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   EuG, 07.12.2022 - T-487/21   

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https://dejure.org/2022,35249
EuG, 07.12.2022 - T-487/21 (https://dejure.org/2022,35249)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-487/21 (https://dejure.org/2022,35249)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-487/21 (https://dejure.org/2022,35249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt - Positions-Tastmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Geltungsbereich des Gesetzes - Prüfung von Amts wegen - Prüfung der Unterscheidungskraft durch die Beschwerdekammer ...

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    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt - Positions-Tastmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Geltungsbereich des Gesetzes - Prüfung von Amts wegen - Prüfung der Unterscheidungskraft durch die Beschwerdekammer ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 06.10.2021 - T-124/20

    M/S. Indeutsch International/ EUIPO - 135 Kirkstall (Représentation de chevrons

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Insbesondere wurden die Parteien gebeten, jeweils ihren Standpunkt dazu darzulegen, ob der Beschwerdekammer gegebenenfalls die Pflicht obliegt, zu prüfen, ob die angemeldete Marke dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Erfordernis der grafischen Darstellung genügt und ob dieser Marke infolgedessen u. a. in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2021, M/S. Indeutsch International/EUIPO - 135 Kirkstall (Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien) (T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668), ergebenden Rechtsprechung das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung entgegenstehen kann.

    Eine solche Pflicht ergebe sich aus einer grammatikalischen, teleologischen und systematischen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen sowie aus der sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien (T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668), ergebenden Rechtsprechung.

    Des Weiteren trägt das EUIPO vor, dass der vom Gericht im Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien (T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668), herausgearbeitete Grundsatz auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

    Daraus folgt, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens für die Zwecke seiner Eintragung als Unionsmarke erst dann beurteilt werden kann, wenn festgestellt wurde, dass es eine Marke im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass es sich im Sinne der Ausführungen oben in Rn. 34 grafisch darstellen lässt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien, T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668, Rn. 46), was vom EUIPO im Wesentlichen eingeräumt wird.

    Wie oben aus Rn. 36 hervorgeht, setzt allerdings die Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses wegen fehlender Unterscheidungskraft wie die im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung voraus, dass die angegriffene Marke die in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien, T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668, Rn. 56).

    Das EUIPO macht auch geltend, dass sich die Erwägungen oben in Rn. 36, die vom Gericht im Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien (T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668), herausgearbeitet worden seien, auf ein Nichtigkeitsverfahren bezögen und auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnten.

    Des Weiteren kann dem Vorbringen des EUIPO, dass im Gegensatz zur Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien (T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668), ergangen sei, im vorliegenden Fall die durch Benutzung des angemeldeten Zeichens erlangte Unterscheidungskraft nicht in Rede stehe, auch nicht gefolgt werden.

    Eine solche Prüfung ist jedoch gar nicht denkbar, wenn das in Rede stehende Zeichen nicht im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung grafisch dargestellt werden kann und infolgedessen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien, T-124/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:668, Rn. 47).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-124/18

    Red Bull/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Da die grafische Darstellung insbesondere den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt, muss sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48 und 55, und vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird der Anmeldung eine verbale Beschreibung des Zeichens beigefügt, so muss diese allerdings nach der Rechtsprechung zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zu der grafischen Darstellung einer Marke stehen noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Da die grafische Darstellung insbesondere den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt, muss sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48 und 55, und vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Infolgedessen ist zwar, wie das EUIPO geltend macht, die Anmeldung einer Marke schon dann zurückzuweisen, wenn nur ein Eintragungshindernis vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 28).
  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Folglich muss, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht (siehe oben, Rn. 51), wenn eine Anmeldung eine Beschreibung enthält, diese Beschreibung zusammen mit der grafischen Darstellung geprüft werden (vgl. Urteil vom 19. Juni 2019, adidas/EUIPO - Shoe Branding Europe [Darstellung dreier parallel laufender Streifen], T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Da die grafische Darstellung insbesondere den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt, muss sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48 und 55, und vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Da bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    So sind die Unionsgerichte befugt und gegebenenfalls verpflichtet, bestimmte Klagegründe in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen (Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-666/19 P, EU:C:2021:827, Nr. 25).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-487/21
    Allerdings geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass der Unionsrichter im Rahmen des von den Parteien eingegrenzten Rechtsstreits, auch wenn er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, nicht verpflichtet sein kann, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuG, 08.05.2019 - T-324/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille dorée)

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 12.06.2019 - T-167/17

    RV / Kommission

  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

  • EuGH, 11.07.2023 - C-93/23

    EUIPO/ Neoperl - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T-487/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:780), mit dem das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019-5) über die Eintragung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt, als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • EuGH, 11.07.2023 - C-64/23

    Neoperl/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Neoperl AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T-487/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:780), mit dem das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019-5) über die Eintragung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt, als Unionsmarke aufgehoben hat.
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