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   EuG, 07.10.1999 - T-228/97   

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EuG, 07.10.1999 - T-228/97 (https://dejure.org/1999,1203)
EuG, Entscheidung vom 07.10.1999 - T-228/97 (https://dejure.org/1999,1203)
EuG, Entscheidung vom 07. Oktober 1999 - T-228/97 (https://dejure.org/1999,1203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Irish Sugar / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Irish Sugar plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Kein Recht der Beteiligten, sich zu der Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens zu äussern

  • EU-Kommission

    Irish Sugar plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Beherrschende Stellung und gemeinsame beherrschende Stellung - Mißbrauch - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Marktaufteilungsabsprachen auf dem Zuckermarkt; Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Unterscheidung zwischen dem Zuckermarkt für den Einzelhandel und dem für die Industrie; Kollektive beherrschende Stellung auf dem Zuckermarkt und Missbrauch dieser Stellung; ...

  • Judicialis

    EG Art. 82; ; EG Art. ... 253; ; Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Art. 4; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 17 Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (97) 1315 endg. der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc), hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße und Nichtigerklärung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Unter diesen Faktoren liefern jedoch besonders hohe Marktanteile, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer ausgeprägten beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofes Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-82/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/85, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 91, vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 109, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 76).

    Nach der Rechtsprechung liefert ein Marktanteil von mehr als 50 % für sich bereits den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden Markt (Urteil AKZO/Kommission, Randnr. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfaßt, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, daß die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger unterscheiden (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, Randnr. 69).

    Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als rechtmäßig angesehen werden (Urteil AKZO/Kommission, Randnr. 70).

    So kann einer dieser Umstände sein, daß das betreffende Gebaren im Rahmen eines Planes festgelegt wird, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat (Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 72, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Der Umstand, daß die Preise der Klägerin nicht höher oder sogar niedriger waren als die in Nordirland angewandten, läßt nicht den Schluß zu, daß sie auf dem Industriezuckermarkt in Irland keine beherrschende Stellung eingenommen hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 59).

    Sie weist vielmehr in Randnummer 103 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, daß "[d]ie Tatsache, daß [die Klägerin] in der ersten Hälfte der achtziger Jahre Verluste verzeichnet, ...mit dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung nicht unvereinbar [ist]", und verweist insoweit auf das Urteil Michelin/Kommission, in dem der Gerichtshof entschieden hat (Randnr. 59), daß ein vorübergehendes Fehlen von Rentabilität und sogar Verluste mit einer beherrschenden Stellung nicht unvereinbar sind.

    Folglich trägt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 57).

    Was insbesondere die Praktiken im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung durch die Klägerin angeht, so sind bei der Ermittlung eines etwaigen Mißbrauchs durch ein Preisgebaren sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, Randnr. 73).

    Die Verfälschung des Wettbewerbs ergibt sich daraus, daß die Gewährung eines finanziellen Vorteils durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern die Kunden dieses Unternehmens vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 71).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das betroffene Unternehmen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden muß, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 39, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 48), so daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte alle erforderlichen Angaben enthalten muß, damit sich das Unternehmen sachgerecht verteidigen kann, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 768, Randnr. 9, vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 11, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn.

    Mit dem Begriff der beherrschenden Stellung ist, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 100) betont hat, die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 38).

    Unter diesen Faktoren liefern jedoch besonders hohe Marktanteile, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer ausgeprägten beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofes Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-82/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/85, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 91, vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 109, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfaßt, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, daß die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger unterscheiden (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, Randnr. 69).

    Was insbesondere die Praktiken im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung durch die Klägerin angeht, so sind bei der Ermittlung eines etwaigen Mißbrauchs durch ein Preisgebaren sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, Randnr. 73).

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Kriterium für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung verbundener Unternehmen sei aber nach der Rechtsprechung die Möglichkeit einer gleichen Vorgehensweise auf dem betreffenden Markt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnrn.

    Sie verweisen insoweit auf die Urteile Almelo und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission.

    Der Gerichtshof hat nämlich, wie die gerade Entwicklungslinie seiner früheren Rechtsprechung und die der Rechtsprechung des Gerichts zeigt (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Almelo, Randnr. 42, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das betroffene Unternehmen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden muß, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 39, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 48), so daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte alle erforderlichen Angaben enthalten muß, damit sich das Unternehmen sachgerecht verteidigen kann, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 768, Randnr. 9, vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 11, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn.

    Zwar nimmt der Umstand, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Mißbrauch abzielt (Urteile United Brands/Kommission, Randnr. 189, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 69, Tetra Pak/Kommission, Randnr. 147, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 107).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Die Klägerin hatte nämlich Gelegenheit, ihren Standpunkt zu der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde gelegten Definition des Produktmarkts deutlich zu machen, und mußte daher damit rechnen, daß ihre eigenen Erläuterungen diese zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.

    Das Verbot des Artikels 86 ist auch durch die Besorgnis gerechtfertigt, den Verbraucher vor Schaden zu bewahren (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Zum anderen stelle für den Industriesektor das Vorliegen einer strukturellen Überkapazität in den Augen der Kommission normalerweise einen mildernden Umstand dar, der sie die Höhe der Geldbuße auf etwa 2, 5 % des maßgeblichen Umsatzes festsetzen lasse (vgl. Entscheidungen 89/191/EWG vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.866 - PEBD] [ABl. L 74, S. 21], 89/515/EWG vom 2. August 1989 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.553 - Treillis soudés] [ABl. L 260, S. 1], und 94/599/EG vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/31.865 - PVC] [ABl. L 239, S. 14]; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 180 und 185).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Unter diesen Faktoren liefern jedoch besonders hohe Marktanteile, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer ausgeprägten beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofes Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-82/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/85, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 91, vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 109, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 76).
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Die Untersagung darf nur für Praktiken gelten, die mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar sind (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 159).
  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 07.10.1999 - T-228/97
    Schließlich ist zu beachten, daß die Kommission, da die Geldbußen ein Instrument ihrer Wettbewerbspolitik darstellen, bei ihrer Festsetzung eines Ermessens bedarf, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53).
  • EuGH, 19.09.1985 - 202/83

    Anforderungen an die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe für Tomatenmark;

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung zwar für sich genommen keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen bedeutet; gleichwohl trägt es unabhängig von den Ursachen für eine solche Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 112).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Zur Begründung der Einstufung der reinen Beschränkungen als Missbrauch hat sich die Kommission in den Rn. 1643 und 1671 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, Slg. 1999, II-2969, im Folgenden: Urteil Irish Sugar), gestützt.

    Zweitens unterschieden sich die Verhaltensweisen, die im vorliegenden Fall beanstandet worden seien, von denen, wegen derer das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei.

    Dieses Ergebnis wird auch durch das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) bestätigt.

    Im Übrigen hat die Kommission, indem sie sich auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) und das wettbewerbswidrige Ziel der Verhaltensweisen gestützt hat, die Missbräuchlichkeit der Verhaltensweisen rechtlich hinreichend dargelegt.

    Neben dem Hinweis auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) hat sich die Kommission auf weitere Umstände gestützt, die die Eignung der reinen Beschränkungen, den Wettbewerb zu beschränken, bestätigen, obwohl die Anführung solcher Umstände für ihre Einstufung als Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG nicht unbedingt erforderlich ist.

    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten reinen Beschränkungen seien von der Verhaltensweise, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, zu verschieden, als dass die Kommission sie als missbräuchlich einstufen könnte.

    Zunächst trifft zwar zu, dass das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) den Eintritt eines neuen Unternehmens mit einem neuen Produkt in den Markt betrifft.

    Soweit die Klägerin geltend macht, im Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) habe sich das Gericht auf ausdrückliche finanzielle Drohungen gestützt, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Klägerin den Computerherstellern mitgeteilt hat, dass sie bei Nichtbeachtung der oben in Rn. 198 genannten wettbewerbswidrigen Bedingungen Gefahr liefen, die Vorzugsrabatte zu verlieren (im Fall von HP und Acer), oder sie es ablehnen werde, die Finanzierung zu erhöhen (im Fall von Lenovo), für die Feststellung genügt, dass die Ankündigungen der Klägerin geeignet waren, für die betreffenden Computerhersteller einen Anreiz zur Beachtung dieser Bedingungen zu schaffen.

    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Rechtssache, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, unterscheide sich insofern vom vorliegenden Fall, als hier AMD nicht zum Verlassen des Marktes gezwungen worden sei und seinen Marktanteil sogar gesteigert habe.

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Ein Missbrauch kann in Form einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, GT-Link, C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 41, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 114, und vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 140).

    Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen "das marktbeherrschende Unternehmen ... nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]" (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, 311/84">CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Ein Unternehmen in beherrschender Stellung darf mithin nicht auf andere als die einen leistungsbezogenen Wettbewerb kennzeichnenden Mittel zurückgreifen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 111).

    Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Jahresmengenrabattsystem, das die Wesensmerkmale eines Treuerabattsystems aufweist, auf einer objektiven wirtschaftlichen Rechtfertigung beruhte (siehe in diesem Sinne Urteile Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 188, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 56).

    15 und 16, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 23; Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 211).

    Ein Nachlass, der einem Händler von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt wird, muss wirtschaftlich objektiv gerechtfertigt sein (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 218).

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung betrifft, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger unterscheiden (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 182, Randnr. 91, und Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 91, Randnr. 70, Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69, Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Eine Rabattgewährung seitens eines Unternehmens in beherrschender Stellung bei Erhöhung der Umsätze innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ohne dass der betreffende Rabatt als normaler Mengenrabatt bewertet werden könne, stelle eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar, weil ein solches Gebaren nur den Zweck haben könne, die Kunden, denen dieser Rabatt eingeräumt werde, an sich zu binden und die Konkurrenten in eine abträgliche Wettbewerbsposition zu bringen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 214, Randnr. 213).

    Zweitens ist zu der Frage, ob die von BA angewandten Ergebniszuschlagsregelungen auf einer gerechtfertigten wirtschaftlichen Gegenleistung beruhten, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem zwar nicht die Möglichkeit nimmt, in angemessenem Umfang so vorzugehen, wie es dies für richtig hält, um seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 241, Randnr. 112).

    Doch kann der Schutz der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens, das wie BA eine beherrschende Stellung innehat, nur dann rechtmäßig sein, wenn er auf Kriterien wirtschaftlicher Effizienz beruht (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 214, Randnr. 189).

    Die Dauer des Verwaltungsverfahrens, deren Angemessenheit nach den Umständen jedes einzelnen Falles gewürdigt werde (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 241 , Randnr. 278), sei nicht übermäßig gewesen und erkläre die Dauer der festgestellten Verstöße nicht.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    So darf die Kommission, sofern sie nicht die Art der Vorwürfe verändert, ihre Beurteilung verändern und gegebenenfalls bestimmte Vorwürfe fallen lassen, vor allem unter Berücksichtigung der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, und Urteil CB und Europay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Kommission ist nämlich zwar durchaus berechtigt, ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 34); sie durfte jedoch ein Beweismittel, das sie fallen lässt, nicht durch drei andere ersetzen, ohne dabei den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls der Vorwurf ohne diese neuen Beweismittel nicht nachgewiesen werden kann.

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 33).

    Zeigt dagegen die Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass das angeblich neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in Wirklichkeit nur die Umformulierung, Neuordnung oder Ergänzung eines bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorbringens ist, mit dem gegebenenfalls auf die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen werden soll, so ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, zitiert oben in Randnr. 113, Randnr. 92, und Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 191, Randnrn. 437 und 438, Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnrn. 34 und 36).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Im Rahmen der besonderen Verantwortung, die die Klägerin als Unternehmen in beherrschender Stellung trägt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, NBIM/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 112, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 97), war sie daher gehalten, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führten, Entgeltänderungsanträge zu stellen.
  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff; er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 69; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 54).
  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Wird ein Argument, das die Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, berücksichtigt, ohne dass den Klägern vor Erlass der endgültigen EntscheidungGelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, sowie CB und Europay/Kommission, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Klägerinnen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Untersuchung der Spürbarkeit der betreffenden Wettbewerbsbeschränkung deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission ohne weiteres unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen darf (Urteil Irish Sugar/Kommission, Randnr. 34, Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 92, und Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438).

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    So darf die Kommission, sofern sie nicht die Art der Vorwürfe verändert, ihre Beurteilung verändern und gegebenenfalls bestimmte Vorwürfe fallen lassen, vor allem unter Berücksichtigung der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, und Urteil CB und Europay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Kommission ist nämlich zwar durchaus berechtigt, ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 34); sie durfte jedoch ein Beweismittel, das sie fallen lässt, nicht durch drei andere ersetzen, ohne dabei den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls der Vorwurf ohne diese neuen Beweismittel nicht nachgewiesen werden kann.

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 33).

    Zeigt dagegen die Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass das angeblich neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in Wirklichkeit nur die Umformulierung, Neuordnung oder Ergänzung eines bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorbringens ist, mit dem gegebenenfalls auf die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen werden soll, so ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, zitiert oben in Randnr. 113, Randnr. 92, und Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 191, Randnrn. 437 und 438, Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnrn. 34 und 36).

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden

  • EuG, 11.12.2003 - T-65/99

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Missbrauch einer

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 13.07.2005 - T-242/02

    Sunrider / OHMI (TOP) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der

  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von

  • EuG, 24.11.2015 - T-278/10

    riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) / OHMI - Lidl

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore

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