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   EuG, 07.11.2019 - T-380/18   

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EuG, 07.11.2019 - T-380/18 (https://dejure.org/2019,37137)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2019 - T-380/18 (https://dejure.org/2019,37137)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2019 - T-380/18 (https://dejure.org/2019,37137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intas Pharmaceuticals/ EUIPO - Laboratorios Indas (INTAS)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke INTAS - Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil "indas" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren - Art. 8 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Unionswortmarke INTAS; Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil indas; Relatives Eintragungshindernis; Verwechslungsgefahr; Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren; Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Aus dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), ergebe sich, dass eine ältere Unionsmarke innerhalb eines umfassenderen Gebiets als des Gebiets eines einzigen Mitgliedstaats benutzt werden müsse, damit ihre Benutzung als ernsthaft eingestuft werden könne; nur unter bestimmten besonderen Umständen sei die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat ausreichend, um nachzuweisen, dass diese Marke ernsthaft in der Union benutzt werde.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), zum einen in Bezug auf Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 entschieden hat, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung [in der Union]" dahin auszulegen ist, dass die Größe des Gebiets der Benutzung kein von der ernsthaften Benutzung getrenntes Kriterium, sondern ein Aspekt dieser Benutzung ist, der in die Gesamtanalyse einzubeziehen und neben anderen Aspekten der Benutzung zu prüfen ist, und dass mit der Wendung "in der [Union]" der für die Untersuchung, ob eine ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke vorliegt, relevante räumliche Markt angegeben werden soll.

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung in der [Union]" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Benutzung der Unionsmarke in Drittstaaten nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 36 bis 38 und Nr. 1 des Tenors).

    Folglich sind für die Beurteilung, ob eine "ernsthafte Benutzung in der [Union]" vorliegt, die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 39 bis 42 und 44).

    Dagegen hat der Gerichtshof zum einen ausdrücklich die vor ihm vertretene Auffassung zurückgewiesen, wonach die Größe des Gebiets, in dem eine Unionsmarke benutzt werde, auf keinen Fall auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 49), und zum anderen die Auffassung, wonach, selbst wenn die Grenzen der Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts außer Betracht gelassen würden, die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke verlange, dass diese in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Union benutzt werde, das dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsprechen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 52 und 53).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als dem eines einzigen Mitgliedstaats, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, zwar nachvollziehbar ist, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, da eine solche Qualifizierung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 54).

    Somit könnte in einem solchen Fall eine Benutzung der Unionsmarke in diesem Gebiet gleichzeitig die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke und die der ernsthaften Benutzung einer nationalen Marke erfüllen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 50).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beabsichtigte der Gerichtshof mit der Verwendung des Ausdrucks "unter bestimmten Umständen" in Rn. 50 des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), also nicht, festzulegen, dass die Anerkennung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt.

    Dem Gerichtshof zufolge ist es nämlich unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist; folglich kann kein Mindestmaß festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung müssen somit die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, die Größe des Gebiets und der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit berücksichtigt werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 56).

    Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Unionsmarke geografisch in einem großen Gebiet benutzt wird, damit die Benutzung als ernsthaft qualifiziert wird, weil eine solche Qualifikation von den Eigenheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt abhängt und, allgemeiner, von den Tatsachen und Umständen, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung der Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55).

    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).

    Mit anderen Worten ist es, wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:422) hervorgehoben hat, unerheblich, ob eine Unionsmarke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten benutzt worden ist.

    Ob die Benutzung zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg führt, ist ohne Belang (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:422" Nr. 50).

    Im vorliegenden Fall ist angesichts erstens der beachtlichen Anzahl der von der Streithelferin vorgelegten Beweise, zweitens der Dauer und der Häufigkeit der durch diese Dokumente belegten Benutzung, drittens der Merkmale der Waren, für die diese Benutzung nachgewiesen wurde, und der üblichen Vertriebskanäle, nämlich, dass es sich um Waren aus dem Gesundheitsbereich handelt, die u. a. von Apotheken und Krankenhäusern bereitgestellt werden, und viertens der Bedeutung dieser Benutzung in mengenmäßiger Hinsicht und im Hinblick auf die Geschäftszahlen im Licht der im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten und oben in Rn. 80 zusammenfassend wiedergegebenen Grundsätze festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Streithelferin nachgewiesen habe, dass die Marke INDAS in Spanien benutzt worden sei, und dass, weil die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen seien, diese Benutzung ausreiche, um die Benutzung in der Union zu belegen.

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Benutzung einer älteren Unionsmarke in einem Mitgliedstaat auf den Binnenmarkt auswirken kann, weil z. B. sichergestellt wird, dass die Waren - in wirtschaftlich relevanter Weise - Teilnehmern auf einem Markt bekannt werden, der größer ist als das entsprechende Gebiet, in dem die Marke benutzt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:422" Nr. 54).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Aus dem Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), ergebe sich, dass eine ältere Unionsmarke innerhalb eines umfassenderen Gebiets als des Gebiets eines einzigen Mitgliedstaats benutzt werden müsse, damit ihre Benutzung als ernsthaft eingestuft werden könne; nur unter bestimmten besonderen Umständen sei die Benutzung in einem einzigen Mitgliedstaat ausreichend, um nachzuweisen, dass diese Marke ernsthaft in der Union benutzt werde.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), zum einen in Bezug auf Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 entschieden hat, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung [in der Union]" dahin auszulegen ist, dass die Größe des Gebiets der Benutzung kein von der ernsthaften Benutzung getrenntes Kriterium, sondern ein Aspekt dieser Benutzung ist, der in die Gesamtanalyse einzubeziehen und neben anderen Aspekten der Benutzung zu prüfen ist, und dass mit der Wendung "in der [Union]" der für die Untersuchung, ob eine ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke vorliegt, relevante räumliche Markt angegeben werden soll.

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "ernsthafte Benutzung in der [Union]" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Benutzung der Unionsmarke in Drittstaaten nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 36 bis 38 und Nr. 1 des Tenors).

    Folglich sind für die Beurteilung, ob eine "ernsthafte Benutzung in der [Union]" vorliegt, die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 39 bis 42 und 44).

    Dagegen hat der Gerichtshof zum einen ausdrücklich die vor ihm vertretene Auffassung zurückgewiesen, wonach die Größe des Gebiets, in dem eine Unionsmarke benutzt werde, auf keinen Fall auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 49), und zum anderen die Auffassung, wonach, selbst wenn die Grenzen der Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarkts außer Betracht gelassen würden, die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke verlange, dass diese in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Union benutzt werde, das dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsprechen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 52 und 53).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als dem eines einzigen Mitgliedstaats, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, zwar nachvollziehbar ist, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, da eine solche Qualifizierung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 54).

    Somit könnte in einem solchen Fall eine Benutzung der Unionsmarke in diesem Gebiet gleichzeitig die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke und die der ernsthaften Benutzung einer nationalen Marke erfüllen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 50).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beabsichtigte der Gerichtshof mit der Verwendung des Ausdrucks "unter bestimmten Umständen" in Rn. 50 des Urteils vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), also nicht, festzulegen, dass die Anerkennung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt.

    Dem Gerichtshof zufolge ist es nämlich unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist; folglich kann kein Mindestmaß festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung müssen somit die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, die Größe des Gebiets und der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit berücksichtigt werden (Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816" Rn. 56).

    Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Unionsmarke geografisch in einem großen Gebiet benutzt wird, damit die Benutzung als ernsthaft qualifiziert wird, weil eine solche Qualifikation von den Eigenheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt abhängt und, allgemeiner, von den Tatsachen und Umständen, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung der Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55).

    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).

    Im vorliegenden Fall ist angesichts erstens der beachtlichen Anzahl der von der Streithelferin vorgelegten Beweise, zweitens der Dauer und der Häufigkeit der durch diese Dokumente belegten Benutzung, drittens der Merkmale der Waren, für die diese Benutzung nachgewiesen wurde, und der üblichen Vertriebskanäle, nämlich, dass es sich um Waren aus dem Gesundheitsbereich handelt, die u. a. von Apotheken und Krankenhäusern bereitgestellt werden, und viertens der Bedeutung dieser Benutzung in mengenmäßiger Hinsicht und im Hinblick auf die Geschäftszahlen im Licht der im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten und oben in Rn. 80 zusammenfassend wiedergegebenen Grundsätze festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Streithelferin nachgewiesen habe, dass die Marke INDAS in Spanien benutzt worden sei, und dass, weil die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen seien, diese Benutzung ausreiche, um die Benutzung in der Union zu belegen.

  • EuG, 13.07.2017 - T-519/15

    myToys.de / EUIPO - Laboratorios Indas (myBaby)

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Wenn die angefochtene Handlung lediglich einen vorangegangenen Rechtsakt bestätigt, ist die Klage nur dann zulässig, wenn der bestätigte Rechtsakt fristgemäß angefochten wurde (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2017, myToys.de/EUIPO - Laboratorios Indas [myBaby], T-519/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:502, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von einer Entscheidung wird angenommen, dass sie eine ältere Entscheidung lediglich bestätigt, wenn sie kein neues Element gegenüber der älteren Entscheidung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2017, myBaby, T-519/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:502, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.12.2015 - T-583/14

    Giand / OHMI - Flamagas (FLAMINAIRE)

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtskraft, nach dem der endgültige Charakter einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt werden darf, auf das Verhältnis zwischen einer Entscheidung einer Widerspruchsabteilung und einem später in einem anderen Verfahren eingereichten Widerspruch insbesondere deshalb keine Anwendung findet, weil die Verfahren vor dem EUIPO Verwaltungsverfahren und keine gerichtlichen Verfahren sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2015, Giand/HABM - Flamagas [FLAMINAIRE], T-583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz ist aber nur auf Sanktionen anwendbar, was bei Entscheidungen, die das EUIPO im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erlassen hat, nicht der Fall ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2015, FLAMINAIRE, T-583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2018 - T-831/17

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 06.03.2019 - T-321/18

    Serenity Pharmaceuticals/ EUIPO - Gebro Holding (NOCUVANT) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 30.01.2015 - T-278/13

    Now Wireless / OHMI - Starbucks (HK)

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 28.06.2017 - T-287/15

    Tayto Group / EUIPO - MIP Metro (real) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 30.11.2016 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

    Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-380/18
    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
  • EuG, 09.11.2016 - T-716/15

    Gallardo Blanco / EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería (Représentation d'un

  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind oder sie eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. Urteil vom 7. November 2019, 1ntas Pharmaceuticals/EUIPO - Laboratorios Indas [INTAS], T-380/18, EU:T:2019:782, Rn. 26, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung).
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