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   EuG, 07.12.2022 - T-275/19   

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EuG, 07.12.2022 - T-275/19 (https://dejure.org/2022,35252)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-275/19 (https://dejure.org/2022,35252)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-275/19 (https://dejure.org/2022,35252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PNB Banka/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Befugnisse der EZB - Untersuchungsbefugnisse - Prüfungen vor Ort - Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Beschluss der EZB, eine Prüfung in den Räumlichkeiten eines weniger bedeutenden ...

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    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Befugnisse der EZB - Untersuchungsbefugnisse - Prüfungen vor Ort - Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Beschluss der EZB, eine Prüfung in den Räumlichkeiten eines weniger bedeutenden ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 geht hervor, dass die EZB für die Wahrnehmung der in dieser Bestimmung aufgezählten Aufgaben zur Beaufsichtigung "sämtlicher" in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig ist, ohne zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 37 und 38).

    Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 39).

    Die zuständigen nationalen Behörden unterstützen die EZB bei der Wahrnehmung der ihr von der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 41).

    Die Zuständigkeit, die der Unionsgesetzgeber der EZB für die Durchführung von Prüfungen vor Ort in weniger bedeutenden Kreditinstituten übertragen hat, steht nämlich im Einklang mit der Einrichtung des SSM, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und mit der von der EZB ausgeübten Kontrolle über die Umsetzung bestimmter in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehener Aufgaben durch die nationalen zuständigen Behörden gegenüber den weniger bedeutenden Kreditinstituten, die in ihre ausschließliche Befugnis fallen, aber deren dezentralisierte Ausübung durch Art. 6 dieser Verordnung gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 49).

    Die insbesondere nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die EZB verfügt jedoch über ein weites Ermessen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

  • EuG, 12.03.2021 - T-50/20

    PNB Banka/ EZB

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-50/20), hat die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt, mit dem die EZB es abgelehnt hat, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Am 28. April 2020 hat der Präsident der Vierten Kammer gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht seine Entscheidung in dieser Rechtssache erlassen, und das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist an diesem Tag wieder aufgenommen worden.

    Am 28. April 2021 und am 28. Juni 2021 haben die Klägerin, CR und CT beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Rechtssache C-321/21 P über das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), entschieden habe.

    Im vorliegenden Fall ist das Verfahren am 28. April 2020 bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 ausgesetzt worden, mit der die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt hatte, mit dem die EZB es abgelehnt hatte, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht die Klage der Klägerin abgewiesen.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Die Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Handlung der Organe erhoben wird, ist nur dann gegeben, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).

    Zwar sind, wie die Kommission ausführt, Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10).

    Eine solche Klage dürfte nämlich das Gericht nicht dazu zwingen, über das Bestehen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beaufsichtigung durch das betroffene Unternehmen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Die Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Handlung der Organe erhoben wird, ist nur dann gegeben, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).

    Bei diesen Zwischenmaßnahmen handelt es sich jedoch in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bei den Prüfungsbeschlüssen der EZB nicht der Fall ist.

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Zur Stützung ihrer Anträge auf Aussetzung machte sie geltend, dass sie Zugang zu ihren Räumlichkeiten, ihren Akten und ihren finanziellen Mitteln benötige und dass der Insolvenzverwalter trotz des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), nicht kooperiert habe, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen.

    Nicht nur wird in dieser Entscheidung angegeben, dass dies die Möglichkeit für den Vorstand der Klägerin nicht ausschließe, hinsichtlich der Vertretungsrechte für besondere Aufgaben beim Insolvenzverwalter einen gesonderten Antrag zu stellen, sondern das Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), auf das sich die Klägerin berufen hat, um geltend zu machen, dass der Insolvenzverwalter nicht in zufriedenstellender Weise kooperiere, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen, ist nach dieser Entscheidung ergangen, so dass sich die Klägerin vor dem nationalen Gericht a priori auf dieses Urteil als neuen Umstand berufen konnte.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Mit Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139), hat der Gerichtshof die Entscheidung des KNAB vom 19. Februar 2018 für nichtig erklärt, soweit damit A untersagt worden war, sein Amt als Präsident der Zentralbank Lettlands auszuüben.

    Das Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139), habe das Problem nicht gelöst, da der Gerichtshof die von der Republik Lettland gegen A verhängten Maßnahmen für nichtig erklärt habe, weil die Letztere die Beweise für die Korruptionsvorwürfe nicht rechtzeitig vorgelegt habe.

  • EGMR, 16.04.2002 - 37971/97

    STES COLAS EST AND OTHERS v. FRANCE

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Zwar können "unter bestimmten Umständen" die von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechte, der das Privat- und Familienleben betrifft, dahin ausgelegt werden, dass sie für eine Gesellschaft das Recht auf Achtung ihres Gesellschaftssitzes, ihrer Zweigstelle oder ihrer Geschäftsräume umfassen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. April 2002, Société Colas Est u. a./Frankreich, CE:ECHR:2002:0416JUD003797197, § 41), doch können dem Gemeinwohl dienende Ziele wie die Sicherheit, die Gesundheit, der Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer oder Dritter, die in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft anwesend sind, die öffentliche Wirtschaftsordnung oder auch die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Prüfungen rechtfertigen.
  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Die Bedingungen der Durchführung eines auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1024/2013 gestützten Prüfungsbeschlusses haben nämlich als solche keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses, da sie Tatsachen betreffen, die nach diesem Beschluss eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-275/19
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Partei, die als Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten zugelassen wird, nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt ist, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-268/14

    Italmobiliare / Kommission

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuGH, 19.12.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal) - Rechtsmittel - Verweigerung des

  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

  • EGMR, 02.10.2014 - 97/11

    DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • EuGH, 17.01.2018 - C-536/17

    Josel/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Unionsmarke -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-67/11

    DTL / HABM

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

    Au demeurant, dans l'arrêt du 7 décembre 2022, PNB Banka/BCE (T-275/19, sous pourvoi, EU:T:2022:781), le Tribunal a rejeté le recours dirigé contre la décision de la BCE de tenir une inspection sur place.

    Ainsi, la BCE aurait sanctionné PNB Banka et ses actionnaires pour leur attitude critique envers quelques agents de la BCE et en raison d'une procédure d'arbitrage intentée par PNB Banka et quelques actionnaires (voir, en ce sens, arrêt du 7 décembre 2022, PNB Banka/BCE, T-275/19, sous pourvoi, EU:T:2022:781, points 10 à 19).

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