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   EuG, 07.12.2018 - T-280/17   

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https://dejure.org/2018,40630
EuG, 07.12.2018 - T-280/17 (https://dejure.org/2018,40630)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2018 - T-280/17 (https://dejure.org/2018,40630)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2018 - T-280/17 (https://dejure.org/2018,40630)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    GE.CO.P./ Kommission

    Öffentliche Aufträge - Haushaltsordnung - Ausschluss von den Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen aus dem Gesamthaushalt der Union für eine Dauer von zwei Jahren - Art. 108 der Haushaltsordnung - Verteidigungsrechte - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GE.CO.P./ Kommission

    Öffentliche Aufträge - Haushaltsordnung - Ausschluss von den Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen aus dem Gesamthaushalt der Union für eine Dauer von zwei Jahren - Art. 108 der Haushaltsordnung - Verteidigungsrechte - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    GE.CO.P./ Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-280/17
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 sowie die angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht, gehört zu werden, gilt auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 16.12.2010 - F-25/10

    AG / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-280/17
    Hierzu ist festzustellen, dass die Zustellung im Wege eines eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung zwar nicht die einzige für Verwaltungsentscheidungen in Frage kommende Zustellungsart darstellt, dass sie aber dank der besonderen Garantien, die sie sowohl für den Betreffenden als auch für die Verwaltung aufweist, eine besonders sichere Lösung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F-25/10, EU:F:2010:171, Rn. 38), und zwar umso mehr, wenn der Betreffende keiner der Institutionen angehört (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F-25/10, EU:F:2010:171, Rn. 39).
  • EuG, 09.07.2013 - T-221/13

    Page Protective Services / EAD

    Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-280/17
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung - und daher erst recht ein Schreiben, das die rechtliche Einordnung der jeweiligen Umstände und die von dem in Art. 108 genannten Gremium in Aussicht genommene Sanktion enthält - ordnungsgemäß zugestellt wird, wenn sie ihrem Empfänger mitgeteilt wird und wenn dieser in die Lage versetzt wird, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juli 2013, Page Protective Services/EAD, T-221/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:363, Rn. 12).
  • EuG, 31.07.2020 - T-272/19

    TO/ EAD

    Darüber hinaus ist es möglich, dass eine E-Mail, selbst wenn sie den Adressaten tatsächlich erreicht, am Tag ihrer Absendung nicht empfangen wird (Urteil vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T-411/06, EU:T:2008:419, Rn. 77, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 28. November 2013, Gaumina/EIGE, T-424/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:617, Rn. 40, und vom 7. Dezember 2018, GE.CO.P./Kommission, T-280/17, EU:T:2018:889, Rn. 51 [nicht veröffentlicht]).
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