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   EuG, 08.02.2018 - T-879/16   

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EuG, 08.02.2018 - T-879/16 (https://dejure.org/2018,1977)
EuG, Entscheidung vom 08.02.2018 - T-879/16 (https://dejure.org/2018,1977)
EuG, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - T-879/16 (https://dejure.org/2018,1977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony Interactive Entertainment Europe / EUIPO - Marpefa (Vieta)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Vieta - Ernsthafte Benutzung der Marke - Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung [EU] ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Vieta - Ernsthafte Benutzung der Marke - Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung [EU] ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sony Interactive Entertainment Europe / EUIPO - Marpefa (Vieta)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Vieta - Ernsthafte Benutzung der Marke - Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung [EU] ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sony Interactive Entertainment Europe / EUIPO - Marpefa (Vieta)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 10.12.2015 - T-690/14

    Sony Computer Entertainment Europe / OHMI - Marpefa (Vieta)

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    Mit Klageschrift, die am 19. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-690/14 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der ersten Entscheidung.

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Sony Computer Entertainment Europe/HABM - Marpefa (Vieta) (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), gab das Gericht dem dritten Klagegrund statt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass entgegen den Ausführungen in Rn. 46 der ersten Entscheidung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Ausdruck "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" hinreichend "genau und begrenzt" definiert worden sei.

    Infolgedessen entschied das Gericht in Rn. 69 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), dass "die [erste] Entscheidung aufzuheben [ist], soweit es darin heißt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" erbracht sei, und daher mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag auf Verfall der angegriffenen Marke für diese Apparate zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde".

    Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), lauten wie folgt:.

    Im Anschluss an das Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), verwies das Präsidium der Beschwerdekammern des EUIPO mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 die Sache unter dem Aktenzeichen R 1010/2016-4 an die Vierte Beschwerdekammer.

    In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer zunächst darauf hin, dass sie nach der teilweisen Aufhebung der ersten Entscheidung mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), zu prüfen habe, ob die angegriffene Marke für "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" während des maßgeblichen Zeitraums ernsthaft benutzt worden sei (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung).

    Schließlich führte die Beschwerdekammer aus, dass es im vorliegenden Fall nicht mehr auf den in der Rechtsprechung aufgestellten und in Rn. 61 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), wiedergegebenen Grundsatz ankomme, wonach im Fall einer Marke, die für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen sei, die hinreichend weit gefasst sei, um sie in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen ließen, der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen einen Schutz nur für diejenige(n) Untergruppe(n) begründe, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehörten, für die die Marke tatsächlich benutzt worden sei (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).

    In Bezug auf den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 beanstandet wird, trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung weder den Tenor des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), noch die ihm zugrunde liegende Begründung des Gerichts beachtet.

    Die Beschwerdekammer habe insoweit fehlerhaft angenommen, es stehe ihr frei, die rechtliche und tatsächliche Frage zu prüfen, ob der Ausdruck "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" hinreichend genau definiert worden sei, um dem Grundsatz der teilweisen Benutzung zu genügen, während das Gericht im Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), den gegenteiligen Schluss gezogen habe.

    Die Beschwerdekammer sei dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), nachgekommen, indem sie geprüft habe, ob es möglich sei, innerhalb der Gruppe "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" eine homogene Untergruppe von Waren zu unterscheiden, die sich jeweils als selbständig ansehen ließen.

    Im Hinblick auf die von der ersten Entscheidung erfassten Waren außer "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild", nämlich "Lautsprecher", "Boxen", "Tonverstärker", "Computer", "Bildschirme", "Fernsehapparate" und "Plattenspieler", ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), dass das Gericht die von der Beschwerdekammer in der ersten Entscheidung gezogene Schlussfolgerung bestätigt hat, wonach der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für diese Waren erbracht worden ist.

    Was "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" betrifft, geht aus den Rn. 63 bis 68 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), hervor, dass dieser Ausdruck nach Ansicht des Gerichts nicht eine genau und begrenzt definierte Warengruppe bezeichnet, wie dies die Beschwerdekammer in Rn. 46 der ersten Entscheidung behauptet hat, sondern ein breites Spektrum audiovisueller und elektronischer Waren.

    Daher hat das Gericht entsprechend der in Rn. 61 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), angeführten Rechtsprechung in Rn. 68 jenes Urteils entschieden, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für diese Apparate nicht erbracht worden sei.

    Als Ergebnis der oben in den Rn. 32 und 33 genannten Überlegungen und Schlussfolgerungen hat das Gericht in Rn. 69 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), und in Nr. 1 des Tenors jenes Urteils entschieden, dass die erste Entscheidung aufzuheben ist, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag auf Verfall der angegriffenen Marke für "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde.

    Da das Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), endgültig geworden ist, da es nicht angefochten wurde, ist festzustellen, dass es Rechtskraft erlangt hat.

    Insoweit ist klarzustellen, dass die im Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), getroffenen Feststellungen des Gerichts zur Bedeutung des Ausdrucks "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" und zum Fehlen eines Nachweises der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für diese Apparate (vgl. oben, Rn. 33) die Nr. 1 des Tenors jenes Urteils, mit der die erste Entscheidung teilweise aufgehoben wurde, entscheidend stützen.

    Sie werden daher von der Rechtskraft des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), erfasst und sind als endgültig entschieden anzusehen.

    Im Übrigen wäre es nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 Sache des EUIPO gewesen, die sich aus dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), ordnungsgemäß nachgekommen ist, indem sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass die erste Entscheidung in Bezug auf "Lautsprecher", "Boxen", "Tonverstärker", "Computer", "Bildschirme", "Fernsehapparate" und "Plattenspieler" bestandskräftig sei und die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für diese Waren daher nachgewiesen worden sei.

    Die Beschwerdekammer ist dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), auch ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass sie nach der teilweisen Aufhebung der ersten Entscheidung durch das Gericht eine neue Entscheidung im Hinblick auf "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" zu treffen habe, da die eingelegte Beschwerde der Klägerin hinsichtlich genau dieses Aspekts der Rechtssache bei ihr anhängig geworden sei.

    Dagegen hat die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), eindeutig verkannt, indem sie in völligem Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts (vgl. oben, Rn. 35) entschieden hat, dass der Ausdruck "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" einen klaren und genauen Begriffsinhalt habe und nur eine einzige Warenart, nämlich Fernsehapparate, erfasse, und daraus abgeleitet hat, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung für "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" erbracht worden sei.

    Es steht daher auch in völligem Widerspruch zu Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 10. Dezember 2015, Vieta (T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950), der ebenfalls Rechtskraft erlangt hat (vgl. oben, Rn. 35), dass die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. August 2013 zurückgewiesen und damit die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke hinsichtlich der "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" - wie von der Nichtigkeitsabteilung in ihrer oben erwähnten Entscheidung und sodann von der Zweiten Beschwerdekammer in der ersten Entscheidung entschieden - bestätigt hat.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren, und dass die Rechtskraft nicht nur den Tenor dieser Entscheidung umfasst, sondern auch deren Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.06.2017 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41, und vom 8. Juni 2017, Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-326/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:380, Rn. 19).
  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41, und vom 8. Juni 2017, Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-326/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:380, Rn. 19).
  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.02.2018 - T-879/16
    In diesem Zusammenhang stellte sie insbesondere in Rn. 46 der ersten Entscheidung fest, dass klar sei, dass diese Waren "elektronische und audiovisuelle Systeme, Artikel und Waren sind, die "Apparate für die Wiedergabe von Ton und Bild" umfassen oder Teile solcher Apparate sind", dass sie "alle hinsichtlich ihrer Art und ihrer Zielsetzung ähnlich oder identisch sind und einander nicht ergänzen, sondern von Haus aus miteinander verbunden sind" und dass sie "in den "natürlichen Ausdehnungsbereich" gehören", wie ihn das Gericht im Urteil vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser (España)/HABM - Aladin (ALADIN) (T-126/03, EU:T:2005:288), definiert habe.
  • EuG, 11.06.2020 - T-553/19

    Perfect Bar/ EUIPO (PERFECT BAR)

    Pour appuyer sa position, elle se réfère en particulier aux arrêts du 6 octobre 2011, Bang & Olufsen/OHMI (Représentation d'un haut-parleur) (T-508/08, EU:T:2011:575), et du 8 février 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Marpefa (Vieta) (T-879/16, EU:T:2018:77).

    De même, les arguments de la requérante tirés de la violation des arrêts du 6 octobre 2011, Représentation d'un haut-parleur (T-508/08, EU:T:2011:575), et du 8 février 2018, Vieta (T-879/16, EU:T:2018:77), ne sauraient prospérer, étant donné que, dans ces arrêts, le Tribunal avait constaté le caractère erroné du raisonnement retenu par la chambre de recours dans les décisions attaquées.

    Or, à la différence des circonstances qui sont à l'origine de l'arrêt du 8 février 2018, Vieta (T-879/16, EU:T:2018:77, point 41), le Tribunal n'a pas tranché, dans l'arrêt d'annulation, la question de savoir si la marque demandée était descriptive pour les produits en cause, de sorte que ledit arrêt n'est revêtu d'aucune autorité de la chose jugée à cet égard.

  • EuG, 06.10.2021 - T-342/20

    Indo European Foods/ EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One

    Nach Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer wird die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde nämlich wieder bei ihr anhängig (Urteil vom 8. Februar 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Marpefa [Vieta], T-879/16, EU:T:2018:77, Rn. 40).
  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtskraft, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können sollen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Marpefa [Vieta], T-879/16, EU:T:2018:77, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.11.2018 - T-424/17

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

    En effet, en vue de garantir aussi bien la stabilité du droit et des relations juridiques qu'une bonne administration de la justice, il importe que des décisions juridictionnelles devenues définitives après épuisement des voies de recours disponibles ou après expiration des délais prévus pour ces recours ne puissent plus être remises en cause [voir arrêt du 19 avril 2012, Artegodan/Commission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, point 86 et jurisprudence citée ; arrêt du 8 février 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Marpefa (Vieta), T-879/16, EU:T:2018:77, point 30].
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