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   EuG, 07.12.2017 - T-401/11 P-RENV-RX   

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EuG, 07.12.2017 - T-401/11 P-RENV-RX (https://dejure.org/2017,46897)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2017 - T-401/11 P-RENV-RX (https://dejure.org/2017,46897)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - T-401/11 P-RENV-RX (https://dejure.org/2017,46897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisteten - Kausalzusammenhang - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisteten - Kausalzusammenhang - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Dazu hat der Gerichtshof in Rn. 13 des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), entschieden, dass sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut und in der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Regelung) nicht ableiten lasse, dass der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf eine ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer erstens vor, dass das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich die Kommission berufe und welches das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils angeführt habe, auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht angewandt werden könne.

    Außerdem beziehe sich in Ermangelung von unionsrechtlichen Regeln das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in Rn. 122 auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten.

    Zur Stützung dieser Auffassung führt die Kommission die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), an, in denen festgestellt worden sei, dass der Anspruch des Beamten auf einen Ersatz nach allgemeinem Recht lediglich ergänzend sei, und nur wenn der Beamte nachweise, dass die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführer auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, bringt die Kommission vor, dass sich der Gerichtshof in Rn. 22 dieses Urteils nicht auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber dem in Rede stehenden Beamten beziehe, sondern auf den Ersatz der Folgen des Unfalls für die Ehefrau und die Töchter von Herrn Leussink, einen Ersatz, den der Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen habe.

    Sodann ist die Tragweite zum einen des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils bezieht und das die Rechtmittelführer für auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar halten, und zum anderen des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), auf das sich die Kommission in ihren Erklärungen bezieht, zu bestimmen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, hatte der Gerichtshof über die Frage zu befinden, ob die von Art. 73 des Statuts und der Regelung vorgesehene Deckung der Unfallrisiken eine abschließende Entschädigungsregelung darstellte, die, im Fall eines Arbeitsunfalls, jede andere auf die Grundsätze des allgemeinen Rechts gestützte Schadensersatzforderung ausschloss.

    Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte und dass der fragliche Unfall auf eine fahrlässige Handlungsweise zurückzuführen war, die die Haftung der Kommission auslöste (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 15 bis 17), und hat Herrn Leussink eine ergänzende Entschädigung von 2 Mio. belgischen Franken (BEF) zugesprochen.

    Die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.

    Erstens ergänzen die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Regelung und die nach allgemeinem Recht einander, so dass es möglich ist, eine ergänzende Schadensersatzklage zu erheben, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13).

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aber keinen Rechtsfehler begangen, indem es sich in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils auf das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), bezogen hat.

    Auch wenn nämlich das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), den Zusammenhang zwischen der nach Art. 73 des Statuts geschuldeten Entschädigung und der nach allgemeinem Recht geschuldeten zum Gegenstand hat, geht aus diesem Urteil nicht hervor, dass jede andere Leistung nach dem Statut bei der Festsetzung des als Ersatz für den erlittenen Schaden geschuldeten Betrags nicht berücksichtigt werden darf.

    Schließlich sieht Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 3 des Statuts vor, dass die im Todesfall geschuldete Entschädigung zusätzlich zu den in seinem Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden kann und daher zusätzlich zum Waisengeld nach seinem Art. 80. Somit greift das Argument der Rechtsmittelführer, wonach der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, nicht durch.

    Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach sich mangels unionsrechtlicher Normen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das in den meisten Mitgliedstaaten bestehende Recht im Bereich der außervertraglichen Haftung des Organs gegenüber einem Beamten beziehe, ist zurückzuweisen.

    Was den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Betrag anbelangt, wird oben in Rn. 136 darauf hingewiesen, dass diese Entschädigung für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden muss (Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Dazu macht die Kommission geltend, dass im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), in dem der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem Ereignis, von dem der Beamte betroffen gewesen sei, offensichtlich unmittelbarer gewesen sei als im vorliegenden Fall, der Gerichtshof entschieden habe, dass die Folgen für die Familienangehörigen nur der einfache Niederschlag des vom Beamten erlittenen Schadens gewesen seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

    Zunächst sind die zwei von der Kommission im Wesentlichen erhobenen Einwände zu prüfen, die, wie oben in den Rn. 183 und 184 ausgeführt, geltend macht, dass zum einen sie nur subsidiär für den von den vier Kindern erlittenen immateriellen Schaden hafte und dass zum anderen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), zeige, dass die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien und das Organ für sie nicht haftbar gemacht werden könne.

    Zum zweiten Einwand macht die Kommission geltend, dass der im Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), aufgestellte Grundsatz, wonach die Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten nur der einfache Niederschlag des von Letzterem erlittenen Schadens seien, für den das Organ nicht haftbar gemacht werden könne, im vorliegenden Fall erst recht gelte.

    Erstens ist, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), ergangen ist, in welcher der durch einen Dienstunfall geschädigte Beamte überlebt und eine ergänzende Entschädigung erhalten hatte, in der vorliegenden Rechtssache Alessandro Missir Mamachi verstorben, ohne Anspruch auf eine solche Entschädigung gehabt zu haben, wie oben aus Rn. 177 hervorgeht, und daher können die Folgen für die Familienangehörigen eines verstorbenen Beamten nicht identisch sein mit den Folgen für die Familienangehörigen eines Beamten, der überlebt hat.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Zur Stützung dieser Auffassung führt die Kommission die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), an, in denen festgestellt worden sei, dass der Anspruch des Beamten auf einen Ersatz nach allgemeinem Recht lediglich ergänzend sei, und nur wenn der Beamte nachweise, dass die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Sodann ist die Tragweite zum einen des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils bezieht und das die Rechtmittelführer für auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar halten, und zum anderen des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), auf das sich die Kommission in ihren Erklärungen bezieht, zu bestimmen.

    Was das Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), anbelangt, das die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung anführt, hat der Gerichtshof in Rn. 23 bestätigt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Unionsrichter bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war.

    Die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.

    Wäre dies nämlich nicht der Fall, käme es zu einer doppelten Entschädigung (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Was den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Betrag anbelangt, wird oben in Rn. 136 darauf hingewiesen, dass diese Entschädigung für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden muss (Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Insoweit ist es Sache des Unionsrichters, den Betrag nach Billigkeit festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, 0berthür/Kommission, 24/79, EU:C:1980:145, Rn. 15), wobei die dafür berücksichtigten Kriterien darzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C-259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33; vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 35, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 51).

  • EuGH, 12.06.1986 - 229/84

    Sommerlatte / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle der Milderung der Haftung des betroffenen Organs wegen des eigenen Verhaltens des Geschädigten, der nicht die gesamte erforderliche Sorgfalt aufgewendet hatte, um seinen Schaden zu verhindern oder zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27).

    Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Nach der Rechtsprechung konnte nämlich die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergaben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, EU:T:2010:102, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2012, 1nterspeed/Kommission, T-587/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:355, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und der Kläger musste nachweisen, dass der Schaden ohne das schuldhafte Verhalten nicht eingetreten wäre und dieses schuldhafte Verhalten die ausschlaggebende Ursache für den erlittenen Schaden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 116 bis 121).

    Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    In der Rechtssache T-401/11 P-RENV-RX.

    Das vorliegende Verfahren schließt an das Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588), an, mit dem der Gerichtshof - nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), die Einheit des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigte - das Rechtsmittelurteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Die Kommission macht in diesem Sinne das Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 80), geltend.

    Auf derselben Linie hat das Gericht entschieden, dass der bloße Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für die Entstehung des Schadens darstellte, dass dieser also nicht entstanden wäre, wenn das Verhalten nicht vorgelegen hätte, zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreichte (Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 80).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Das vorliegende Verfahren schließt an das Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588), an, mit dem der Gerichtshof - nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), die Einheit des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigte - das Rechtsmittelurteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31), das in den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:290, Nr. 106), angeführt wird, in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass im Fall einer gemeinsamen außervertraglichen Haftung der Union und eines Mitgliedstaats angeblich geschädigte Einzelpersonen erst Klage vor den zuständigen nationalen Gerichten erheben mussten, wenn die Behörden des Mitgliedstaats für die angeblichen Verstöße hauptsächlich oder in erster Linie verantwortlich waren.
  • EuG, 05.11.2014 - T-669/13

    Kommission / Thomé

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Außerdem ist selbst unter der Annahme, dass die Rechtsmittelführer mit dem Antrag auf Ersatz eines materiellen Schadens von 3 975 329 Euro die Festsetzung des Betrags von 3 Mio. Euro durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Frage stellen, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es einen Schaden festgestellt hat, allein dafür zuständig ist, in den Grenzen des Klageantrags über Art und Höhe des Schadensersatzes zu befinden, wobei das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, damit das Gericht es nachprüfen kann, ausreichend begründet sein und in Bezug auf die Ermittlung des Schadens die Kriterien angeben muss, die es zur Bestimmung der Schadenshöhe herangezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Kommission/Thomé, T-669/13 P, EU:T:2014:929, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.02.2015 - T-261/14

    Walton / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-401/11
    Somit betrifft das Argument der Rechtsmittelführer als solches einen nicht tragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils und kann daher nach ständiger Rechtsprechung, der zufolge ein Rechtsmittelgrund, der einen nicht tragenden Teil einer Entscheidung betrifft, zurückzuweisen ist, zurückgewiesen werden (vgl. Urteil vom 25. Februar 2015, Walton/Kommission, T-261/14 P, EU:T:2015:110, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 05.06.1980 - 24/79

    Oberthur / Kommission

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.09.2015 - C-417/14

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • EuG, 10.07.2012 - T-587/10

    Interspeed / Kommission

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

  • EuG, 19.03.2010 - T-42/06

    Gollnisch / Parlament - Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen

  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 05.05.2022 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung entschied das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), über die Rechtsmittelgründe, die es im Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625), nicht geprüft hatte.

    Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.

    Die in den Rn. 155 und 161 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wonach die Kommission das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs nicht bestritten habe und dieser sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ergebe, seien nicht stichhaltig, da sie fehlerhaft seien.

    Zum anderen seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es an das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), gebunden sei, in dem die Haftung der Kommission für den Tod des betreffenden Beamten festgestellt worden sei, während es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen habe, dass die Feststellung dieser Haftung im vorliegenden Fall relevant sein könne.

    Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ausgeführt habe, dass die Kommission diese Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht bestreite.

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.

    Das Gericht konnte nämlich, ohne sich zu widersprechen, zum einen feststellen, dass das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und der Ermordung des betreffenden Beamten relevant sei, und zum anderen, dass die Überlegung, dass der immaterielle Schaden, den die Geschwister eines Beamten durch dessen Tod erlitten haben, ein Schaden sei, der nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen als ersatzfähig anerkannt sei, durch das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), nicht in Frage gestellt werde, da sich das Gericht in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht mit der Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten zu befassen hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Nach Zurückverweisung im Rahmen der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P-RENV-RX, EU:T:2017:874), mit dem Ersatz sowohl materiellen als auch immateriellen Schadens zugesprochen wurde, der von den Kindern und dem Vater des verstorbenen Beamten geltend gemacht worden war.

    Unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P-RENV-RX, EU:T:2017:874), das dem Vater und den Kindern Schadensersatz zusprach, hat das Gericht festgestellt, dass es nur über die Ansprüche der Mutter des verstorbenen Beamten sowie die seines Bruders und seiner Schwester zu entscheiden habe.

    24 Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P-RENV-RX, EU:T:2017:874).

    28 Sowohl des Überprüfungsurteils als auch des Urteils vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P-RENV-RX, EU:T:2017:874).

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/16

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, im Folgenden: Urteil nach Zurückverweisung, EU:T:2017:874), in dem es über die Rechtsmittelgründe entschied, die es im Rechtsmittelurteil nicht geprüft hatte.
  • EuG, 19.09.2019 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Dans l'arrêt du 7 décembre 2017, Missir Mamachi di Lusignano e.a./Commission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, ci-après l'« arrêt T-401/11 P-RX "), premièrement, le Tribunal a jugé que le Tribunal de la fonction publique avait commis une erreur de droit en accueillant une fin de non-recevoir soulevée par la Commission à l'encontre des demandes en réparation du préjudice moral subi par les quatre enfants d'Alessandro Missir Mamachi et par Livio Missir Mamachi.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-851/19

    DK / EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bestechlichkeit - Strafrechtliche

    26 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 195 des Urteils vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), festgestellt, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein allgemeiner Grundsatz zu erkennen sei, wonach der erlittene immaterielle Schaden nicht Gegenstand einer doppelten Entschädigung sein dürfe.
  • EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, im Folgenden: Urteil nach Zurückverweisung, EU:T:2017:874 ), in dem es über die Rechtsmittelgründe entschied, die es im Rechtsmittelurteil nicht geprüft hatte.
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