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   EuG, 07.12.2004 - T-240/02   

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EuG, 07.12.2004 - T-240/02 (https://dejure.org/2004,12190)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2004 - T-240/02 (https://dejure.org/2004,12190)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - T-240/02 (https://dejure.org/2004,12190)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf den Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und ...

  • EU-Kommission

    Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002 über die Unzulässigerklärung des vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellten Antrags auf Erlass von Eingangsabgaben ; Fehlender Nachweis über das Verlassen des Gebiets der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 26; ; Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1... 981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 Art. 13 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2002)1580 endg. vom 2. Mai 2002, mit der ein Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben (Sache REM 19/01) für unzulässig erklärt wird

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.01.2002 - C-101/99

    British Sugar

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    Diese Abgabe solle insbesondere die Marktverhältnisse wiederherstellen, die dadurch gestört worden seien, dass der C-Zucker nicht ausgeführt worden sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99, British Sugar, Slg. 2002, I-205, Randnr. 41).

    Da die Kategorie des C-Zuckers lediglich Zuckerüberschüsse betrifft, die nicht zu einer Störung des Marktes führen dürfen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein Verbot des Absatzes auf dem Binnenmarkt ausgesprochen, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. British Sugar, Randnr. 41).

    Der Zuckererzeuger unterliegt dem Verbot des Absatzes seines außerhalb von Quoten erzeugten Zuckers auf dem Binnenmarkt, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 41).

    Außerdem muss der Erzeuger von C-Zucker eine zeitliche Abfolge der Erzeugung einhalten; er muss also tatsächlich eine Zuckermenge erzeugt haben, die der Summe seiner A- und seiner B-Quote entspricht, bevor er Zucker als C-Zucker anrechnen kann (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 44).

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    59 Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte nach dem Gleichheitsgrundsatz, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 78).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-161/96

    Südzucker

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass höherrangige Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die Erhebung von Abgaben auf C-Zucker Anwendung fänden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache, C-161/96 Südzucker, Slg. 1998, I-281, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    57 Erstens ist festzustellen, dass keine Ausnahme von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden kann, sofern dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist oder diese selbst für nichtig erklärt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97, First City Trading u. a., Slg. 1998, I-5537, Randnr. 48).
  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    59 Zweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte nach dem Gleichheitsgrundsatz, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 78).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    Es handelt sich auch nicht um eine Abgabe zollgleicher Wirkung, da diese nach ständiger Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung ist, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    Zweitens sei die Situation im vorliegenden Fall mit der Situation vergleichbar, die zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) geführt habe.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    Es handelt sich auch nicht um eine Abgabe zollgleicher Wirkung, da diese nach ständiger Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung ist, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20).
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2004 - T-240/02
    49 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn der Betrag, dessen Erlass beantragt worden sei, keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, die Kommission diesen Antrag doch im Rahmen des Artikels 13 der Verordnung hätte prüfen müssen, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstelle (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen, T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 224), und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag als unzulässig abzulehnen, die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit verletzt habe.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-335/12

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel -

    Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 antworteten die portugiesischen Behörden auf das Mahnschreiben mit dem Argument, sie hätten, als sie "der Kommission am 26. Juni 2003 [ihren] Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, ... übersandten", den "streitigen Betrag als Abschöpfung eingestuft", aber infolge des "Urteils des Gerichts erster Instanz [der Europäischen Gemeinschaften] vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [T-240/02, EU:T:2004:354], [sei] die von den portugiesischen Behörden vorgenommene Einstufung in Frage gestellt [worden] ... Die Auslegung in diesem Urteil wurde später durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [C-68/05 P, EU:C:2006:674], bestätigt." Ferner führten die portugiesischen Behörden aus: "Aus diesen beiden Urteilen (auch wenn sie den Betrag betreffen, der für nicht ausgeführten Zucker erhoben wurde) geht nämlich hervor, dass der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 geschuldete Betrag nicht als "Abschöpfung" eingestuft werden kann, da mit diesem Betrag ... andere Ziele verfolgt werden als die, die mit der Durchführung von Einfuhrabschöpfungen verknüpft sind, und die Abschöpfung nur als Berechnungsgrundlage für diesen Betrag verwendet wird.".

    Für die Kommission ergibt sich diese Einstufung als Folge aus den Urteilen des Gerichts Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354) und des Gerichtshofs Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674).

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354, Rn. 38) und Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674, Rn. 38 bis 43) ergangen sind, haben die Unionsgerichte festgestellt, dass der Betrag, der wegen der Nichtausfuhr von C-Zucker im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) geschuldet wird, weder einen Einfuhr- oder Ausfuhrzoll noch eine gleichartige Abgabe, noch eine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung, d. h. eine Abschöpfung, darstellt.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2004, II-4237) wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

    Das von Cosun gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ist mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-68/05 P (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2006, I-0000) zurückgewiesen worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit neuer

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klage auf Nichtigerklärung abgewiesen.

    4 - Urteil vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2004, II-0000).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Koninklijke Coöperatie Cosun UA (im Folgenden: Cosun oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2004, II-4237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 - auch mit Nr. C (2002) 1580 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Zucker - Erzeugerquoten - Gültigkeit der

    Diese hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 als unbegründet abgewiesen.
  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

    p. I-5537, point 48, et arrêt du Tribunal du 7 décembre 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Commission, T-240/02, Rec.
  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1852/20

    Rechtmäßigkeit eines Zuckerabgabenbescheids

    Die C-Zuckerabgabe ist keine Verbrauchsteuer und keine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe (Gericht der Europäischen Union, Urteil v. 7.12.2004 - T-240/02, Rn. 38; BFH, Urteil v. 16.1.1990 - VII R 102/87, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 160, 87, Rn. 10; FG Düsseldorf, Urteil v. 17.4.2013, 4 K 1606/10 VZr, n.v., S. 9).
  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1601/20

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr

    Die C-Zuckerabgabe ist keine Verbrauchsteuer und keine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe (Gericht der Europäischen Union, Urteil v. 7.12.2004 - T-240/02, Rn. 38; BFH, Urteil v. 16.1.1990 - VII R 102/87, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 160, 87, Rn. 10).
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