Rechtsprechung
   EuG, 07.11.2011 - T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP, T-36/06 DEP II   

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EuG, 07.11.2011 - T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP, T-36/06 DEP II (https://dejure.org/2011,922)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2011 - T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP, T-36/06 DEP II (https://dejure.org/2011,922)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2011 - T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP, T-36/06 DEP II (https://dejure.org/2011,922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung bei Streithilfe gegen Nichtigkeitsklagen des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. in Sachen Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei Streithilfe gegen Nichtigkeitsklagen des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. in Sachen Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    In den Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06,.

    wegen vier Anträgen auf Kostenfestsetzung, die von den Streithelfern Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und Land Hessen im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05 und T-36/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), eingereicht wurden,.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II werden nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

    erhoben (T-36/06).

    Sie beantragen, die erstattungsfähigen Kosten auf 190 584, 59 Euro (T-163/05 DEP), 19 976 Euro (T-163/05 DEP II), 85 120, 45 Euro (T-36/06 DEP) und 14 976 Euro (T-36/06 DEP II), d. h. insgesamt 310 657, 04 Euro für beide Verfahrensbeteiligten und beide Verfahren, festzusetzen.

    Die Rechtssache T-36/06 sei aufgrund der Parallelen zwischen den beiden Rechtssachen, angesichts deren die angefochtene Entscheidung in dieser Rechtssache und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten hätten kürzer sein können als in der Rechtssache T-163/05, etwas weniger komplex gewesen.

    Was schließlich die Beurteilung des Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren angeht, machen die Helaba und das Land geltend, dass ihre Beistände von der Zustellung der Klagen bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung 320 bzw. 135 Arbeitsstunden auf die Rechtssachen hätten aufwenden müssen und dass für das übrige Verfahren bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens 248 Stunden nötig gewesen seien, hinsichtlich deren sie vorschlagen, zwei Drittel (165 Stunden) auf die Rechtssache T-163/05 und ein Drittel auf die Rechtssache T-36/06 (83 Stunden) anzurechnen.

    Die Helaba verlangt außerdem die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsantrag angefallen sind, für den 33 Stunden aufgewandt worden seien, von denen 23 auf die Rechtssache T-163/05 und 10 auf die Rechtssache T-36/06 anzurechnen seien.

    Die Helaba und das Land verlangen somit eine Kostenerstattung für insgesamt 703 Arbeitsstunden, von denen 485 auf die Rechtssache T-163/05 und 218 auf die Rechtssache T-36/06 entfielen.

    Nach den Ausführungen der Helaba und des Landes waren mit der Rechtssache T-163/05 zehn Rechtsanwälte und ein Referendar und mit der Rechtssache T-36/06 sechs Rechtsanwälte befasst.

    Im Einzelnen seien 550 Stunden von Rechtsanwälten geleistet worden, die zwischen 375 und 400 Euro pro Stunde berechneten, und 125 Stunden von Rechtsanwälten, die zwischen 200 und 250 Euro pro Stunde berechneten, so dass der durchschnittliche Stundensatz für die Rechtssache T-163/05 ungefähr 356 Euro und für die Rechtssache T-36/06 ungefähr 374 Euro betragen habe.

    Unter diesen Umständen ist die für die Prüfung der Schriftsätze der anderen Verfahrensbeteiligten angesetzte Stundenzahl von 90 Stunden für die Rechtssache T-163/05 und 23 Stunden für die Rechtssache T-36/06 als überhöht anzusehen, zumal die für die eigentliche Anfertigung der Streithilfeschriftsätze berechnete Stundenzahl (135 bzw. 77 Stunden) trotz der Synergie, die sich bei diesen beiden Arbeitsschritten in den Rechtssachen ergeben müsste, sehr hoch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    Angesichts der geforderten durchschnittlichen Stundensätze ist somit insbesondere eine Gesamtzahl von 80 Stunden in der Rechtssache T-163/05 und 35 Stunden in der Rechtssache T-36/06 für u. a. die der Einreichung der Streithilfeanträge vorangegangenen Schritte und die Anfertigung dieser Anträge als überhöht anzusehen.

    Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes in den Rechtssachen T-163/05 und T-36/06 auf insgesamt 73 400 Euro festzusetzen.

    Die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Dabei ist für den Gemeinschaftsrichter unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das streitige Verfahren objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 28, sowie vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Slg. 2003, II-685, Randnr. 44).

    Dass der Kläger sich in seiner Klage nicht darauf beschränkt hat, einfach die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen, stellt keine Besonderheit dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 42) und impliziert entgegen dem Vorbringen der Helaba und des Landes nicht, dass der für das streitige Verfahren nötige Arbeitsaufwand nicht erheblich dadurch verringert worden wäre, dass ihr Prozessbevollmächtigter bereits über vertiefte Kenntnisse der beanstandeten Vorgänge und der dagegen erhobenen Einwände des Klägers verfügte.

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Dabei ist für den Gemeinschaftsrichter unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das streitige Verfahren objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 28, sowie vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Slg. 2003, II-685, Randnr. 44).

    Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (vgl. Beschluss des Gerichts Kish Glass/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Was als Erstes die Honorarkosten betrifft, ist einleitend festzustellen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2005, ARAP u. a./Kommission, T-82/96 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass das Gericht, da es im Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand gibt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen hat, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten (vgl. Beschluss ARAP u. a./Kommission, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Diese Kosten können nach der Rechtsprechung nämlich nicht als Aufwendungen für das Verfahren angesehen werden, und diese Koordinierungsarbeit kann daher bei der Bestimmung der für das Verfahren objektiv erforderlichen Arbeitsstunden nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2008, Endesa/Kommission, T-417/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, in diesen Dokumenten die Punkte zu suchen und zu identifizieren, die das Fehlen genauer Informationen und detaillierter Erklärungen im Antrag selbst wettmachen könnten (Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Auch wenn das Land im Laufe des Verfahrens neben Herrn Freund einen weiteren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benannt hat und dieser sich mit den Verfahrensakten vertraut machen musste, können die eventuellen Mehrkosten somit nicht dem Kläger angelastet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2008, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T-324/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95).
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Nach der Rechtsprechung muss der Berücksichtigung eines solchen Vergütungsniveaus jedoch eine strenge Bemessung der Zahl der für die betreffenden Verfahren erforderlichen Arbeitsstunden gegenüberstehen (Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
  • EuG, 06.05.2008 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Unter diesen Umständen ist die für die Prüfung der Schriftsätze der anderen Verfahrensbeteiligten angesetzte Stundenzahl von 90 Stunden für die Rechtssache T-163/05 und 23 Stunden für die Rechtssache T-36/06 als überhöht anzusehen, zumal die für die eigentliche Anfertigung der Streithilfeschriftsätze berechnete Stundenzahl (135 bzw. 77 Stunden) trotz der Synergie, die sich bei diesen beiden Arbeitsschritten in den Rechtssachen ergeben müsste, sehr hoch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 07.11.2011 - T-163/05
    Außerdem wurde die Prüfung der Rechtssache zwar in gewissem Maße dadurch erleichtert, dass das Gericht sich in mehrfacher Hinsicht auf das Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435), stützen konnte, die Rechtssache war jedoch dennoch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht von Interesse, da das Gericht, anders als in der Rechtssache, in der das vorstehend genannte Urteil ergangen ist, festgestellt hat, dass die an dem Vorgang beteiligte Bank, die Helaba, das erhaltene Kapital nicht dringend brauchte.
  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2009 - T-239/01

    SGL Carbon / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Zwar wurden von DWEK gewiss neue Argumente zur Begründetheit des dritten Klagegrundes vorgetragen, die zum Teil vom Gericht ausdrücklich erwähnt wurden, doch kann dieser Umstand, in dem gerade der Nutzen der Beteiligung von DWEK am Verfahren nicht nur für das Gericht, sondern für DWEK selbst liegt, nicht für die Annahme ausreichen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung handelte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. November 2011, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:638, Rn. 27).
  • EuG, 06.06.2017 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    Mit Beschluss vom 7. November 2011 verband das Gericht die Rechtssachen T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II zu gemeinsamer Entscheidung und setzte die erstattungsfähigen Kosten der Helaba und des Landes, nachdem es die beantragten Kosten als überhöht eingestuft hatte, auf 73 400 Euro fest (Beschluss vom 7. November 2011, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05 DEP, T-163/05 DEP II, T-36/06 DEP und T-36/06 DEP II, EU:T:2011:638).
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