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   EuG, 07.09.2022 - T-627/21   

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EuG, 07.09.2022 - T-627/21 (https://dejure.org/2022,23297)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2022 - T-627/21 (https://dejure.org/2022,23297)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2022 - T-627/21 (https://dejure.org/2022,23297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONSOON - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 94 der Verordnung 2017/1001 - Art. 34 der Verordnung 2017/1001

  • Europäischer Gerichtshof

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO den Schluss der Nichtigkeitsabteilung, dass die Anmelderin der angegriffenen Marke bei deren Anmeldung bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gewesen sei, und wies die Beschwerde zurück, indem sie u. a. auf die Rechtssache verwies, in der das Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396), ergangen ist.

    Fünftens beanstandet die Klägerin die aus dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zu ziehenden Konsequenzen.

    Folglich bezieht sich der Begriff "Bösgläubigkeit" auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28, und vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 41).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

    Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37, 42 und 53, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 31).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Anmelders vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Verhalten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung 2017/1001 stehendes Verhalten (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 49).

    Außerdem hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass ein solches Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke bezweckte, ihr eine Sperrposition zu verschaffen und das Zeichen MONSOON unter Umgehung des Sechsmonatszeitraums nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu monopolisieren (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 51 und 88).

    Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis kommen können, dass das Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke Teil einer missbräuchlichen Anmeldestrategie war, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Vorgehen des Vertreters der Klägerin nicht als Entwicklung der angegriffenen Marke gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 88).

    In Einklang mit der Beschwerdekammer ist jedoch festzustellen, dass durch die aufeinanderfolgenden Übertragungen weniger offensichtlich wurde, dass eine einzige Person, nämlich der Vertreter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger, eine Vielzahl von Markenanmeldungen mit Hilfe verschiedener Gesellschaften organisierte und die in der vorliegenden Rechtssache aufgetretene Situation kein Zufallsergebnis war, sondern die Folge einer missbräuchlichen Anmeldestrategie, die auf einer Aneinanderreihung von österreichischen und deutschen Markenanmeldungen beruhte (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 135).

    Ferner lässt sich diese Erwägung nicht mit dem Umstand in Frage stellen, dass der Name des Vertreters dieser Gesellschaften in den Datenbanken der Markenämter stets derselbe war, da sich gezeigt hat, dass infolge der nacheinander vorgenommenen Übertragungen die vom Vertreter der Klägerin verfolgte missbräuchliche Anmeldestrategie zumindest auf den ersten Blick weniger klar zutage trat (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 136).

    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ein absoluter Nichtigkeitsgrund und kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159).

    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zur "Befangenheit" in Bezug auf das rechtskräftig gewordene Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C-477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren und Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 32).

    Folglich bezieht sich der Begriff "Bösgläubigkeit" auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28, und vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 41).

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Vorschrift, das darin besteht, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, würde nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 37).

    Ferner ist es Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Anmelders vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt das EUIPO allerdings fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der unternehmerischen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).

    Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten geeignet, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen könnten, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 45).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

    Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37, 42 und 53, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 31).

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Vorschrift, das darin besteht, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, würde nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 37).

  • EuG, 30.04.2019 - T-136/18

    Kuota International/ EUIPO - Sintema Sport (K)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Gemäß diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Europäische Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Kuota International/EUIPO - Sintema Sport [K], T-136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen steht unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T-136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung des "Grundsatzes des ersten Anmelders" wird u. a. durch Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T-136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Bösgläubigkeit" ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T-136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2017 - C-101/17

    Verus / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C-477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung -

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Insoweit ist hervorzuheben, dass Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.
  • EuGH - C-477/15 (anhängig)
    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C-477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.
  • EuG, 12.05.2021 - T-167/20

    Tornado Boats International/ EUIPO - Haygreen (TORNADO)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Denn das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kann zwar auch Indizien für die Beurteilung der Bösgläubigkeit liefern (vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Tornado Boats International/EUIPO - Haygreen [TORNADO], T-167/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:257, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist dieser Aspekt nur ein erheblicher Faktor unter anderen, die bei der umfassenden Beurteilung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Flatworld Solutions/EUIPO - Outsource Professional Services [Outsource 2 India], T-340/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:314, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und lässt sich der Begriff "bösgläubig" nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken.
  • EuG, 10.11.2021 - T-517/20

    VF International/ EUIPO - National Geographic Society (NATIONAL GEOGRAPHIC)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Was schließlich den Umstand betrifft, dass die Vierte Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht zu demselben Ergebnis wie in der Entscheidung vom 18. März 2020 in der Sache R 10/2019-4 gelangt ist, genügt der Hinweis, dass das EUIPO an seine Entscheidungspraxis nicht gebunden ist und die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wobei jeder Einzelfall einer strengen Prüfung zu unterziehen ist (Urteil vom 10. November 2021, VF International/EUIPO - National Geographic Society [NATIONAL GEOGRAPHIC], T-517/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:783, Rn. 45).
  • EuG, 13.05.2020 - T-5/19

    Clatronic International/ EUIPO (PROFI CARE)

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-627/21
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Clatronic International/EUIPO [PROFI CARE], T-5/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:191, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.05.2018 - T-340/16

    Flatworld Solutions / EUIPO - Outsource Professional Services (Outsource 2 India)

  • EuG, 11.10.2018 - T-120/17

    M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon / EUIPO (fluo.)

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

    Gemäß diesem Grundsatz kann eine Marke nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Europäische Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteile vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO - Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-343/14, EU:T:2017:458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Segimerus/EUIPO - Karsten Manufacturing [MONSOON], T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung des "Grundsatzes des ersten Anmelders" wird u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, ist eine solche Strategie, die in der sukzessiven Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen für das gleiche Zeichen besteht, um eine Sperrposition zu erlangen, die über die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hinausgeht, und das angemeldete Zeichen, im vorliegenden Fall das Zeichen ATHLET, zu monopolisieren, nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufendes und im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 stehendes Verhalten und damit gemäß der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung als bösgläubig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 48, 49, 51, 52 und 88, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 35 bis 37).

    Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 36 und 37).

    Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ist nämlich ein absoluter Nichtigkeitsgrund, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke beantragt (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159, und vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 43).

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