Rechtsprechung
   EuG, 07.07.2017 - T-215/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22864
EuG, 07.07.2017 - T-215/15 (https://dejure.org/2017,22864)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2017 - T-215/15 (https://dejure.org/2017,22864)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2017 - T-215/15 (https://dejure.org/2017,22864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,22864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Was erstens den angeblich stereotypen Charakter des Grundes für die Aufnahme in die Liste betrifft, ist festzustellen, dass die in diesem Grund genannten Erwägungen zwar die gleichen sind, aus denen die anderen in der Liste aufgeführten natürlichen Personen restriktiven Maßnahmen unterworfen wurden, sie aber gleichwohl die konkrete Situation des Klägers umreißen sollen, gegen den - ebenso wie gegen andere - nach Angaben des Rates justizielle Verfahren im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder in der Ukraine anhängig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 115).

    Das von Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht beansprucht allerdings keine absolute Geltung und kann folglich unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 197 bis 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung zufolge sind die mit den restriktiven Maßnahmen verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig, da diese Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind und daher den "Wesensgehalt" des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen und von ihnen zum anderen Ausnahmen gemacht werden dürfen, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen Rechtsakten wird nämlich lediglich festgestellt, dass der Kläger wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder in der Ukraine strafrechtlich verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 82 bis 84).

    Insoweit ist ferner festzustellen, dass das maßgebliche Kriterium eher wie das Kriterium formuliert ist, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist.

    Speziell in Rn. 66 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), hat das Gericht entschieden, dass dieses Kriterium Personen einbegriff, die wegen "rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder" strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dabei zu prüfen, ob die Rechtsordnung des betreffenden Landes, dort die Ägyptens, Rechtsschutz bot, der dem in der Union gewährleisteten vergleichbar war.

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen der Fall, wie es auch bei den Maßnahmen der Fall war, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, das im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), bestätigt worden ist.

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er entspricht somit den Zielen der GASP, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Rat geltenden Anforderungen an die Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 57).

    Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 137 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt daher den ukrainischen Behörden, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen, zu überprüfen und gegebenenfalls daraus die Konsequenzen für den Ausgang der Strafverfahren zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66).

    Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegenden Pflicht im Einklang, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 67).

    Insbesondere lässt sich - auch wenn es nicht Sache des Rates ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der [ vertraulich ] Strafverfahren betrifft - nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68).

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss vielmehr unter den oben in Rn. 40 gemachten Einschränkungen die spezifischen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei verfolgt sie nicht das unmittelbare Ziel, die betroffene Person zu hindern, gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union auszuüben (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 253 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er macht insbesondere nicht geltend, dass es eine weniger belastende Maßnahme gebe als die streitige, die gleichwohl zur Verwirklichung der von den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat nicht zu systematischen eigenen Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen verpflichtet ist, wenn er sich für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand justizieller Verfahren sind, auf von diesem Drittstaat vorgelegte Beweise stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 175).

    Jedenfalls ist das gesamte Vorbringen des Klägers, mit dem er die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestreitet und die Tatsachen entkräften will, die den Tatvorwurf, um den es in der Ukraine geht, begründen, nicht einschlägig, da es gemäß der oben in den Rn. 141, 143, 145 und 146 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates ist, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden bei den Ermittlungen der Justiz gegen den Kläger gestützt haben, zutreffend und einschlägig sind, und es den ukrainischen Behörden obliegt, im Rahmen der genannten Ermittlungen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen, zu überprüfen und daraus die Konsequenzen in Bezug auf den Ausgang der Ermittlungen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 158).

  • EuG, 15.09.2016 - T-340/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass dieses Kriterium zum einen vorsieht, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die "als ... verantwortlich identifiziert" wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden - wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine "Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind" -, und es zum anderen dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91).

    Außerdem sind die dem Rat vorgelegten Beweise [ vertraulich ] enthalten [ vertraulich ] (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 41 und 93).

    Außerdem ist die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung in einem breiteren Kontext zu sehen, der darin besteht, dass ein nicht unbedeutender Teil der früheren Führungsschicht der Ukraine in dem Verdacht steht, schwere Straftaten bei der Verwaltung der öffentlichen Mittel begangen und dadurch die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des Landes ernsthaft in Gefahr gebracht und namentlich gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 117).

    Folglich tragen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Funktionen, die der Kläger innerhalb der früheren Führungsschicht in der Ukraine ausgeübt hat, wirksam dazu bei, die Verfolgung der zum Schaden der ukrainischen Institutionen begangenen Verbrechen der Veruntreuung öffentlicher Gelder zu erleichtern, und machen es für die ukrainischen Behörden einfacher, das durch solche Veruntreuungen Erlangte zurückzuerhalten Dies erleichtert, wenn die Ermittlungen der Justiz erfolgreich sein sollten, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 118).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Schließlich hat der Kläger in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf erstens das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:885), und zweitens die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2016:723) geltend gemacht, dass der Rat, bevor er sich auf einen Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.

    Der Ansatz, den das Gericht in der Rechtssache verfolgt hat, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, lässt sich nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Jedenfalls besteht - wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ein wesentlicher Unterschied zwischen restriktiven Maßnahmen wie denen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, die die Bekämpfung des Terrorismus betreffen, und denen, die wie hier im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den neuen Behörden eines Drittstaats, vorliegend der Ukraine, ergehen.

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Somit ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht Aufgabe des Rates ist, die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen, sondern der Rat nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf diese Ermittlungen zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77).

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen der Fall, wie es auch bei den Maßnahmen der Fall war, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, das im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), bestätigt worden ist.

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register der Kanzlei eingetragen.

    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

    Zu dem betreffenden Kontext gehört ferner auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), ergangen ist.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 66).

    Vor dem Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine Person oder Organisation, die bereits auf der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, aufgeführt ist, dort verbleibt, müssen grundsätzlich die belastenden Umstände mitgeteilt und muss der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Weisen diese Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60 und 61).

    Außerdem ist die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger in einem Kontext erfolgt, der ihm bekannt war, hatte er doch im Rahmen seines Schriftwechsels mit dem Rat von dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 Kenntnis erlangt, auf das der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 88).

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Dieses Ziel lässt sich insbesondere durch ein Einfrieren von Geldern erreichen, dessen Anwendungsbereich sich wie hier auf die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifizierten Personen und die mit den Erstgenannten verbundenen Personen beschränkt, d. h. auf Personen, deren Handlungen das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Organe und der mit ihnen verbundenen Einrichtungen beeinträchtigt haben können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 92, vom 28. Mai 2013, Chiboub/Rat, T-188/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:274, Rn. 53, und vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T-133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 70).

    Ein Beschluss über das Einfrieren von Geldern ist anhand der Informationen zu beurteilen, über die der Rat zum Zeitpunkt seines Erlasses verfügen konnte (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 115).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12

    Oil Turbo Compressor / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 25.04.2013 - T-119/11

    Gbagbo / Rat

  • EuG, 28.05.2013 - T-188/11

    Chiboub / Rat

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 02.04.2014 - T-133/12

    Das Gericht erklärt die Verlängerung der Aufnahme von Herrn Mehdi Ben Ali in die

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Al Matri / Rat

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Klage abgewiesen, mit der beantragt worden war, den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig zu erklären.

    Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), eingelegt.

    Im Übrigen gehören zu dem betreffenden Kontext auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), und vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen sind.

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist, für nichtig.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vertrat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), für nichtig zu erklären sei, die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei, und erklärte die streitigen Rechtsakte für nichtig.

    Zwar stimmt die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Frage der Wahrung der in Rede stehenden Rechte durch die ukrainischen Behörden unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Begründungspflicht durch den Rat zu sehen, nicht mit dem Vorbringen überein, das der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen ist, in Bezug auf die Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob das in der Ukraine garantierte Niveau des Schutzes der Grundrechte dem in der Union bestehenden Niveau entspricht, geltend gemacht hatte.

    Im vorliegenden Fall gab es, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, eine Rechtsprechung des Gerichts, nach der zum einen der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Lösungsansatz nicht auf den Kontext der vom Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen übertragbar sei und zum anderen dies nur dann der Fall sei, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, insofern als offensichtlich fehlerhaft erweisen würde, dass sich die etwaige fehlende Übereinstimmung zwischen dem Schutz der Grundrechte in der Ukraine und dem in der Union bestehenden Grundrechtsschutz auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätte auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat, T-215/15, EU:T:2017:479" Rn. 166 bis 178, und vom 8. November 2017, Klymenko/Rat, T-245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792" Rn. 218 bis 232).

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-215/15 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen die Rechtsakte vom März 2015 ab.

    Am 7. September 2017 legte der Kläger gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-530/17 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2015 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 7. September 2017 legte der Kläger gegen das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ein Rechtsmittel ein.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), aufgehoben und die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärt.

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2015 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), eingelegt.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:479), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T - 215/15, EU:T:2017:479), wird aufgehoben.

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Der Rechtsmittelführer sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels als erfüllt an, da zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils mit der des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), das der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), aufgehoben habe, fast wortgleich sei.

  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

    Pour les mêmes raisons, la référence du Conseil au point 175 de l'arrêt du 7 juillet 2017, Azarov/Conseil (T-215/15, sous pourvoi, EU:T:2017:479), doit être rejetée.
  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

    Diese Deutung wird durch den Verweis des Rates auf Rn. 175 des Urteils vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:479), bestätigt, in der, wie aus Rn. 166 dieses Urteils hervorgeht, das Vorbringen des Klägers in jener Rechtssache zurückgewiesen wurde, dass es Sache des Rates gewesen sei, vor dem Erlass des dort streitigen Beschlusses zu prüfen, ob die ukrainische Rechtsordnung einen Grundrechtsschutz gewähre, der dem in der Union gewährten Grundrechtsschutz mindestens gleichwertig sei.
  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.
  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

  • EuG, 11.07.2019 - T-244/16

    Das Gericht hebt das Einfrieren der Gelder von sieben zur früheren

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14
  • EuG, 30.11.2015 - T-217/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht