht, dass ihre Klage gegen die stillschweigende Entscheidung (Rechtssache T-526/12) gegenstandslos geworden sei und dass sie nunmehr ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die später erlassene ausdrückliche Entscheidung habe (Rechtssache T-677/13).

    Aufgrund des Erlasses dieser ausdrücklichen Entscheidung, deren Nichtigerklärung die Klägerin in der derzeit beim Gericht anhängigen Rechtssache T-677/13 beantragt hat, hat die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Anfechtung der vorangegangenen stillschweigenden Entscheidung.

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Insbesondere hat der Unionsrichter in dem Fall, dass ein Antrag eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln betrifft, zunächst angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission, T-677/13, EU:T:2015:473, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Diese Vorschrift, die eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen begründet, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten, verlangt, dass eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihrer Integrität stets insbesondere nach der Verordnung Nr. 45/2001 geprüft und beurteilt wird (vgl. Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission, T-677/13, EU:T:2015:473, Rn. 138 und 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2018 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Jedoch geht, entgegen dem Vortrag der Klägerin, der auf das Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission (T-677/13, EU:T:2015:473), gestützt ist, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass eine allgemeine Vermutung für die Verweigerung des Zugangs nur anwendbar wäre, wenn der Zugangsantrag eine Reihe von Dokumenten betrifft, wie der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557), ausgeführt hat.
  • EuG, 20.09.2019 - T-433/17

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    En conséquence, lorsqu'une telle justification n'est pas dûment fournie, l'institution concernée n'est pas en mesure de mettre en balance les différents intérêts dont elle doit tenir compte avant de faire droit, le cas échéant, à la demande d'accès dont il s'agit (voir, en ce sens, arrêt du 7 juillet 2015, Axa Versicherung/Commission, T-677/13, EU:T:2015:473, point 143 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.07.2018 - T-250/18

    RATP/ Kommission

    Ces considérations, qui conduisent à une présomption réfragable, sont valables tant dans le contexte de demandes de traitement confidentiel à l'égard de parties intervenantes dans le cadre de recours devant le juge de l'Union que dans le contexte de demandes de confidentialité en vue de la publication par la Commission d'une décision constatant une infraction au droit de la concurrence (arrêt du 14 mars 2017, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, point 64) ou dans celui de décisions accordant l'accès aux documents sur le fondement du règlement n o 1049/2001 (voir, en ce sens, arrêt du 7 juillet 2015, Axa Versicherung/Commission, T-677/13, EU:T:2015:473, point 154).
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