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   EuG, 07.09.2022 - T-521/21   

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EuG, 07.09.2022 - T-521/21 (https://dejure.org/2022,23298)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2022 - T-521/21 (https://dejure.org/2022,23298)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2022 - T-521/21 (https://dejure.org/2022,23298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke ad pepper the e-advertising network - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke ad pepper the e-advertising network - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke ad pepper the e-advertising network - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 03.10.2019 - T-666/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer lediglich davon ausgegangen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nur in groben Zügen, ausgeführt hat, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften der Streithelferin mit deren Zustimmung geschehen sei und dass dieser Ansatz mit den Urteilen vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) (T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719), und vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) (T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720), in Einklang stehe, die rechtskräftig geworden seien und deren Unterlagen und Zeiträume sich mit denen des vorliegenden Verfahrens überschnitten.

    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert außerdem die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens steht der Begriff "pepper", der auf Englisch "Chili" oder "Pfeffer" bedeutet, nämlich in keinerlei Zusammenhang mit den betroffenen Dienstleistungen, die zum Bereich Online-Marketing gehören, ist in der Branche dieser Dienstleistungen ungebräuchlich und weist aufgrund seiner Originalität gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen Unterscheidungskraft auf (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 29).

    Des Weiteren reicht die angebliche Existenz zahlreicher den Begriff "pepper" enthaltender Marken nicht aus, dessen originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen zu schwächen, da sich zum einen anhand dieser Eintragungen, für sich genommen, nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden, und die Klägerin zum anderen keineswegs klarstellt, ob diese Eintragungen Dienstleistungen wie die betroffenen Dienstleistungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 28).

    Sodann ist der Wortbestandteil "the e-advertising network" ("das Netzwerk für E-Advertising") ein Element, das für die von der angegriffenen Marke erfassten Online-Werbedienstleistungen beschreibend und somit in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 37).

    Es handelt sich somit um rein beschreibende Bestandteile ohne Unterscheidungskraft (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 36 und 37).

    Der Verwendung dieser Grundfarben kommt jedoch keine besondere Originalität zu, so dass diese Farben weder unterscheidungskräftig noch dominierend sind und nicht den Schluss zulassen, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form dadurch verändert wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 46).

    Hierfür spricht auch, dass die Form der Chilischoten sowohl in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als auch in der angegriffenen Marke übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 47).

    Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird nämlich durch diese geringfügigen stilistischen und visuellen Änderungen nicht modifiziert, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage bleiben, den Wortbestandteil "ad pepper" der von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als mit dem der angegriffenen Marke identisch wahrzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach diesem Zeitraum liegen, es aber ermöglichen, das Ausmaß der Benutzung dieser Marke im maßgeblichen Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens diejenigen Beweismittel betrifft, deren Datum ungewiss sein soll, und zwar die Beweismittel Nrn. 4, 5, 6 (dort die S. 2 bis 6), 8, 9 und 14, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass im Rahmen der Würdigung des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke nicht verlangt wird, dass jedes Beweismittel notwendigerweise Angaben über jeden der vier Aspekte, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung, enthalten müsste (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verhält es sich beispielsweise, wenn dieses Beweismittel die anderen maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls untermauert (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.10.2019 - T-668/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer lediglich davon ausgegangen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nur in groben Zügen, ausgeführt hat, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften der Streithelferin mit deren Zustimmung geschehen sei und dass dieser Ansatz mit den Urteilen vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) (T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719), und vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) (T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720), in Einklang stehe, die rechtskräftig geworden seien und deren Unterlagen und Zeiträume sich mit denen des vorliegenden Verfahrens überschnitten.

    Angesichts der Bedeutung des Wortes "pepper" ist dieser einheitliche Ausdruck für die betroffenen Dienstleistungen unterscheidungskräftig (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 39 und 45).

    Außerdem wird im vorliegenden Fall der Bildbestandteil, der die drei Chilischoten darstellt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine bloße Illustration des Wortbestandteils "pepper" wahrgenommen, die mithin dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf diesen Bestandteil zu lenken, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Bestandteil nicht auffällig und etwa genauso groß wie die Wortbestandteile "ad" und "pepper" ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 46 bis 48).

    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, schließt die Tatsache, dass ein Wortelement als Geschäftsname des Unternehmens benutzt wird, nicht aus, dass es als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, EU:T:2019:719, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaige Präsenz weiterer Marken der Streithelferin, nämlich iLead, iSense, iClick und mailpepper, die ihrerseits nur einen enger gefassten Dienstleistungsbereich bezeichnen würden, kann in keiner Weise verhindern oder etwas daran ändern, dass bzw. wie die maßgeblichen Verkehrskreise die mit der angegriffenen Marke - die in den vorgelegten Beweismitteln weder eine untergeordnete noch eine unwesentliche Stellung einnimmt - verbundene Bandbreite von Dienstleistungen identifizieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T-668/18, EU:T:2019:719, Rn. 104).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    In Anbetracht des Tages der Einreichung des in Rede stehenden Antrags auf Erklärung des Verfalls, nämlich des 11. Januar 2017, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, gelten für den vorliegenden Sachverhalt die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Daher muss eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, die alle für den vorliegenden Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und eine gewisse Wechselwirkung der berücksichtigten Faktoren impliziert (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2020 - T-643/19

    Dermavita/ EUIPO - Allergan Holdings France (JUVEDERM ULTRA)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Benutzung der Marke durch ein mit dem Inhaber der Marke wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vermutet wird, dass die Marke mit der Zustimmung des Inhabers benutzt wird, und somit als Benutzung durch den Inhaber gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2020, Dermavita/EUIPO - Allergan Holdings France [JUVEDERM ULTRA], T-643/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:549, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.05.2020 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe oder Argumente, auf die sich aus seiner Sicht die Klage möglicherweise stützen ließe, in den Anlagen oder gar in der Verwaltungsakte des EUIPO zu suchen und zu bestimmen (Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO - Peek & Cloppenburg [Peek's], T-535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189, Rn. 28).
  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.05.2017 - T-680/15

    Les Éclaires / EUIPO - L'éclaireur International (L'ECLAIREUR) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2020 - T-800/19

    Austria Tabak/ EUIPO - Mignot & De Block (AIR)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Daher ist es möglich, dass zwei oder mehr Marken gemeinsam und autonom mit oder ohne den Namen des Herstellerunternehmens benutzt werden (Urteil vom 8. Juli 2020, Austria Tabak/EUIPO - Mignot & De Block [AIR], T-800/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:324, Rn. 14).
  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-521/21
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.04.2018 - T-312/16

    Walfood / EUIPO - Romanov Holding (CHATKA) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 13.06.2006 - T-153/03

    'Inex / OHMI - Wiseman (Représentation d''une peau de vache)' -

  • EuG, 17.01.2018 - T-68/16

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure

  • EuG, 15.12.2016 - T-391/15

    Aldi / EUIPO - Cantina Tollo (ALDIANO)

  • EuG, 11.04.2019 - T-323/18

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon) -

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 04.04.2019 - T-910/16

    Hesse / EUIPO - Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.12.2010 - T-303/08

    Tresplain Investments / OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) -

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

    À cet égard, il ressort de la jurisprudence qu'il ne peut être attribué une valeur probante à une déclaration, au sens de l'article 97, paragraphe 1, sous f), du règlement 2017/1001, établie par l'un des employés de la partie concernée que si elle est corroborée par d'autres éléments de preuve [voir arrêt du 7 septembre 2022, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the e-advertising network), T-521/21, non publié, EU:T:2022:520, point 100 et jurisprudence citée].
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