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   EuG, 07.09.2022 - T-642/19   

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EuG, 07.09.2022 - T-642/19 (https://dejure.org/2022,23179)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2022 - T-642/19 (https://dejure.org/2022,23179)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2022 - T-642/19 (https://dejure.org/2022,23179)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten von JCDecaux Street Furniture Belgium - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung angeordnet wird - Vorteil - Begründungspflicht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Im dritten Teil rügt sie, die Kommission habe den Vertrag von 1984 zu Unrecht als "rein kommerziell" eingestuft und deshalb die Anwendung der Kriterien der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung abgelehnt.

    Im ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin Folgendes geltend: Erstens habe die Kommission, indem sie die Relevanz des Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 ausgeschlossen habe, die praktischen und rechtlichen Gegebenheiten von langfristigen gemeinwirtschaftlichen Verträgen in Belgien verkannt; zweitens schließe es dieser Ausgleichsmechanismus, der auf der Verpflichtung der Stadt Brüssel beruhe, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags von 1984 zu wahren, zwingend aus, dass ihr ein Vorteil gewährt worden sei; drittens habe die Kommission rechtsfehlerhaft auf das Urteil vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission (C-211/15 P, EU:C:2016:798), und die aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangene Rechtsprechung Bezug genommen, ohne den Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 zu berücksichtigen; viertens habe die Kommission, indem sie die Relevanz dieses Mechanismus mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass sie, die Klägerin, auf das Ersuchen der Stadt Brüssel "von sich aus" dem Abbau bestimmter, in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen zugestimmt habe, den objektiven Charakter des Begriffs "staatliche Beihilfe" verkannt; fünftens lasse das Fehlen von ergänzenden Dokumenten zum Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 weder den Schluss zu, dass sich die Stadt Brüssel nicht wie ein Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe, noch lasse sich anhand dieses Fehlens der Nachweis für das Vorliegen eines Vorteils erbringen, denn ein solches Fehlen sei bei Verträgen des in Rede stehenden Typs üblich, und eine vorherige Formalisierung des Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 durch ein förmliches Schriftstück sei weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen.

    In Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission (T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117), wurde nämlich festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nur dann nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, wenn sie nach den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von mit gemeinwirtschaftlichen Diensten betrauten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden.

    Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Argumentation der Klägerin in Frage stellen, wonach der Vergleich mit der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung ins Leere gehe, da sie nicht zur Zahlung von Abgaben und Mieten verpflichtet sei und somit keine Übertragung von staatlichen Mitteln im Raum stehen könne.

    Die Kommission nahm nämlich in den Erwägungsgründen 87 bis 89 des angefochtenen Beschlusses auf die aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangene Rechtsprechung nur hinsichtlich der Begründung eines Vorteils Bezug, nicht aber, um eine Übertragung von staatlichen Mitteln zu prüfen.

    Zum dritten Teil, wonach die Verträge von 1984 und von 1999 nicht "rein kommerziell" und die Voraussetzungen der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C - 280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass im vorliegenden Fall die Verträge von 1984 und von 1999 nicht "rein kommerziell" seien und dass der Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 die vier Voraussetzungen der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung erfülle.

    Vorab ist festzustellen, dass sich, da der angefochtene Beschluss ausschließlich den Verbleib bestimmter, in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen über den in diesem Anhang für sie vorgesehenen Termin hinaus betrifft, die Prüfung der Voraussetzungen der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) hervorgegangenen Rechtsprechung nur auf diesen Verbleib bezieht; mithin geht das Vorbringen der Klägerin zum Vertrag von 1999 ins Leere.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen, die in der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung aufgestellt wurden, ist daran zu erinnern, dass gemäß dieser Rechtsprechung eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, die als Ausgleich für eine Gegenleistung für Leistungen anzusehen ist, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

    Aus der mit dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), begründeten Rechtsprechung geht hervor, dass die erste Voraussetzung im Wesentlichen zum Ziel hat, zu bestimmen, ob erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und ob zweitens diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert sind.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Schluss kam, dass der Vertrag von 1984 ein rein kommerzieller Vertrag sei, so dass die erste Voraussetzung der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht erfüllt sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen der aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), hervorgegangenen Rechtsprechung kumulativ erfüllt werden, damit der Ausgleich für auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Hinsichtlich des Begriffs "Beihilfe" ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass dieser Begriff nicht nur positive Leistungen wie Subventionen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil vom 11. September 2014, Griechenland/Kommission, T-425/11, EU:T:2014:768, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist entschieden worden, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Befreiung von wirtschaftlichen Belastungen gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Griechenland/Kommission, T-425/11, EU:T:2014:768, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteil vom 11. September 2014, Griechenland/Kommission, T-425/11, EU:T:2014:768, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Zudem muss dieser Vorteil dem Staat zurechenbar sein (vgl. Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Drittens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission habe sich in den Erwägungsgründen 87 bis 89 des angefochtenen Beschlusses nicht auf die Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission (T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117), stützen können, weil sich die aus diesem Urteil folgenden Schlussfolgerungen des Gerichts spezifisch auf den Sachverhalt des Rechtstreits bezögen.

    In Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission (T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117), wurde nämlich festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nur dann nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, wenn sie nach den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von mit gemeinwirtschaftlichen Diensten betrauten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden.

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Der Mitgliedstaat und - in geringerem Maß - die Beteiligten sind normalerweise eher in der Lage, darzutun, dass mit der fraglichen Maßnahme ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt worden sei, dessentwegen diese Maßnahme ganz oder teilweise für binnenmarktkonform erklärt werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 128).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Mit dieser Voraussetzung wird ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 72 und 73).
  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Zu einer Rüge zwingenden Rechts ist festzustellen, dass eine solche Rüge auch im Stadium der Erwiderung erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 42).
  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Deshalb genügt der Umstand, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wird, um auf das Vorliegen eines Vorteils und damit auf eine Einstufung des in Rede stehenden Ausgleichs als Beihilfe schließen zu können (Urteil vom 11. Juli 2018, Buonotourist/Kommission, T-185/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:430, Rn. 132).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Darüber hinaus muss aus objektiven und nachprüfbaren Nachweisen eindeutig hervorgehen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme einen einem Vertragspartner angeblich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zugefügten Schaden auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 83).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-642/19
    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 01.03.2017 - T-366/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Verpflichtung Frankreichs, die SNCM gewährte

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 23.07.2021 - T-865/19

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    À titre liminaire, il convient de rappeler qu'une demande de traitement confidentiel ne peut qu'exceptionnellement porter sur la totalité d'une annexe d'un mémoire et qu'un traitement confidentiel ne saurait être accordé à l'intégralité d'une annexe sur la base d'une motivation globale et générique (voir ordonnance du 5 mars 2021, JCDecaux Street Furniture Belgium/Commission, T-642/19, non publiée, EU:T:2021:135, point 33 et jurisprudence citée).
  • EuG, 21.12.2022 - T-259/22

    Mostovdrev/ Rat

    De plus, conformément à une jurisprudence constante, lorsqu'une même information est reproduite à plusieurs reprises dans les actes de procédure et qu'une partie néglige de demander le traitement confidentiel de chacun des passages dans lesquels elle figure, de sorte que cette information sera en tout état de cause portée à la connaissance des intervenants, la demande qui la vise ne peut qu'être rejetée, compte tenu de son inutilité (ordonnance du 5 mars 2021, JCDecaux Street Furniture Belgium/Commission, T-642/19, non publiée, EU:T:2021:135, point 22 et jurisprudence citée).
  • EuG, 21.12.2022 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

    De plus, conformément à une jurisprudence constante, lorsqu'une même information est reproduite à plusieurs reprises dans les actes de procédure et qu'une partie néglige de demander le traitement confidentiel de chacun des passages dans lesquels elle figure, de sorte que cette information sera en tout état de cause portée à la connaissance des intervenants, la demande qui la vise ne peut qu'être rejetée, compte tenu de son inutilité (ordonnance du 5 mars 2021, JCDecaux Street Furniture Belgium/Commission, T-642/19, non publiée, EU:T:2021:135, point 22 et jurisprudence citée).
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