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   EuG, 07.07.2021 - T-692/15 RENV   

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EuG, 07.07.2021 - T-692/15 RENV (https://dejure.org/2021,20346)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2021 - T-692/15 RENV (https://dejure.org/2021,20346)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - T-692/15 RENV (https://dejure.org/2021,20346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HTTS/ Rat

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die ...

  • Wolters Kluwer
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    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die zweite Listung für nichtig, erhielt aber die Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010 bis zum 7. Februar 2012 aufrecht, soweit diese die Klägerin betraf.

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat in weitere Listen aufgenommen, und zwar erstens am 23. Januar 2012 durch den Beschluss 2012/35/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22) mit folgender Begründung: "Steht unter der Kontrolle [oder] ist im Auftrag der IRISL tätig.

    Viertens hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass, soweit die zweite Listung mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

    Fünftens hat der Gerichtshof in den Rn. 99 und 100 des Rechtsmittelurteils präzisiert, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), in dem ein Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

    Zunächst ist in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 60 festzustellen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die zweite Listung, soweit diese mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, anerkannt hat, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

    Hingegen ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die erste Listung, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), in dem der Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen dieses Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist, und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt.

    Im Übrigen wurden diese Schreiben im Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), angeführt und somit vom Gericht im Rahmen des Verfahrens, in dem dieses Urteil erging, berücksichtigt.

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Gericht mit dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), die zweite Listung zwar für nichtig erklärt hat, die Wirkungen dieser Nichtigerklärung aber aufgeschoben wurden, da das Gericht in den Rn. 41 bis 43 dieses Urteils festgestellt hat, dass nicht auszuschließen sei, dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt sei.

    In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), zwar ergibt, dass das Gericht die zweite Listung wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt hat, dass jedoch offenkundig ist, dass die Wendung "im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehende Gesellschaft" dem Rat zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen einen Wertungsspielraum hinsichtlich der restriktiven Maßnahmen beließ.

  • EuG, 05.06.2019 - T-433/15

    Bank Saderat / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Kläger nach der Rechtsprechung nachweisen, dass das fragliche Organ nicht nur einen einfachen Rechtsverstoß begangen hat, sondern einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen dient der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dazu, insbesondere im Bereich der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, dass die Aufgabe, die das betreffende Organ im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erfüllen hat, durch das Risiko beeinträchtigt wird, dass dieses Organ letztlich Schäden zu tragen hat, die den von seinen Handlungen betroffenen Personen möglicherweise entstehen, wobei ihnen jedoch nicht die materiellen oder immateriellen Folgen von Pflichtverletzungen aufgebürdet werden, die das betreffende Organ in offenkundiger und unentschuldbarer Weise begangen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das übergeordnete Ziel der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union rechtfertigt nämlich auch erhebliche negative Folgen, die sich für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aus Beschlüssen zur Durchführung der von der Union zur Verwirklichung dieses grundlegenden Ziels erlassenen Rechtsakte ergeben (Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 50).

    Was das Argument der Klägerin betrifft, das Verhalten des Rates im vorliegenden Fall sei identisch mit seinem Verhalten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, ist klarzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil zwar entschieden hat, dass der Rat einen Rechtsverstoß begangen hatte, wobei er nicht über einen Wertungsspielraum verfügte, dies sich jedoch darauf bezog, dass der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahmen nicht über Informationen oder Beweise verfügte, die die Gründe für den Erlass dieser restriktiven Maßnahmen gegenüber der klagenden Partei untermauerten, und dass er daher gegen eine Pflicht verstoßen hatte, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Vorschriften bereits aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab und angesichts deren der Rat über keinen Wertungsspielraum verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist daher selbst unter der Annahme, dass der Rat bei den streitigen Listungen einen Ermessensfehler begangen hat, indem er sich auf die genannten Umstände gestützt hat, nicht davon auszugehen, dass dieser Fehler offenkundig und unentschuldbar war und eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde ihn unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 73).

    Unter diesen Umständen kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dadurch, dass er die streitigen Listungen der Klägerin auf die zwischen ihr und IRISL bestehenden Verbindungen stützte, einen Rechtsverstoß begangen zu haben, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung, der durch die Verträge besondere Befugnisse wie die zum Erlass von restriktiven Maßnahmen verliehen werden, die im Rahmen des Handelns der Union zur Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit als erforderlich angesehen werden, unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 73 und 74).

  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    In der Zwischenzeit hat das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

    Mit einer zweiten Rüge trägt sie vor, dass die Gründe, die zu ihrer Aufnahme in die streitigen Listen geführt hätten, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft seien.

    Zur zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, dass der Verstoß des Rates umso schwerer wiege, als die Gründe für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen seien, so dass die streitigen Listungen an einem "doppelten Mangel" litten.

    Zum einen trägt die Klägerin vor, der Verstoß des Rates wiege umso schwerer, als die Ausgangsprämisse für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen sei.

    Mit dem ersten Argument macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Listungen infolge der Nichtigerklärung der Listungen von IRISL, SAPID und HDSL durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), rechtswidrig seien, da sich aus diesem Urteil ergebe, dass sich IRISL und HDSL nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt hätten.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden.

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Diese Listung wurde von der Klägerin vor dem Gericht angefochten und mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), für nichtig erklärt.

    Dieses Vorgehen des Rates habe das Gericht im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), als "offenkundigen Ermessensfehler" bewertet.

    Zu dem Vorbringen der Klägerin, das Gericht habe dieses Vorgehen des Rates im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), als "offenkundigen Ermessensfehler" bewertet, ist auf Folgendes hinzuweisen.

    In einem solchen Kontext kann aus dem von der Klägerin genannten Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), auch entschieden hat, dass die Aufnahme der Klägerin in die Liste in der Verordnung Nr. 267/2012 am 23. März 2012, die auf die gleichen Gründe wie die zweite Listung gestützt war, wegen eines offenkundigen Ermessensfehlers rechtswidrig war, nicht automatisch, wie von der Klägerin nahegelegt, darauf geschlossen werden, dass der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Listung begangen hat.

    Somit können die Argumente der Klägerin zum Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), das sich auf ihre am 23. März 2012, also nach der zweiten Listung, erfolgte Aufnahme in die in der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltene Liste bezog, nicht als zum Zeitpunkt der zweiten Listung verfügbare Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um das Vorliegen eines erheblichen und offenkundigen Verstoßes des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, hinsichtlich dieser Listung zu bewerten.

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Nach Auffassung des Gerichts bestätigte das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), lediglich das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), so dass es die Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht rechtfertigen konnte.

    Zum anderen macht die Klägerin unter Berufung auf u. a. das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), geltend, dass der Rat hinsichtlich der Pflicht, die Stichhaltigkeit der streitigen Listungen nachzuweisen, über kein Ermessen verfüge und dass er wie in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, einen erheblichen und offenkundigen Verstoß begangen habe, indem er diese Listungen vorgenommen habe, ohne über Informationen oder Beweise zu verfügen.

    Was das Argument der Klägerin betrifft, das Verhalten des Rates im vorliegenden Fall sei identisch mit seinem Verhalten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, ist klarzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil zwar entschieden hat, dass der Rat einen Rechtsverstoß begangen hatte, wobei er nicht über einen Wertungsspielraum verfügte, dies sich jedoch darauf bezog, dass der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahmen nicht über Informationen oder Beweise verfügte, die die Gründe für den Erlass dieser restriktiven Maßnahmen gegenüber der klagenden Partei untermauerten, und dass er daher gegen eine Pflicht verstoßen hatte, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Vorschriften bereits aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab und angesichts deren der Rat über keinen Wertungsspielraum verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T-433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin jedoch namentlich wegen der Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

    Nach Auffassung des Gerichts bestätigte das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), lediglich das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), so dass es die Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht rechtfertigen konnte.

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Außerdem findet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist in dem Fall Anwendung, dass eine Ablehnung des vorher beim zuständigen Organ gestellten Antrags dem Antragsteller mitgeteilt wurde, während die in Art. 265 Abs. 2 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist in dem Fall Anwendung findet, dass das betreffende Organ nicht binnen zwei Monaten nach diesem Antrag Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 38, und Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T-832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 36).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Die Klägerin hat ihre Schadensersatzklage am 25. November 2015 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des ablehnenden Schreibens des Rates eingereicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, EU:T:1997:55, Rn. 134).
  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).
  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-692/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T-218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 11.06.2019 - T-478/16

    Frank / Kommission - Forschung und technologische Entwicklung - Rahmenprogramm

  • EuG, 04.05.2005 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts -

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuG, 19.05.2011 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

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