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   EuG, 07.12.2011 - T-562/10   

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https://dejure.org/2011,4695
EuG, 07.12.2011 - T-562/10 (https://dejure.org/2011,4695)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2011 - T-562/10 (https://dejure.org/2011,4695)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - T-562/10 (https://dejure.org/2011,4695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Versäumnisverfahren - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Erledigung

  • Europäischer Gerichtshof

    HTTS / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Versäumnisverfahren - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Erledigung

  • EU-Kommission PDF

    HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

  • EU-Kommission

    HTTS / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Versäumnisverfahren - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Erledigung“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründungspflicht für beschwerende Rechtsakte; Nichtigkeitsklage einer deutschen Schiffsagentin bei unzureichender und widersprüchlicher Begründung einer Maßnahme aufgrund der Verordnung zur Verhinderung einer iranischen Atombombe; befristete Aufrechterhaltung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungspflicht für beschwerende Rechtsakte; Nichtigkeitsklage einer deutschen Schiffsagentin bei unzureichender und widersprüchlicher Begründung einer Maßnahme aufgrund der Verordnung zur Verhinderung einer iranischen Atombombe; befristete Aufrechterhaltung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit der Name der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen ...

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 07.12.2011 - T-562/10
    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnrn.
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 07.12.2011 - T-562/10
    Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 342), hat daher der Rat nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 die Einrichtung, gegen die sich eine gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung erlassene Maßnahme richtet, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er zu der Auffassung gelangt, dass diese Bestimmung auf den Betroffenen anwendbar ist.
  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie HTTS betraf.

    Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Islamische Republik Iran verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte, wenn die Verordnung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würde, da "nicht auszuschließen [ist], dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt ist" (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 41 und 42).

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat mehrfach in die Listen aufgenommen.

    Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), entschieden hat, dass die Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Islamische Republik Iran verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte, wenn diese Verordnung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würde, da "nicht auszuschließen [ist], dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt ist".

    Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Klägerin, um darzutun, dass das behauptete Fehlen einer Begründung für ihre Aufnahme in die streitigen Listen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in erster Linie auf das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), mit dem ihre Aufnahme in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt wurde (siehe oben, Rn. 5).

    Im vorliegenden Fall sei die Unzulänglichkeit der Begründung besonders gravierend und stelle damit einen schweren und unentschuldbaren Verstoß des Rates dar, weil er bis zum Erlass des Urteils vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), nichts vorgelegt habe, was die Aufnahme von HTTS in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 hätte stützen können.

    Insoweit ist zunächst die Rüge der Klägerin, der Rat habe sie trotz der Nichtigkeitsurteile vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), und vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), automatisch in die streitigen Listen aufgenommen (siehe oben, Rn. 70), als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    Zu diesem speziellen Punkt ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 19 des Urteils vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits ausgeführt hat, dass der Rat das Schreiben der Klägerin vom 23. November 2010 vor der Klageerhebung in der Rechtssache T-562/10 in Wirklichkeit nicht beantwortet hatte.

    Nach diesem Hinweis auf die Gründe für die Aufnahme in die streitigen Listen ist in Bezug auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der erstmaligen Aufnahme der Klägerin in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 668/2010 zunächst festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin offensichtlich auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), beruht.

    Die im vorliegenden Fall erfolgte Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716) (siehe oben, Rn. 67), lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Rechtsverstoßes hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme der Klägerin in die Listen durch die Verordnung Nr. 668/2010 erfüllt ist; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts in Ermangelung einer Nichtigkeitsklage bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten.

    Sodann steht fest, dass das Gericht die Verordnung Nr. 961/2010, soweit sie die Klägerin betrifft, in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wegen unzureichender Begründung der Aufnahme der Klägerin in die dieser Verordnung beigefügte Liste für nichtig erklärt hat.

  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die zweite Listung für nichtig, erhielt aber die Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010 bis zum 7. Februar 2012 aufrecht, soweit diese die Klägerin betraf.

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat in weitere Listen aufgenommen, und zwar erstens am 23. Januar 2012 durch den Beschluss 2012/35/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22) mit folgender Begründung: "Steht unter der Kontrolle [oder] ist im Auftrag der IRISL tätig.

    Viertens hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass, soweit die zweite Listung mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

    Fünftens hat der Gerichtshof in den Rn. 99 und 100 des Rechtsmittelurteils präzisiert, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), in dem ein Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

    Zunächst ist in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 60 festzustellen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die zweite Listung, soweit diese mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, anerkannt hat, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt war.

    Hingegen ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die erste Listung, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), in dem der Begründungsmangel festgestellt wurde, nicht ergibt, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen dieses Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen ist, und dass es der Klägerin, die die erste Listung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hatte, oblag, darzutun, dass diese Verordnung rechtswidrig ist, da für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt.

    Im Übrigen wurden diese Schreiben im Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), angeführt und somit vom Gericht im Rahmen des Verfahrens, in dem dieses Urteil erging, berücksichtigt.

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Gericht mit dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), die zweite Listung zwar für nichtig erklärt hat, die Wirkungen dieser Nichtigerklärung aber aufgeschoben wurden, da das Gericht in den Rn. 41 bis 43 dieses Urteils festgestellt hat, dass nicht auszuschließen sei, dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt sei.

    In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), zwar ergibt, dass das Gericht die zweite Listung wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt hat, dass jedoch offenkundig ist, dass die Wendung "im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehende Gesellschaft" dem Rat zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen einen Wertungsspielraum hinsichtlich der restriktiven Maßnahmen beließ.

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    5 Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie HTTS betraf.

    Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Islamische Republik Iran verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte, wenn die Verordnung mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würde, da "nicht auszuschließen [ist], dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt ist" (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 41 und 42).

    6 Im Anschluss an das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wurde die Klägerin vom Rat mehrfach in die Listen aufgenommen.

    In Rn. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 961/2010 in dem Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), nicht mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt worden sei, weil "nicht auszuschließen [ist], dass sich herausstellen könnte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin in der Sache dennoch gerechtfertigt ist".

    Soweit die Verordnung Nr. 961/2010 mit dem mangels fristgemäßer Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), für nichtig erklärt wurde, ist festzustellen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union hinsichtlich dieser Verordnung bereits erfüllt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 41 bis 45).

    Diese wiederum sei vom Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt worden.

    Wie das Gericht in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wurde die Aufnahme von HTTS in die betreffenden Listen durch die Verordnungen Nrn. 668/2010 und 961/2010 in diesen Verordnungen nicht auf dieselben Gründe gestützt und hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), lediglich die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 961/2010 festgestellt.

    Die Annahme des Gerichts in Rn. 86 des angefochtenen Urteils, dass sich aus der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 durch das Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716), nicht ergebe, dass auch die Verordnung Nr. 668/2010 wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig anzusehen sei, ist daher nicht zu beanstanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen

    Auch die Feststellung des Gerichts, dass es zwar entschieden habe, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-562/10(13) wegen Verletzung der Begründungspflicht rechtswidrig seien, es aber nicht ausgeschlossen sei, dass die restriktiven Maßnahmen dennoch gerechtfertigt sein könnten, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

    Anders ausgedrückt: Während das Gericht in der Rechtssache T-562/10 eine der beiden streitigen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt hat, soll der Rat im Rahmen des Verfahrens über die Schadensersatzklage die ursprüngliche Rechtswidrigkeit im Nachhinein heilen können dürfen, so dass die Wirkungen der Nichtigerklärung, was den Schadensersatz angeht, neutralisiert werden.

    6 T-562/10, EU:T:2011:716.

    13 Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716).

    32 T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 39.

    33 Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 41 bis 43).

    40 T-562/10, EU:T:2011:716.

    51 T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 68 und 69.

  • EuG, 15.11.2018 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 32).

    Daraus folgt, dass dem siebten Klagegrund stattzugeben ist und dass diese Feststellung für sich allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt, soweit sie die Klägerin betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 40).

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht der von HTTS erhobenen Klage statt und erklärte die Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese HTTS betraf, für nichtig, allerdings erst mit Wirkung vom 7. Februar 2012.

    HTTS wandte sich an den Rat und machte geltend, dass eine Rechtsgrundlage dafür fehle, sie in die neuen Sanktionslisten aufzunehmen, nachdem die Verord-nung Nr. 961/2010 durch das Urteil HTTS/Rat vom 7. Dezember 2011 für nichtig erklärt worden sei, soweit sie HTTS betreffe.

    Außerdem hat das Gericht in dem Urteil HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnr. 46) dem Rat bescheinigt, dass er in Bezug auf die allgemeine und ab-strakte Definition der rechtlichen Kriterien und Modalitäten von Sanktionsmaß-nahmen über ein weites Ermessen verfüge, so dass die gerichtliche Kontrolle dieser Kriterien und Modalitäten auf die Prüfung beschränkt sei, ob die Verfah-rensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sach-verhalt richtig ermittelt worden sei und ein offensichtlicher Fehler in der Beurtei-lung der Tatsachen oder ein Ermessensmissbrauch vorliege, wobei diese einge-schränkte Kontrolle auch für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen gelte, auf denen die Sanktionsmaßnahmen beruhten.

    Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung auf der Basis von Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 264 Abs. 2 AEUV die zeitlich befristete Fort-geltung der von ihm für nichtig erklärten Sanktionsmaßnahmen angeordnet, gerade auch in den die Antragsteller betreffenden Urteilen HTTS/Rat (T-562/10, Randnrn. 41 bis 43), HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnrn.

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht dieser Klage mit Wirkung vom 7. Februar 2012 statt.

    Mit Schreiben vom 26. Januar und vom 13. Februar 2012 machte HTTS in Beantwortung der Schreiben des Rates vom 5. Dezember 2011 und vom 25. Januar 2012 geltend, dass eine Rechtsgrundlage dafür fehle, sie aus den neuen, im Beschluss 2012/35 und in der Durchführungsverordnung Nr. 54/2012 angeführten Gründen in den Listen zu nennen, nachdem die Verordnung Nr. 961/2010 durch das Urteil HTTS/Rat für nichtig erklärt worden sei, soweit sie HTTS betreffe.

    Es ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 961/2010 durch das Urteil HTTS/Rat (Randnrn. 37 und 38), soweit sie HTTS betraf, wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt wurde, insbesondere weil sich die Begründung der Listung von HTTS im Wesentlichen auf die Wiedergabe der rechtlichen Kriterien beschränkte, die sich auf die Kontrolle durch und die Tätigkeit für eine Einrichtung, die die nukleare Proliferation unterstützt, nämlich die IRISL, beziehen.

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, Slg, EU:T:2011:716), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage von HTTS gegen die Verordnung Nr. 961/2010 statt und erklärte diese Verordnung, soweit sie HTTS betraf, für nichtig.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Rat gegen das Urteil HTTS/Rat (oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:312) kein Rechtsmittel eingelegt hat und den Namen von HTTS erst am 15. November 2013 erneut in die streitigen Listen aufgenommen hat.

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

    Die Kläger berufen sich zur Stützung ihres in Rn. 272 zusammenfassend wiedergegebenen Arguments auf die Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629), vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, Slg. 2011, II-8087), und vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat (T-53/12).
  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 32).
  • EuG, 11.09.2019 - T-721/17

    Topor-Gilka/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuGöD, 21.11.2013 - F-122/12

    Arguelles Arias / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter -

  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 08.07.2020 - T-490/18

    Neda Industrial Group/ Rat

  • EuG, 06.06.2018 - T-210/16

    Lukash / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

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