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   EuG, 07.12.2022 - T-301/19   

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https://dejure.org/2022,35251
EuG, 07.12.2022 - T-301/19 (https://dejure.org/2022,35251)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-301/19 (https://dejure.org/2022,35251)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-301/19 (https://dejure.org/2022,35251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PNB Banka/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Erforderlichkeit einer direkten Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden Kreditinstituts durch die EZB - Ersuchen der zuständigen nationalen ...

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    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Erforderlichkeit einer direkten Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden Kreditinstituts durch die EZB - Ersuchen der zuständigen nationalen ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 12.03.2021 - T-50/20

    PNB Banka/ EZB

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-50/20), hat die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt, mit dem die EZB es abgelehnt hat, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Am 28. April 2020 hat der Präsident der Vierten Kammer gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht seine Entscheidung in dieser Rechtssache erlassen, und das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist an diesem Tag wieder aufgenommen worden.

    Am 27. April 2021 und am 28. Juni 2021 haben die Klägerin, CR und CT beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Rechtssache C-321/21 P über das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), entschieden habe.

    Im vorliegenden Fall ist das Verfahren am 28. April 2020 bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-50/20 ausgesetzt worden, mit der die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019 beantragt hatte, mit dem die EZB es abgelehnt hatte, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, dem vom Vorstand der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 12. März 2021, PNB Banka/EZB (T-50/20, EU:T:2021:141), hat das Gericht die Klage der Klägerin abgewiesen.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Die insbesondere nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Parteien stimmen darin überein, dass die EZB über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 61).

    Ebenso wenig ist die EZB befugt, einer zuständigen nationalen Behörde individuelle Weisungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T-122/15, EU:T:2017:337, Rn. 61).

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Zur Stützung ihrer Anträge auf Aussetzung machte sie geltend, dass sie Zugang zu ihren Räumlichkeiten, ihren Akten und ihren finanziellen Mitteln benötige und dass der Insolvenzverwalter trotz des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), nicht kooperiert habe, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen.

    Nicht nur wird in dieser Entscheidung angegeben, dass dies die Möglichkeit für den Vorstand der Klägerin nicht ausschließe, hinsichtlich der Vertretungsrechte für besondere Aufgaben beim Insolvenzverwalter einen gesonderten Antrag zu stellen, sondern das Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), auf das sich die Klägerin berufen hat, um geltend zu machen, dass der Insolvenzverwalter nicht in zufriedenstellender Weise kooperiere, um ihre wirksame Vertretung sicherzustellen, ist nach dieser Entscheidung ergangen, so dass sich die Klägerin vor dem nationalen Gericht a priori auf dieses Urteil als neuen Umstand berufen konnte.

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Um sich auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans zu berufen, ist es erforderlich, dass ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen wird, das der EZB zurechenbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 170).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Insbesondere garantiert das Recht auf Anhörung, das integraler Bestandteil des allgemeinen Grundsatzes der Achtung der Verteidigungsrechte ist, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Selbst wenn das Fehlen eines Berichts einen Verfahrensfehler begründen sollte, könnte dieser Verfahrensfehler außerdem nur dann die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nach sich ziehen, wenn dieser Beschluss ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-301/19
    Eine Maßnahme ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 75, und vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 82).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuGH, 20.10.2011 - C-67/11

    DTL / HABM

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • EuGH, 17.01.2018 - C-536/17

    Josel/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Unionsmarke -

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

    En deuxième lieu, force est de constater que la décision de la BCE du 1 er mars 2019 a fait l'objet d'un recours en annulation séparé, que le Tribunal a rejeté par arrêt du 7 décembre 2022, PNB Banka/BCE (T-301/19, sous pourvoi, EU:T:2022:774).
  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

    Mit Klageschrift, die am 14. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-301/19), haben die Klägerin, CR und CT die Nichtigerklärung des mit Schreiben vom 1. März 2019 zugestellten Beschlusses der EZB beantragt, die Klägerin als bedeutendes Unternehmen, das von der EZB direkt beaufsichtigt wird, einzustufen (siehe oben, Rn. 32).
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