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   EuG, 07.12.2010 - T-49/07   

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https://dejure.org/2010,5124
EuG, 07.12.2010 - T-49/07 (https://dejure.org/2010,5124)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2010 - T-49/07 (https://dejure.org/2010,5124)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - T-49/07 (https://dejure.org/2010,5124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage

  • EU-Kommission PDF

    Fahas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage

  • EU-Kommission

    Fahas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Achtung der Unschuldvermutung; Beweislast bei Folgeprüfung der Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; Berücksichtigung von Feststellungen der Justizorgange der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Achtung der Unschuldvermutung; Beweislast bei Folgeprüfung der Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; Berücksichtigung von Feststellungen der Justizorgange der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fahas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 - Fahas/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung des Beschlusses 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Da eine Ermessensentscheidung der Gemeinschaft erforderlich sei, müssten die Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Verteidigungsrechte der Betroffenen wahren (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die sich die Verhängung der Sanktion stützt, sachgerecht Stellung nehmen kann (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter denselben Einschränkungen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen (Urteil OMPI, Randnr. 137).

    Im Urteil OMPI (Randnrn. 138 bis 151) hat das Gericht festgelegt, welchen Gegenstand die mit der Begründungspflicht zusammenhängende Garantie im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 hat und welche Beschränkungen dieser Garantie gegenüber den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig vorgenommen werden können.

    Daher kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte (Urteile OMPI, Randnr. 159, und Sison/Rat, Randnrn.

    Vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern muss deshalb erneut die Möglichkeit einer Anhörung bestehen und sind gegebenenfalls die neuen zur Last gelegten Unstände mitzuteilen (Urteil OMPI, Randnr. 131; vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen - aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

    Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 121, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051).

    Zudem sind nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist (Urteil OMPI, Randnr. 116).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen - aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Insoweit hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind, eine einfache Erklärung dazu ausreichen kann, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2009, II-3625, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte (Urteile OMPI, Randnr. 159, und Sison/Rat, Randnrn.

    Diese Maßnahmen stellen daher keine Sanktion dar und enthalten auch keinen strafrechtlichen Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, Randnr. 101).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    In Randnr. 117 des Urteils OMPI und in Randnr. 131 des Urteils des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019, im Folgenden: Urteil PMOI), hat das Gericht aus diesen Bestimmungen den Schluss gezogen, dass das Verfahren, das nach der einschlägigen Regelung zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene.

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (Urteil PMOI, Randnr. 138; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.09.2009 - T-37/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE BESCHLÜSSE DES RATES, MIT

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Solche Sicherungsmaßnahmen müssen insbesondere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Angesichts der überragenden Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sind die verursachten Nachteile gemessen an den angestrebten Zielen jedoch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig, zumal Art. 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmte Ausnahmen vorsieht, die es den von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betroffenen Personen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil El Morabit/Rat, Randnr. 62).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Nur so könne er feststellen, ob eine Anfechtung vor dem Gemeinschaftsrichter zulässig und dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zur Rechtmäßigkeitsüberprüfung gegeben sei (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 145).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Gemeinschaftsrichter zulässt, und zum anderen dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs Corus UK/Kommission, Randnr. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 462).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 121, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Was den in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Union niedergelegten Grundsatz der Unschuldsvermutung betrifft, handelt es sich bei diesem um ein Grundrecht, das den Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Gemeinschaftsrichter gewährleistet (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 121, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnr. 75).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 EMRK verankert ist; er ist im Übrigen auch in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern muss deshalb erneut die Möglichkeit einer Anhörung bestehen und sind gegebenenfalls die neuen zur Last gelegten Unstände mitzuteilen (Urteil OMPI, Randnr. 131; vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 13.09.2006 - T-226/01

    CAS Succhi di Frutta / Kommission - Außervertragliche Haftung -

    Auszug aus EuG, 07.12.2010 - T-49/07
    Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T-226/01, Slg. 2006, II-2763, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuG, 10.04.2003 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 04.02.1982 - 817/79

    Buyl u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuG, 11.06.2009 - T-318/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE VERORDNUNG DES RATES, MIT DER

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 08.06.2011 - T-86/11

    Bamba / Rat

    So dient die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 138, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 51).

    Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf der hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang II des Beschlusses 2010/656 und den Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat - setzt voraus, dass die fragliche Unionsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 336, und Urteil Fahas/Rat, Randnr. 60).

    Diese restriktiven Maßnahmen stellen jedoch keine Strafe dar und enthalten im Übrigen keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101, und Fahas/Rat, Randnr. 67).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung einer Handlung des Rates zur Verfügung restriktiver Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung beziehen muss, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteile OMPI, Randnr. 146, und Fahas/Rat, Randnr. 53).

    Da der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder der Klägerin konkret zur Bekämpfung der Blockierung des Friedensprozesses und des nationalen Versöhnungsprozesses beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass die Betroffene ihre Mittel für eine künftige derartige Blockierung nutzen könnte (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil Fahas/Rat, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2016 - T-443/13

    Makhlouf / Rat

    Dès lors, toute décision subséquente de gel de fonds doit en principe être précédée d'une communication des nouveaux éléments à charge (arrêt du 7 décembre 2010, Fahas/Conseil, T-49/07, Rec, EU:T:2010:499, point 48).

    Toutefois, lorsque les motifs d'une décision subséquente de gel des fonds sont essentiellement les mêmes que ceux déjà invoqués à l'occasion d'une précédente décision, une simple déclaration à cet effet peut suffire (arrêts du 30 septembre 2009, Sison/Conseil, T-341/07, Rec, EU:T:2009:372, point 62, et Fahas/Conseil, point 45 supra, EU:T:2010:499, point 55).

    Il s'ensuit que, en principe, la motivation d'un tel acte doit porter non seulement sur les conditions légales d'application des mesures restrictives, mais également sur les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles le Conseil considère, dans l'exercice de son pouvoir d'appréciation, que la personne intéressée doit faire l'objet de telles mesures (voir, par analogie, arrêts du 12 décembre 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Conseil, T-228/02, Rec, EU:T:2006:384, point 146 ; Fahas/Conseil, point 45 supra, EU:T:2010:499, point 53, et du 11 décembre 2012, Sina Bank/Conseil, T-15/11, Rec, EU:T:2012:661, point 68).

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Die genannten Schwierigkeiten bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen haben aber notwendig zu erheblichen Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung geführt, wovon die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts zu diesem besonderen Komplex von Streitigkeiten zeugt (vgl. neben den Urteilen Sison I und Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat ["OMPI"], T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat ["Al-Aqsa I"], T-327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, PMOI I, oben in Randnr. 48 angeführt, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat ["PMOI II"], T-284/08, Slg. 2008, II-3487, das Gegenstand des derzeit anhängigen Rechtsmittelverfahrens C-27/09 P ist, vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat ["Al-Aqsa II], T-348/07, Slg. 2010, II-0000, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-0000).

    111 und 112; zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vgl. das vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehobene Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat, T-253/02, Slg. 2006, II-2139, Randnr. 126; zur Achtung der Unschuldsvermutung vgl. Urteile El Morabit/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 40, und Fahas/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat

    Vorliegend ist im Hinblick auf den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012, durch die der Name des Klägers auf den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen im Anhang dieser Rechtsakte belassen wurde, ohne eine Änderung der Begründung für die erstmalige Aufnahme vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass zwar jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Rn 137, und des Gerichts vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Rn. 48), dass dies jedoch nicht der Fall ist, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind.

    Eine einfache Erklärung dazu kann somit ausreichen (Urteile des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2009, II-3625, Rn. 62, und Fahas/Rat, Rn. 55).

    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Rn. 146; Fahas/Rat, Rn. 53, und vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, Rn. 68).

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Sie sollen lediglich gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannten Zielen (siehe oben, Rn. 44) die Vermögenswerte, die von den in Art. 1 des Beschlusses 2011/172 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, sicherstellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Rn. 67).
  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T-218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34).
  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Es genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung restriktive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern keinen Strafcharakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 101, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, EU:T:2010:499, Rn. 67).
  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

    Daraus folgt, dass, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T-218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Angesichts des rein vorsorglichen Charakters des im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen Einfrierens von Geldern, das daher keine straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktion darstellt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, EU:T:2010:499, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist dieser allgemeine, in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerte Grundsatz des Unionsrechts, wonach "[n]iemand ... wegen einer Handlung ... verurteilt werden [darf], die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war", im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 70 bis 81).
  • EuG, 28.02.2012 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

    Dans la mesure où ces trois conditions d'engagement de la responsabilité sont cumulatives, l'absence de l'une d'entre elles suffit pour rejeter un recours indemnitaire, sans qu'il soit dès lors nécessaire d'examiner les autres conditions (arrêt du Tribunal du 7 décembre 2010, Fahas/Conseil, T-49/07, non encore publié au Recueil, points 92 et 93).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 07.03.2018 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

  • EuG, 29.11.2023 - T-734/22

    Pumpyanskiy/ Rat

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • EuG, 29.11.2017 - T-633/16

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der

  • EuG, 29.11.2017 - T-634/16

    Montel / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder

  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 14.01.2015 - T-406/13

    Gossio / Rat

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • EuG, 19.06.2018 - T-408/16

    HX / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen

  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 27.09.2017 - T-765/15

    BelTechExport / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 22.12.2014 - T-407/13

    Al Assad / Rat

  • EuGöD, 28.03.2012 - F-36/11

    BD / Kommission

  • EuG, 19.09.2018 - T-61/17

    Selimovic / Parlament

  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 22.01.2015 - T-420/11

    Ocean Capital Administration u.a. / Rat

  • EuG, 21.01.2015 - T-509/11

    Das Gericht der EU bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den mit Bashar

  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

  • EuG, 17.04.2013 - T-404/11

    TCMFG / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 15.12.2011 - T-285/11

    Gooré / Rat

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