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   EuG, 07.11.2019 - T-240/17   

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https://dejure.org/2019,37138
EuG, 07.11.2019 - T-240/17 (https://dejure.org/2019,37138)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2019 - T-240/17 (https://dejure.org/2019,37138)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2019 - T-240/17 (https://dejure.org/2019,37138)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.07.2012 - C-298/11

    Dobrudzhanska petrolna kompanyia

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-240/17
    (Art. 101 AEUV; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem dauerhaften Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, verfolgt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 322 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Erhöhung der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, nicht vom vorherigen Nachweis etwaiger tatsächlicher Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf den Markt abhängig ist (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).

    Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die Kommission den gleichen Ansatz verfolgt hat wie im Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 - Autobatterie-Recycling) (im Folgenden: Beschluss über Autobatterie-Recycling), der vom Gericht in den Urteilen vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), geprüft worden ist, weder eine Nichtausübung ihres Ermessens noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

    Ziff. 37 der Leitlinien wiederum soll der Kommission eine gewisse Flexibilität verleihen, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße im Licht der besonderen Umstände des Falles hoch genug ist, um abschreckend zu wirken (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Ziels eines Einkaufskartells anders als bei einem Verkaufskartell dazu führen würde, dass der Wert der Einkäufe geringer wäre als ohne die Zuwiderhandlung, so dass die Geldbuße keine abschreckende Wirkung hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).

    Festzustellen ist, dass die Kommission im Beschluss über Autobatterie-Recycling, der Gegenstand der Urteile vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), gewesen ist, für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der Einkäufe anstelle des Wertes der Verkäufe berücksichtigt und eine 10 %ige Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommen hatte.

    Die Praxis, die Gegenstand des Kartells war, nämlich eine Koordinierung über ein Element des Ethylenpreises, ist daher nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ausdrücklich verboten, da sie immanente Beschränkungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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