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   EuG, 08.03.2007 - T-339/04   

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EuG, 08.03.2007 - T-339/04 (https://dejure.org/2007,18217)
EuG, Entscheidung vom 08.03.2007 - T-339/04 (https://dejure.org/2007,18217)
EuG, Entscheidung vom 08. März 2007 - T-339/04 (https://dejure.org/2007,18217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Bekanntmachung der Kommission über ...

  • EU-Kommission PDF

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Bekanntmachung der Kommission über ...

  • EU-Kommission

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Bekanntmachung der Kommission über ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Wanadoo S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 1929 der Kommission vom 18. Mai 2004, mit der der Klägerin sowie allen von ihr kontrollierten Unternehmen aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen, die sich allgemein aus Art. 253 EG ergibt, dient dem Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, wobei der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext abhängt, in dem er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1984, 1nstituut Electronenmicroscopie, 185/83, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38, und des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnrn. 62 und 63).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen, die sich allgemein aus Art. 253 EG ergibt, dient dem Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, wobei der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext abhängt, in dem er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1984, 1nstituut Electronenmicroscopie, 185/83, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38, und des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnrn. 62 und 63).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Außerdem stellt das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das dem Vertrag beigefügt ist, in Nr. 3 klar, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht die Befugnisse in Frage stellt, über die die Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 102).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Da für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF, C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48), so dass derjenige, der die Rechtswidrigkeit eines solchen Akts geltend macht, diese beweisen muss, und da die Klägerin für ihre Behauptung keinen konkreten Beweis erbringt außer der Verweisung auf eine Entscheidung, die wie bereits festgestellt nicht beweiskräftig ist, liegt kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.
  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15, und Roquette Frères, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 78).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-180/00

    Netherlands v Commission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., 331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Niederlande/Kommission, C-180/00, Slg. 2005, I-6603, Randnr. 103).
  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus EuG, 08.03.2007 - T-339/04
    Sie stellt keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 dar, da sie als solche nicht den Willen der Kommission zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu erlassen (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 17 das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, Slg. 1973, 77, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH - C-334/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

  • EuG, 15.07.2004 - T-384/02

    Valenzuela Marzo / Kommission

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    40 und 41, und Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnr. 54).

    Als Erstes ergibt sich hinsichtlich der Begründung eines Nachprüfungsbeschlusses aus der Rechtsprechung, dass mit ihr die Berechtigung des in den betroffenen Unternehmen beabsichtigten Eingriffs aufgezeigt werden soll (vgl. Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission braucht jedoch weder die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen rechtlich exakt zu qualifizieren noch dem Unternehmen alle ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen oder den Zeitraum anzugeben, in dem die vermutete Zuwiderhandlung geschehen sein soll (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 58).

    Damit sichergestellt ist, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, muss der Nachprüfungsbeschluss über die in Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten formalen Angaben hinaus jedoch eine Beschreibung der Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung geben, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Industriezweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung der Begründung eines Beschlusses ermöglicht dem Richter, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe und der Verteidigungsrechte zu wachen (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 57), wobei der Kommission ein gewisser Handlungsspielraum verbleiben muss, ohne den den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 jede praktische Wirksamkeit genommen würde (Beschluss des Gerichtshofs vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und die von der Kommission ins Auge gefasste Entscheidung dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteile des Gerichts France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 79, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-1747, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat das Gericht in seinen Urteilen France Télécom/Kommission (oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 79, 80 und 86) und CB/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 48) festgestellt, dass vorangegangene Zusammenkünfte zwischen der Kommission und den Klägern oder der Umstand, dass sich eine nationale Behörde der Sache angenommen hatte, die Ermittlungsbefugnisse, mit denen die Kommission nach der Verordnung Nr. 1/2003 ausgestattet ist, nicht berühren konnten.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Daher hat der Gebrauch, der möglicherweise von einer Nachprüfungsanordnung gemacht wird, keine Auswirkungen auf deren Rechtmäßigkeit (Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnr. 54, und France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Randnr. 126).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    So sind die Mitgliedstaaten nach Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Bestimmung der für die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) verpflichtet, und diesen Behörden ist nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union eingeräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnr. 79).

    Die Auffassung der Klägerinnen, sie hätten nach dieser Bekanntmachung einen Anspruch darauf oder eine berechtigte Erwartung dahin gehend, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verfolgten, ist daher unbegründet (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 83).

    Die Verwendung des Verbs "können" zeigt, dass es sich um eine bloße Möglichkeit einer Verteilung der Aufgaben handelt, aus der keine Verpflichtung der Kommission hergeleitet werden kann, in einem Fall, in dem die in Ziff. 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, nicht tätig zu werden (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Somit stellt dieses Prinzip nicht die Befugnisse in Frage, die der Kommission im EG-Vertrag übertragen worden sind und zu denen die Anwendung der zum Funktionieren des Binnenmarkts notwendigen Wettbewerbsregeln (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG) gehören, die in den Art. 81 und 82 EG aufgestellt und durch die Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 durch die Verordnung Nr. 1/2003 umgesetzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnrn. 88 f.).

    Zum Dritten genügt zu dem Argument, es habe sich um einen schnell wachsenden Markt gehandelt, die Feststellung, dass dies die Anwendung der Wettbewerbsregeln und insbesondere von Art. 82 EG nicht ausschließen kann (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 107).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Insbesondere muss der Nachprüfungsbeschluss eine Beschreibung der Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung geben, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Industriezweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 75 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission nämlich in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie in ihren Akten über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 117, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 22).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Plus précisément, la décision d'inspection doit contenir une description des caractéristiques de l'infraction suspectée, en indiquant le marché présumé en cause et la nature des restrictions de concurrence suspectées, ainsi que les secteurs couverts par la prétendue infraction concernée par l'enquête ainsi que des explications quant à la manière dont l'entreprise est présumée être impliquée dans l'infraction (voir arrêts du 8 mars 2007, France Télécom/Commission, T-339/04, EU:T:2007:80, points 58 et 59 et jurisprudence citée, et du 6 septembre 2013, Deutsche Bahn e.a./Commission, T-289/11, T-290/11 et T-521/11, EU:T:2013:404, points 75 et 77 et jurisprudence citée).

    Il reste que, si la Commission n'a pas l'obligation d'indiquer, au stade de la phase d'instruction préliminaire, les indices la conduisant à envisager l'hypothèse d'une violation de l'article 101 TFUE, elle est tenue, afin d'établir le caractère justifié de l'inspection, de faire apparaître de manière circonstanciée dans la décision ordonnant une inspection qu'elle dispose d'éléments et d'indices matériels sérieux l'amenant à suspecter l'infraction dont l'entreprise visée par l'inspection est soupçonnée (voir arrêt du 8 mars 2007, France Télécom/Commission, T-339/04, EU:T:2007:80, point 60 et jurisprudence citée ; arrêt du 6 septembre 2013, Deutsche Bahn e.a./Commission, T-289/11, T-290/11 et T-521/11, EU:T:2013:404, point 172).

    Selon une jurisprudence constante, le principe de proportionnalité exige que les actes des institutions de l'Union ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire pour atteindre le but recherché, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante, et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (arrêts du 8 mars 2007, France Télécom/Commission, T-339/04, EU:T:2007:80, point 117, et du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09

    Tele2 Polska - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der

    Zur Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission (T-339/04, Slg. 2007, II-521) und France Télécom/Kommission (T-340/04, Slg. 2007, II-573) (bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    43 - Vgl. Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-339/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 79 und 84).

    (Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den NWB betrifft, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorherige zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der NWB, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt. Der Aufbau der Verordnung beruht jedoch auf einer engen, auf eine Weiterentwicklung angelegten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in einem Netz organisierten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wobei es Sache der Kommission ist, die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit festzulegen. Die Verordnung stellt die allgemeine Zuständigkeit nicht in Frage, die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannt worden ist. Die Kommission besitzt aufgrund der Verordnung Nr. 1/2003 eine sehr weitreichende Nachprüfungsbefugnis und behält ihre beherrschende Rolle bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen.) Vgl. auch Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-340/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 128, 129 und 132), bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil France Télécom/Kommission (C-202/07 P, in Fn. 8 angeführt).

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und die von der Kommission ins Auge gefasste Entscheidung zu dieser in Widerspruch steht (Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg, EU:C:2000:689, Rn. 48, vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 79, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg, EU:T:2008:101, Rn. 120).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses es dem Richter ebenfalls erlaubt, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 47, France Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2007:80, Rn. 57).

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

    Die Verordnung Nr. 1/2003 hat auf diese Weise die vorherige zentralisierte Regelung beendet und gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten organisiert, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 79).
  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Zum anderen heißt es in Ziff. 4 der Bekanntmachung über das Netz, dass Konsultationen und Informationsaustausch innerhalb des Netzes eine Angelegenheit zwischen den Wettbewerbsbehörden sind, und nach Ziff. 31 begründet die Bekanntmachung für Unternehmen keinerlei Rechte dahin gehend, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen hat (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 83).
  • EuG, 13.07.2011 - T-53/07

    Trade-Stomil / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-45/07

    Unipetrol / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-44/07

    Kaucuk / Kommission

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